What follows is a transcription of the article Deutsche Kriegsverbrechen gegenber Italienern, published in Wolfram Wette/Gerd R. Ueberschr (editors), Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert, pages 222 to 234. An English translation will follow.
Quote:
Gerhard Schreiber
Deutsche Kriegsverbrechen gegenber Italienern
Es gibt kein Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Angehrige der deutschen Wehrmacht, SS und Polizei nach Italiens Kriegsaustritt am 8. September 1943 nicht an italienischen Mnnern, Frauen und Kindern verbt haben. (1) Im folgenden werden jedoch nur staatlich legitimierte, also von der nationalsozialistischen politischen und militrischen Fhrung befohlene oder geduldete kriminelle Ttungshandlungen bercksichtigt. Opfer solcher Untaten wurden rund 16 600 Zivilisten, darunter ungefhr 7 400 Juden. Hinzu kamen annhernd 37 000 politische Deportierte und Tausende beim oder nach dem Niederlegen der Waffen erschossene Angehrige der italienischen Streitkrfte; und darber hinaus viele der ungefhr 46 000 in Kriegsgefangenen und Arbeitslagern, beim Transport in dieselben oder bei der Zwangsarbeit umgekommene Militrinternierte. De facto handelte es sich bei diesen um nach dem italienisch-alliierten Waffenstillstand gefangengenommene knigstreue Soldaten, denen die deutsche Seite die im Genfer Abkommen ber die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 festgeschriebenen Rechte verweigerte. (2)
Berlin reagierte auf das Ausscheiden Italiens aus dem Krieg mit der Besetzung aller noch nicht von den Alliierten befreiten Landesteile und der Entwaffnung der Streitkrfte. Um diese Ziele mglichst schnell zu erreichen, befahl das Oberkommando der Wehrmacht am 10. und 12. September, da bei Truppen, die, wie von ihrer rechtmigen Regierung befohlen, Widerstand leisteten, die Offiziere nach der Gefangennahme zu erschieen und die Unteroffiziere sowie Mannschaften ins Operationsgebiet des Heeres im Osten zu verbringen waren. (3) Die Wehrmachtsfhrung verstie damit gegen Artikel 23 c der Haager Landkriegsordnung, (4) der die Ttung oder Verwundung eines die Waffen streckenden Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat, verbietet. Und mit der Deportation ins Operationsgebiet, verletzte sie das Genfer Abkommen von 1929, gem dem Kriegsgefangene an Orte gebracht werden muten, an welchen sie sich auer Gefahr befanden. (5)
Historisch betrachtet sind die September-Weisungen einzigartig. Nur in Italien erklrte die Reichsfhrung den regulren militrischen Widerstand zum todeswrdigen Verhalten und seine Trger zu Freischrlern. Auerdem verfgte Hitler am 18. September, da auf der Insel Kephalonia, wo die Division Acqui die Entwaffnung verweigerte, keine Gefangenen gemacht werden durften; ein verbrecherischer Befehl, und jeder Offizier wute das! Verbietet doch Artikel 23d der Haager Landkriegsordnung die Erklrung, da kein Pardon gegeben wird. (6) Trotzdem gehorchten die betroffenen Wehrmachtsangehrigen, die im brigen alle das Merkblatt mit den Zehn Geboten fr die Kriegfhrung des deutschen Soldaten in den Hnden hatten, in denen es unter anderem hie (7): Es darf kein Gegner gettet werden, der sich ergibt, auch nicht der Freischrler und der Spion. Auf Kephalonia galt das nicht: Bis zu 5326 italienische Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften wurden kaltbltig ermordet, als sie die Waffen niederlegten oder niederlegen wollten. (8)
Lediglich eine Handvoll Offiziere weigerte sich die Mordbefehle auszufhren. (9) Ein Ungehorsam, der, was nicht berrascht, keine Folgen hatte. Denn jeder Soldat oder SS-Mann konnte sich auf 47 Militrstrafgesetzbuch berufen, der es verbot, wissentlich einen Befehl zu befolgen, der ein brgerliches oder militrisches Verbrechen bezweckte. (10) In der Tat ist es bis heute nicht gelungen, unter ungefhr 1600 behaupteten und geprften Fllen einen einzigen zu finden, in dem ein Angehriger der Wehrmacht oder der SS wegen der Nichtbefolgung einer kriminellen Weisung in Befehlsnotstand geriet, sich also in einer Situation befand, in der ihm eine gegenwrtige Gefahr fr Leib oder Leben drohte. (11)
Im ganzen kosteten die verbrecherischen Befehle mindestens 6794 Militrpersonen das Leben. (12) Mit dem Rekurs auf Zwang, Terror, das Prinzip von Befehl und Gehorsam, die Emprung ber den Verrat, als den man den Kriegsaustritt wider besseres Wissen bezeichnete, oder die schwierige Lage der deutschen Truppen sind die Morde an Italiens Soldaten nicht zu erklren. Vielmehr mangelte es an Zivilcourage. Deshalb, aber darber hinaus und insbesondere wegen des fehlenden Respekts vor italienischem Leben, wegen der skrupellosen Weisungen, die zur Enthemmung von Soldaten gegenber der Bevlkerung fhrten, und wegen des Verzichts der militrischen Fhrung auf eine verantwortungsbewute Dienstaufsicht (13) hinterlieen Hitlers Divisionen in Italien eine breite Blutspur. Allein in der Provinz Caserta wurden zwischen dem 9. September und dem 27. Dezember 1943 knapp 700 Menschen ermordet. (14) In Caiazzo, einer kleinen Stadt am Volturno, brachten Soldaten der 3. Panzergrenadierdivision am 13. Oktober 1943 zehn Kinder unter 14 Jahren, eine Jugendliche, sieben Frauen und vier Mnner auf allerscheulichste Weise um. Die Tter erklrten spter, es habe sich um Partisanenbekmpfung gehandelt. Eine Behauptung, die zwar nicht zutraf, die ihnen aber bei einer Untersuchung des Vorgangs durch die Wehrmachtsgerichtsbarkeit Straffreiheit verschafft htte, weil nach dem 8. September 1943 in Italien der Bandenbekmpfungsbefehl Hitlers vom 16. Dezember 1942 galt. Dieser verpflichtete die Truppe, ohne Einschrnkungen auch gegen Frauen und Kinder jedes Mittel anzuwenden, wenn es nur zum Erfolg fhrte. Gleichzeitig enthielt der Befehl ein totales Strafverfolgungsverbot: Kein deutscher Uniformtrger durfte wegen seines Verhaltens im Kampf gegen die Banden und ihre Mitlufer disziplinarisch oder kriegsgerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden. (15)
Da Hitler den Soldaten mit dem Bandenbekmpfungsbefehl jede Scheu vor Exzetaten nehmen wollte, war bereits am 1. Dezember 1942 zutage getreten. Damals diskutierte er mit den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Generalfeldmarschall Keitel, und dem Chef des Wehrmachtsfhrungsstabes, General Jodl, die endgltige Fassung des besagten Befehls. Hitler bestand dabei nachdrcklich darauf, da selbst die Ttung unschuldiger Frauen und Kinder erlaubt sein msse. Nach General Jodl war das gewhrleistet, da es den Mnnern freistand, bei der Bandenbekmpfung zu machen, was sie wollten. Sie konnten ihre mnnlichen oder weiblichen Gegner sogar aufhngen, verkehrt aufhngen oder vierteilen. (16)
Dessenungeachtet behauptete Keitel im Nrnberger Proze gegen die Hauptkriegsverbrecher, da es niemals ntig gewesen wre, deutschen Soldaten zu sagen, da sie Frauen und Kinder nicht tten konnten und nicht tten durften. (17) Wenn dem so gewesen wre, htten mehr als 580 italienische Kinder unter 14 Jahren ihr Leben nicht durch deutsche Hand verloren. (18)
Weisungen deutscher Befehlshaber fr den Partisanenkrieg, in dem die Verbrechen an der grozgig zu Mitlufern und somit Mitschuldigen erklrten Zivilbevlkerung meist bei Suberungsaktionen begangen wurden, lassen vermuten, da der Bandenbekmpfungsbefehl (19) normativ wirkte. Bezeichnenderweise erhielten die Unterfhrer fast durchweg eine Carte blanche. Generalfeldmarschall Albert Kesselring, seit November 1943 Oberbefehlshaber in Italien, erklrte, da zu scharfes Durchgreifen fr ihn niemals Grund zur Strafe sein wrde, schlappe und unentschlossene Fhrer wollte er hingegen rigoros zur Rechenschaft ziehen. (20)
Fr die Folgen, die solche Befehle im Kontext der Bandenbekmpfung aber ebenso im Rahmen von Repressalien nach Aktionen der Partisanen gegen deutsche Militrs oder Polizisten fr die Zivilbevlkerung hatten, stehen Hunderte italienischer Ortsnamen. Erinnert sei beispielsweise an 54 ermordete Italiener in Bellona, 107 in und bei Pietransieri, 389 in Sant Anna di Stazzema und Umgebung, 200 in Vinca, 335 in Rom, 251 in Civitella in Val di Chiana und Nachbarorten sowie 770 in Gemeindeteilen von Marzabotto, Grizzana und Monzuno. (21) In aller Regel befanden sich unter den Opfern viele Kinder und Frauen. Angesichts der Fakten ist das hierzulande gern geglaubte Mrchen, da dem Bruch kriegsvlkerrechtlicher Einhegung und der Menschenvernichtungsmaschinerie im Osten [] eine berwiegend penibel anstndig agierende Wehrmacht im Westen korrespondierte, (22) eine Zumutung. Liest man Berichte von Augenzeugen oder von Menschen, die mitunter nur berlebten, weil sie bei den Massakern von den toten Krpern von Verwandten, Freunden oder Bekannten begraben wurden und so, den Blicken der Mrder entzogen, dem finalen Todesschu entgingen, dann entstehen Bilder, die sich nur schwer ertragen lassen und die exakt jenen gleichen, die aus dem Vernichtungskrieg im Osten berliefert sind. Die Rede ist von der Ttung nahezu ganzer Dorfgemeinschaften, von Familien, die in ihren Husern lebendig verbrannten, von Vergewaltigten, von Gepfhlten, von aufgeschlitzten Schwangeren, von Kleinkindern, die Soldaten an der Mutterbrust tteten, gegen die Wand schmetterten beziehungsweise wie in die Luft geworfene Tontauben abschossen. (23)
Es gab in Italien im Umgang mit Menschen, die nicht offen kollaborierten, unsagbare Greueltaten und Grausamkeiten, es gab darber Meldungen und Berichte, selbst von offizieller faschistischer Seite oder kirchlichen Wrdentrgern, aber es gab keinen Fall, in dem ein General der Wehrmacht, von der SS ganz zu schweigen, einen deutschen Tter wegen solcher Kriegsverbrechen zur Verantwortung gezogen htte. Eingedenk der Befehlslage auf dem italienischen Kriegsschauplatz, die primr Kesselring verantwortete, war anderes kaum zu erwarten. Der Generalfeldmarschall gab im brigen zu, da er von dem verbrecherischen Erschieen von Frauen, Greisen und Kindern wute. Und auf seinem Tisch lag ein Protest, mit dem Mussolini es ablehnte, fr das Massakrieren von Frauen und Kindern durch deutsche Uniformierte die sei es auch nur indirekte, Verantwortung zu tragen. (24)
Im Juni 1944, als sich der Partisanenkrieg nach dem Verlust von Rom verschrfte, verkndete Kesselring, da jeder Ort, in dem sich Banditen nachweisen lieen, in dem Anschlge auf deutsche oder italienische Soldaten beziehungsweise Sabotageaktionen stattfnden, vllig niedergebrannt wrde. Alle mnnlichen Einwohner des Ortes, die mehr als 18 Jahre zhlten, sollten erschossen werden. Die Frauen waren in Arbeitslager zu verbringen. Bemerkenswert, da die Durchfhrung dermaen exzessiver Vergeltungsmanahmen weder Tote noch Verwundete auf deutscher Seite voraussetzte. Dem Generalfeldmarschall gengte der Versuch des Attentats als solches. (25)
Nicht ganz so weit ging der Ortskommandant von Cvolo, der im Juli 1944 befahl, als Shne fr einen deutschen Verwundeten 50 und fr einen Toten 100 mnnliche Einwohner des Ortes hinzurichten, in dessen Nhe sich der Anschlag ereignete. Bei mehreren verwundeten oder toten Deutschen muten sofort alle Mnner des Bereichs erschossen, die Frauen interniert und das Vieh requiriert werden.. (26)
Zwei Wochen vorher, am 26. Juni, nahmen Partisanen im Norden von Arezzo einen Oberst samt verwundeten Fahrer und Begleitoffizier gefangen. Daraufhin wurden in den Ortschaften, die an dem fr die Tat in Frage kommenden Straenabschnitt lagen, zunchst 560 Personen, davon 250 Mnner, festgesetzt. Von diesen sollten 129 Mnner gettet und 80 Frauen in Arbeitslager deportiert werden, falls der Oberst nicht binnen 48 Stunden freigelassen wrde. (27) Der Offizier kam frei, die Partisanen hatten ihn gut behandelt, und die Geiseln blieben am Leben. Bleibt zu fragen, wer zu den ursprnglich gefangengenommenen 560 Repressalgeiseln, zu denen ja nur 250 Mnner gehrten, gehrte. Gem der Mitschrift eines Telefonats zwischen General Rttiger, damals Kesselrings Chef des Stabes, und seinem Kollegen bei der 10. Armee, General Wentzell, handelte es sich um Weiber, Kinder [und] alles mgliche. Kinder als Geiseln, und dann jene ob ihrer Verchtlichmachung entlarvende Sprache: eine deprimierende Barbarisierung. (28)
Das bisher Gesagte lt vermuten, da die deutsche Fhrung auf dem italienischen Kriegsschauplatz beim Umgang mit Geiseln ebenso wissentlich vlkerrechtswidrig vorging wie bei der Durchfhrung der September-Mord-Befehle und der Ttung von Kindern, Frauen und Greisen im Rahmen der Partisanenbekmpfung. Zuweilen widersprach die Praxis der Geiselbehandlung sogar den diesbezglichen Vorschriften der Wehrmacht. So stellt das Handbuch fr den Generalstabsdienst im Kriege diesbezglich fest, (29) das Recht zur Geiselnahme beruhe auf vlkerrechtlicher Gewohnheit und knne angewendet werden, wenn die Kriegsnotwendigkeit (30) dies erfordere. ber das Los der Geiseln entscheide der nchste erreichbare Gerichtsherr. Nicht einmal das war in Italien stets der Fall.
Bei juristischen und historischen Errterungen zum Geiselthema steht die Haager Landkriegsordnung, obwohl diese den Begriff nicht gebraucht, meist im Zentrum der Diskussionen. Hinzu kommen weitere Abkommen und das Gewohnheitsrecht. berzeugend erscheint die Argumentation der amerikanischen Richter im Fall VII, einem der 12 Nrnberger Nachfolgeprozesse, in dem es unter anderem um die Frage des Festsetzens von Vertragsgeiseln und Repressalgeiseln ging. Erstere hafteten in einem besetzten Land mit ihrem Leben fr das Wohlverhalten des Bevlkerungsteils, dem sie angehrten. Letztere wurden nach Attentaten oder Sabotageaktionen genommen und im Extremfall zur Vergeltung und Abschreckung gettet.
Die Richter im Fall VII, die ausfhrlich begrndeten, da die von ihnen als Kriegsverbrechen anerkannten Taten Verbrechen gem dem zur Tatzeit vereinbarten Recht oder dem Gewohnheitsrecht darstellten, (31) bezeichneten Geiselttungen als ein Greuel und ein barbarisches berbleibsel aus der Vorzeit. Sie verurteilten jene also moralisch, (32) bejahten aber dennoch das Recht zur Geiselnahme sowie Geiselttung. Man respektierte in dieser Hinsicht die Kollektivverantwortlichkeit (33) und die umstrittene gewohnheitsrechtlich begrndete Gehorsamspflicht der Zivilbevlkerung in einem besetzten Land. Ansonsten galt es, einige fundamentale Grundstze zu beachten. So war es untersagt, Geiseln, deren Namen und Anschrift die Besatzungsmacht nach der Festsetzung zu verffentlichen hatte, aus Rache oder militrischen Zweckmigkeitsgrnden zu tten. Shnemanahmen durften nicht von der Schuld einer besonderen Rasse, Klasse oder Bevlkerungsgruppe ausgehen. Ferner galt es nachzuweisen, da sich die Bevlkerung an der zu vergeltenden Tat aktiv oder passiv beteiligt hatte. Garantiert sein mute weiterhin, da vor der Geiselnahme oder ttung alle anderen Mglichkeiten zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung ausgeschpft wurden. Die Zahl der zu ttenden Geiseln hatte der Tat angemessen zu sein, vor deren Wiederholung die Shnemanahme abschrecken sollte. Befehle, die in allgemeiner Form verbindliche Repressalquoten festlegten, erklrte man in solchem Zusammenhang als unzulssig. Zudem verlangten die Richter den Nachweis, da sich die wahren Schuldigen, trotz echten Bemhens, nicht ergreifen lieen. Darber hinaus mute der Befehl zur Erschieung von Geiseln auf einem Spruch des jeweils zustndigen Kriegsgerichts beruhen, mit dem dieses besttigte, da es die fr die Ttung erforderlichen Bedingungen als erfllt ansah. (34)
Die meisten dieser Kriterien, die sich aus dem Vlkerrecht, dem Gewohnheitsrecht und unter Kulturnationen akzeptierten Gebruchen und Praktiken ergaben, waren bei den von deutschen Befehlshabern in Italien befohlenen Geiselttungen nicht erfllt. Zu fragen ist daher nach dem Unrechtsbewutsein der Tter. Es geht um die Einsicht, die jene Offiziere in die Rechtswidrigkeit ihres Tuns besaen oder besitzen konnten.
Von der Art der Rechtsfindung der Richter im Fall VII hatten die deutschen Generle und ihre Untergebenen zur Tatzeit wohl keine Vorstellung. Aber sie wuten, welchen Bedingungen eine vlkerrechtlich zulssige Geiselttung gengen mute. Dafr spricht jedenfalls, da einige der im Herbst 1943 erteilten relevanten Befehle cum grano salis dem Vlkerrecht entsprachen. Zudem ist festzuhalten, da die letzte Weisung, die Kesselring als Oberbefehlshaber in Italien am 8. Februar 1945 fr die Durchfhrung von Shnemanahmen herausgab, Geiselerschieungen bereits nicht mehr beinhaltete. Hingegen setzten sich die entsprechenden Anordnungen aus dem Jahr 1944 ber vereinbartes Recht und das Gewohnheitsrecht hinweg. (35)
Eventuell spielte bei Kesselrings spter Zurckhaltung in der Geiselfrage auch die Tatsache eine Rolle, da die interalliierten Erklrungen vom 13. Januar 1942 und die Drei-Mchte-Erklrung von Moskau vom 30. Oktober 1944 Geiselttungen zu den Kriegsverbrechen zhlten. (36) Nicht zu vergessen ist ferner der Aufruf, den General Sir Harold Alexander, der britische Oberbefehlshaber der alliierten Landstreitkrfte in Italien, am 20. Oktober 1944 an die deutschen Truppen richtete. Darin hie es: Die Geiselmorde, die Massenvergeltungen gegen unschuldige Zivilisten, die Folterungen und hnliche Barbareien, die von den deutschen Truppen in Nord-Italien begangen werden, nehmen von Tag zu Tag zu.[] Ich mache deshalb smtliche deutschen Truppen und Offiziere in Nord-Italien, die irgendwie die Befehle zur Ausfhrung solcher Grausamkeiten erteilen oder ausfhren knnten, auf Folgendes aufmerksam: [] Die Tatsache, da z.B. in einem bestimmten italienischen Dorf die Patrioten, welche Uniformen, Armbinden oder andere Kennzeichen tragen, deutsche Soldaten angegriffen haben knnen, ist nach dem Vlkerrecht und jedem anderen Gesetzes- oder Moralkodex keine Rechtfertigung dafr, gegen die Bevlkerung dieses Dorfes Gesamtvergeltungen zu ben, und auch nicht dafr, Personen ohne ein regelrechtes Verfahren und ohne Verurteilung zu tten.[]. Die Offiziere und Soldaten, die derartige Befehle ausfhren, sind Kriegsverbrecher. (37) Und der General stellte klar, da man diese nach Kriegsende zur Verantwortung ziehen werde.
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ist die Frage, sowohl nach der mglichen als auch nach der tatschlichen Einsicht der deutschen Militrs in die in Italien und anderswo bei den Geiselttungen begangenen Rechtsverletzungen zu bejahen. Das allgemein vorhandene, offiziell uneingestandene Unrechtsbewutsein zeigte sich besonders deutlich gegen Kriegsende. Schlielich war seit 1942 bekannt, da die Siegermchte Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen wollten. Die Wehrmachtfhrung, die am besten wute, was die Truppe befehlsgem angerichtet hatte, suchte daher nach einem alle Soldaten entlastenden Ausweg. Dabei entstand bis Mitte Mai 1945 in der Rechtsabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht eine Studie zur Rechtslage der sogenannten Kriegsverbrecher. (38) Um schuldig gewordene Offiziere und Soldaten vor Strafe zu bewahren, rekurrierten die Autoren auf die Alle-Macht-dem-Fhrer Erklrung des Reichstags vom 26. April 1942 und behaupteten, danach wren Hitlers Befehle in der Wehrmacht bindendes Gesetz gewesen. Vor allem aber habe ein Fhrerbefehl die Soldaten jeder strafrechtlichen Verantwortung enthoben, da durch ihn entgegenstehende Normen ihre Wirksamkeit verloren htten. Selbst Befehle, die ein allgemeines oder militrisches Verbrechen oder Vergehen beabsichtigten, muten demnach befolgt werden. Das sollte glauben machen, da 47 Militrstrafgesetzbuch nach dem April 1942 nicht mehr galt, was objektiv falsch ist.
Der Philosoph und Physiker Heinz von Foerster bemerkte zu solchen Entlastungsversuchen: Es ist bequem, sich in einer Hierarchie zu verstecken und immer, wenn es eines Tages und am Ende eines Krieges zum Proze kommt zu sagen: Aber ich habe doch nur Befehle und Kommandos ausgefhrt! Ich kann doch nichts dafr. Es gab doch keine andere Mglichkeit! (39) Das sind in der Tat. alles Ausreden. Denn, so Karl Jaspers: Niemals gilt schlechthin Befehl ist Befehl. (40)
Die alliierten Richter in Nrnberg sahen das ebenso. Sie bestanden selbst unter einem Unrechtsregime auf der persnlichen Verantwortung des einzelnen. (41) In jedem Fall besttigt die Argumentation der Rechtsabteilung, da Wehrmachtsangehrige die staatlich legitimierten Verbrechen als solche erkannten und in aller Regel wissentlich ohne Not ausfhrten.
Wie war all das mglich? Um diese Frage kommt man nicht umhin, wobei eine letzte und umfassende Antwort nicht mglich erscheint es bleibt hchstens ein Annherungsversuch.
Wer nach den Ursachen von Kriegsverbrechen fragt, sollte als einen magebenden Faktor die besondere Mentalitt bercksichtigen, die sich bei Mnnern im Kriege ausformt. Es hat den Anschein, da die unmittelbare und stndige Gegenwart des Todes bei Militrangehrigen zu einer existentiellen Gleichgltigkeit, wenn nicht sogar zu einer Deformation des Menschenbildes fhrt. Anders gewendet, als Folge der permanent erlebten Begrenztheit des eigenen Seins nehmen die Achtung vor dem Leben anderer und insbesondere der Respekt gegenber dem Leben der anderen ab.
Bei dieser Beziehungsstrung handelt es sich freilich weder um ein spezifisch deutsches Phnomen noch um die alleinige Erklrung fr die an Italienern begangenen Kriegsverbrechen.
Unter den deutschen Besonderheiten, die zur Ermglichung der Vlkerrechtsverletzungen auf dem italienischen Kriegsschauplatz beigetragen haben drften, wre eine bis ins 19. Jahrhundert zu verfolgende Relativierungstendenz gegenber dem internationalen Recht zu benennen. (42) Sie artikulierte sich zum Beispiel in der theoretischen Abwertung des Vlkerrechts oder in der Bekmpfung humanitren Denkens im Offizierskorps. Noch gewichtiger war vermutlich die Vorstellung von der Dominanz sogenannter Kriegsnotwendigkeiten (43) gegenber dem ius in bello und der willkrliche Rekurs auf beliebig definierbare Kriegszwecke. Denn mit derartigen Kriterien lie sich, im Verstndnis deutscher Militrs, jeder Terror im Rahmen der Besatzungspolitik begrnden. Recht war, was dem deutschen Volk nutzte; oder mit Hitler: das Recht lag im Siege. (44) Jene nationalsozialistische Maxime wurde vom Militr anerkannt und gewhnlich handelte seine Fhrung danach nicht nur in Italien.
Hierbei ist auch an das nicht auf die Waffen-SS beschrnkte Idealbild des politischen Soldaten zu erinnern. Darunter wurde ein Wehrmachtangehriger verstanden, der sich mit der nationalsozialistischen Ideologie und den politischen Zielen des NS-Regimes identifizierte. Bemerkenswerterweise verlangten Befehlshaber in Italien schon Ende 1943, um einen qualifizierten Personalersatz sicherzustellen, die regelmige politische Erziehung der Rekruten durch auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung stehende Offiziere. (45) Man mute der Front diesen Soldatentyp nicht aufdrngen, sie verlangte ihn von sich aus. Und nicht zufllig drfte eine angeblich gern gelesene Wochenschrift der Wehrmacht Der politische Soldat geheien haben.
Zu bercksichtigen wren ferner Faktoren, die aus der militrischen Lage oder der individuellen psychologischen Situation resultierten. Auerdem gab es den Einflu einer Propaganda, die ein ganzes Volk zu Verrtern stempelte. (46) Dazu gehrte, da man die Soldaten mit Hassgefhlen indoktrinierte, um smtliche Hemmungen von Moral und Gewissen auszurumen. Als beispielhaft hierfr wird eine gemeinsame Anordnung der Generalfeldmarschlle Rommel und Kesselring vom 23. September 1943 zitiert, in der die regulren italienischen Soldaten, die auf alliierter Seite kmpften, als Gesindel bezeichnet wurden, das jedes Anrecht auf Schonung verloren hatte. (47)
Bereits in der Wortwahl kam hufig eine menschenverachtende Geringschtzung italienischen Lebens zum Ausdruck. So empfahl etwa General Gnther Westphal, als Kesselrings Chef des Stabes, Oberst Hermann Berlin von der 10. Armee, da er alle Italiener, die in die von der Zivilbevlkerung gerumten Zonen zurckkehrten, umlegen lassen sollte. Auf die Frage, ob man das so einfach machen knne, meinte der General: Man mu nicht soviel darber sprechen. (48)
Zu diesen zynischen uerungen und kriminellen Erlassen motivierte nicht zuletzt ein alltglicher Rassismus, der seit dem Dezember 1940 auf der obersten politischen und militrischen Fhrungsebene stndig zunahm. (49) Mussolini, der zuweilen zu realittsgerechten Urteilen gelangte, stellte Anfang Juni 1941 zutreffend fest, da die Deutschen sich selbst als Herrenvolk und die Italiener als Sklavenvolk betrachteten. (50) Der Duce konnte sich besttigt fhlen, als das Rassenpolitische Amt der NSDAP im Juli desselben Jahres aus rassistischen Beweggrnden ganz offiziell ein Heiratsverbot ins Gesprch brachte: Ehen zwischen Deutschen und Italienern gefhrdeten inzwischen, wie es spter hie, die Reinerhaltung [des] deutschen Blutes. (51)
Gewi, dieser alltgliche Rassismus zielte nicht auf einen Genozid, sondern auf die nationale Deklassierung. Aber er kostete, da er zwischenmenschliche Solidaritt zerstrte und die Hemmschwelle gegenber der Ttung italienischer Menschen herabsetzte, Tausenden das Leben. Gemeinsam mit einem blinden Gehorsam, mit dem sich die Tter jeder ethisch-moralischen Verantwortung zu entheben versuchten, bildet er die wichtigste Erklrung fr die gegenber Italienern verbten Kriegsverbrechen.
Anmerkungen
(1) Gerhard Schreiber: Deutsche Kriegsverbrechen in Italien. Tter, Opfer, Strafverfolgung. Mnchen 1996, S. 112 und S. 150.
(2) Gerhard Schreiber: Die italienischen Militrinternierten politische, humane und rassenideologische Gesichtspunkte einer besonderen Kriegsgefangenschaft. In: Kriegsgefangenschaft im Zweiten Weltkrieg. Eine vergleichende Perspektive. Hrsg. von Gnter Bischof und Rdiger Overmans. Ternitz-Pottschach 1999, S. 393-406.
(3) Gerhard Schreiber: Die italienischen Militrinternierten in deutschen Machtbereich 1943. Verraten, Verachtet, Vergessen. Mnchen 1990, S. 110-113.
(4) H. Dv. Nr. 231 II, M. Dv. Nr. 435 II, L. Dv. Nr. 64 II, Kriegsvlkerrecht, Sammlung zwischenstaatlicher Abkommen von Bedeutung fr die hhere Fhrung. Vom 1. Oktober 1939, Berlin 1940, hier: H. Dv. Nr. 231 II, S. 9
(5) Ebd., S. 31-56: Abkommen ber die Behandlung von Kriegsgefangenen. Vom 27. Juli 1929, Zitat S. 33.
(6) H. Dv. Nr. 231 II (wie Anm. 4), S. 9.
(7) Hans-Adolf Jacobsen: Kommissarbefehl und Massenexekutionen sowjetischer Kriegsgefangener. In: Anatomie des SS-Staates, Bd. 2. Mnchen 1979, S. 137-232, S. 231.
(8) Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 79-86.
(9) Ebd., S. 47.
(10) Ebd., S. 46.
(11) ZStL Ludwigsburg: Zum Problem des sog. Befehlsnotstandes in NSG-Verfahren. Rechtliche und tatschliche Aspekte nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse. Ludwigsburg o.J., S. 7; und Herbert Jger: Verbrechen unter totalitrer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalitt. Mit einem Nachwort zur Neuauflage von Adalbert Rckerl. Frankfurt am Main 1982, S. 81-165.
(12) Die frher angenommene Zahl von ca. 11.000 Toten ist aufgrund neuer Quellenfunde in russischen Archiven in Frage gestellt, vgl. Gerhard Schreiber: La vendetta tedesca 1943-1945: le rappresaglie naziste in Italia. Milano 2000, S. 89.
(13) StA Nrnberg, Rep. 501 Kriegsverbrecher Proze, Militrgerichtshof V, Fall VII, Urteil und Urteilsbegrndung, S. 38; vgl. auch Beate Ihme-Tuchel: Fall 7: der Proze gegen die Sdost-Generale (gegen Wilhelm List und andere). In: Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943-1952. Hrsg. von Gerd R. Ueberschr, Frankfurt a.M. 1999, S. 144-154.
(14) Giuseppe Capobianco: Il recupero della memoria. Per una storia della Resistenza in Terra di Lavoro Autunno 1943. Prefazione di Guido DAgostino. Napoli 1995, S. 171-190.
(15) Gerhard Schreiber: Die Wehrmacht und der Partisanenkrieg in Italien: auch gegen Frauen und Kinder. In: Politischer Wandel, organisierte Gewalt und nationale Sicherheit. Beitrge zur neueren Geschichte Deutschlands und Frankreichs. Festschrift fr Klaus-Jrgen Mller. Hrsg. von Ernst Willi Hansen, Gerhard Schreiber und Bernd Wegner. Mnchen 1995, S. 251-268.
(16) Walter Warlimont: Im Hauptquartier der deutschen Wehrmacht 1939-1945. Grundlagen, Formen, Gestalten. Frankfurt a.M./Bonn 1964, S. 300 f.
(17) Der Proze gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militrgerichtshof Nrnberg 14. November 1945-1. Oktober 1946, Bd. 10, Mnchen und Zrich 1984, S. 694.
(18) Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 215.
(19) Der Bandenbekmpfungsbefehl ist abgedruckt in: Der Proze (wie Anm. 17), Bd. 39, S. 128f.
(20) Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 102.
(21) Ebd., S. 193-199.
(22) Cora Stephan: Das Handwerk des Krieges, Berlin 1998, S. 255. Zur Unhaltbarkeit der von C. Stephan vertretenen Behauptung vgl. fr Frankreich Ahlrich Meyer: Die deutsche Besatzung in Frankreich 1940-1944. Widerstandsbekmpfung und Judenverfolgung. Darmstadt 2000.
(23) Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 152-155, S. 159-163, S. 181-188 und passim; und Friedrich Andrae: Auch gegen Frauen und Kinder. Der Krieg der deutschen Wehrmacht gegen die Zivilbevlkerung in Italien 1943-1945. Mnchen/Zrich 1995, S. 227.
(24) Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 109 ff.
(25) Ebd., S. 105 f.
(26) Der Proze (wie Anm. 17), Bd. 19, S. 543, und Bd. 39, S. 136 ff.
(27) Der Proze (wie Anm. 17), Bd. 9, S. 252 f.; dazu jetzt ausfhrlich Schreiber, La vendetta tedesca (wie Anm. 12), S. 130 f.
(28) BA-MA Freiburg, RH 20-10/133, Anl. Nr. 889
(29) H. Dv. g 92, Prf. Nr. 622, Geheim, Handbuch fr den Generalstabsdienst im Kriege, Teil I. Abgeschlossen am 1.8.1939, Berlin 1939, S. 107.
(30) Dazu bemerkten die Richter im Fall VII (wie Anm. 13), S. 37: Es geht aus den Aussagen der Angeklagten hervor, da sie militrische Notwendigkeit, eine Sache, die von ihnen selbst bestimmt wurde, als vollstndige Rechtfertigung ihrer Handlungen ansehen. Wir teilen die Ansicht nicht, da die Kriegsregeln etwas anderes bedeuten als was sie besagen. Militrische Notwendigkeit oder Zweckmigkeit rechtfertigen nicht eine Verletzung klarer Bestimmungen. Vlkerrecht ist Vlkerrecht.
(31) Ebd., S. 13-16.
(32) Ebd., S. 28.
(33) Karl Jaspers: Die Schuldfrage. Von der politischen Haftung Deutschlands. Mnchen/Zrich 1996, S. 17, S. 40 ff. und S. 50-55.
(34) Fall VII (wie Anm. 13), S. 26-34, auch zu den folgenden Bestimmungen. Vgl. hierzu: ZStL Ludwigsburg: Geisel- und Partisanenttungen im Zweiten Weltkrieg. Hinweise zur rechtlichen Beurteilung. Ludwigsburg 1968, S. 47-55.
(35) Es gab auf dem italienischen Kriegsschauplatz 1943 im Hinblick auf Geiselttungen Weisungen, die unterschiedliche Beurteilungen zulieen. So nannte eine Bekanntmachung des Armeeoberkommandos 10 vom 22.9.43, die Erschieungen nach Sabotageakten an Drahtleitungen und Kabeln der Wehrmacht androhte, keine Repressalquote. Das kann als Hinweis auf willkrliches Vorgehen, aber auch als Absicht gedeutet werden, sich vlkerrechtskonform zu verhalten, also situativ nach der Schwere der Tat zu entscheiden: Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 105. Ein Befehl von Kesselrings Militrrichter vom 10.10.43, der die Shnemanahmen gegen die Zivilbevlkerung regelte, erfllte im wesentlichen die Voraussetzungen, welche die Richter im Proze gegen die Hauptkriegsverbrecher und im Fall VII der Nachfolgeprozesse in bezug auf die Rechmigkeit der Geiselnahme und ttung forderten: BA-MA Freiburg, RH 20-10/72, Anl. Nr. 251. Trotzdem kam es zur Selbstjustiz von Offizieren und Mannschaften an der Bevlkerung. Kesselring, der frchtete, da das die Landeseinwohner [] in das Lager der Freischrler treiben wrde und damit die Truppe gefhrde, verlangte deshalb am 15.11.43 mehr Disziplin. Auerdem bedurften Geiselexekutionen seiner ausdrcklichen Zustimmung. Das war zwar bereits seit dem 8.10.43 der Fall, wurde aber demnach kaum beachtet. Und schon am 25.11.43 ordnete Kesselring an, den Befehl vom 15.11. zu vernichten, siehe BA-MA Freiburg, RH 20-10/77, Anl. Nr. 1108 b und c. Die zitierten Weisungen wurden am 12.1.44 endgltig Makulatur. Denn der Feldmarschall befahl damals, den Begriff Geisel nicht mehr ffentlich zu gebrauchen. Auch war die Erschieung von Geiseln [] nicht mehr bekanntzugeben: Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 118. Fortan meldete man Geiselttungen offenbar nur noch intern und nach vollbrachter Tat. Weder ordentliche Militrgerichte noch Standgerichte scheinen bei den Exekutionen mitgewirkt zu haben. So wurden etwa am 17.7.44 als Vergeltung fr den Tod von zwei Offizieren 12 am Tatort angetroffene Zivilisten erschossen [und] 3 Gehfte eingeschert: BA-MA Freiburg, RH 2/665, S. 33 f. Und als am 23.7.44 Partisanen einen Vorposten in Castelnuovo angriffen, hat man diese zwar niedergekmpft, aber als Shnemanahme zustzlich 26 Ortseinwohner erschossen. Das war ein eklatanter, aber offenbar ganz normaler Bruch des Vlkerrechts, siehe BA-MA Freiburg, RH 2/664, S. 55f. Als Kesselring am 8.2.45 seinen neuen Erla fr die Durchfhrung von Shnemanahmen herausgab, traten alle bis dahin ergangenen diesbezglichen Befehle auer Kraft: ZStL Ludwigsburg, JAG 260, Exhibit 59; und BA-MA Freiburg, RH 20-14/123: Armeeoberkommando 14, Ic/Nr. 192/45 g. Kdos. V. 16.2.45.
(36) Geisel- und Partisanenttungen (wie Anm. 34), S. 12
(37) BA-MA Freiburg, N 431/872: Aufruf General Alexanders an die deutschen Truppen in Italien; der Aufruf ist auch enthalten in: BA-MA Freiburg, RW 4/v.900.
(38) BA-MA Freiburg, RW 2&v.48 und 49: Fhrerbefehl ist Gesetz, o.D., und Rechtslage der sogenannten Kriegsverbrecher.
(39) Wahrheit ist die Erfindung eines Lgners. Der Philosoph und Physiker Heinz von Foerster im Gesprch mit Bernhard Prksen. In: Die ZEIT Nr. 4, 15.9.1998, S. 41 f.
(40) Jaspers, Die Schuldfrage (wie Anm. 33), S. 17.
(41) Der Proze (wie Anm. 17), Bd. 1, S. 249f.; und Fall VII (wie Anm. 13), S. 9 ff.
(42) Manfred Messerschmidt: Vlkerrecht und Kriegsnotwendigkeit in der deutschen militrischen Tradition. In: Was damals Recht war NS-Militr- und Strafjustiz im Vernichtungskrieg, Hrsg. von Wolfram Wette. Essen 1996, S. 191-229.
(43) Vgl. Fall VII (wie Anm. 13), S. 34.
(44) Manfred Messerschmidt: Die Wehrmacht im NS-Staat. In: Deutschland 1933-1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft. Hrsg. von Karl Dietrich Bracher, Manfred Funke und Hans-Adolf Jacobsen. Dsseldorf 1993, S. 377-403, hier S. 395.
(45) BA-MA Freiburg, RH-20-10/75, Anl. Nr. 728a.
(46) Schreiber, Die italienischen Militrinternierten (wie Anm. 3), S. 101 f.
(47) Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 49 f.
(48) BA-MA Freiburg RH 20-10/117, Anl. Nr. 481.
(49) Schreiber, Die italienischen Militrinternierten (wie Anm. 3), S. 392-397.
(50) Giuseppe Bottai: Diario 1935-1944. A cura di Giordano Bruno Guerri. Milano 1982, S. 271.
(51) Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen (wie Anm. 1), S. 24 f.
Custom Signature
Robert Jungk, Aus einem Totenland (see transcription under http://p102.ezboard.com/frodohforumfrm12.showMessage?topicID=177.topic )
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Quote:
All das und alles, was in den kommenden Zeilen beschrieben wird, ist leider wahr. Man mache es sich nicht leicht und tue es als Gruelpropaganda ab. Zu oft schon hat man in den letzten Jahren dem unvorstellbar Entsetzlichen nicht glauben wollen, zu oft haben diejenigen, denen Enthllungen unangenehm sein muten, sie als Lgen oder Propaganda abgetan.
Robert Jungk, Aus einem Totenland (see transcription under http://p102.ezboard.com/frodohforumfrm12.showMessage?topicID=177.topic )
My translation:
Quote:
All this and all that will be described in the following lines is unfortunately true. One shouldnt take the easy way out of putting it away as atrocity propaganda. Too often in the past years people refused to believe the unimaginably horrible, too often those to whom revelations were inconvenient dismissed them as lies or propaganda.
