What follows is the text of the judgment at the Frankfurt Auschwitz trial (LG Frankfurt/Main vom 19./20.8.1965, 4 Ks 2/63), which used to be available on the extinct website www.idgr.de/ .
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Quote:
Urteil
LG Frankfurt/Main vom 19./20.8.1965, 4 Ks 2/63
1. Abschnitt:
Die Einrichtung und Entwicklung der Konzentrationslager im NS-Staat
2. Abschnitt:
Das Konzentrationslager Auschwitz
I. Allgemeines
II. Beschreibung des Konzentrationslagerbereiches
1. Das Stammlager
2. Das Lager Birkenau
3. Das Lager Monowitz mit seinen Nebenlagern
III. Die innere Organisation des Konzentrationslagers Auschwitz
1. Die Lagerkommandantur (Abteilung I)
2. Die Politische Abteilung (Abteilung II)
a. Die Aufnahmeabteilung
b. Die Vernehmungsabteilung
c. Das Standesamt
d. Der Erkennungsdienst
e. Die Frsorgeabteilung
3. Die Schutzhaftlagerfhrung (Abteilung III)
a. Der Schutzhaftlagerfhrer
b. Der Rapportfhrer
c. Der Blockfhrer
4. Die Abteilung Verwaltung (Abteilung IV)
5. Der rztliche Dienst (Abteilung V)
6. Der Arbeitseinsatz
7. Die Hftlingsfunktionre
8. Der Wachsturmbann
IV. Unterstellungsverhltnisse, Befehlsweg
V. Die Lebensverhltnisse der Schutzhaftgefangenen
1. Unterbringung
2. Sanitre und hygienische Verhltnisse im Lager
3. Bekleidung
4. Ernhrung
5. Die Arbeitsfron der Gefangenen
6. Krankheiten und Seuchen
7. Richtlinien fr die Behandlung der Hftlinge
8. Die tatschliche Behandlung der Gefangenen im KL Auschwitz durch die SS-Angehrigen und die Hftlingsfunktionre
VI. Die Disziplin der SS-Angehrigen in Auschwitz
VII. Das KL Auschwitz als Vernichtungslager
1. Das KL Auschwitz als Hinrichtungssttte fr Polen
2. Das KL Auschwitz als Exekutionssttte fr polnische Geiseln
3. Das KL Auschwitz als Exekutionssttte fr russische Kriegsgefangene
4. Das Konzentrationslager Auschwitz als Vernichtungssttte kranker und entkrfteter Lagerinsassen
5. Das KL Auschwitz als Massenvernichtungsanstalt fr die Ttung jdischer Menschen
Zwischenstck:
Beweismittel und Beweisgrundlagen fr die im ersten und
zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen
3. Abschnitt:
Die Straftaten der Angeklagten
A. Die Straftaten des Angeklagten Mulka
I. Lebenslauf des Angeklagten Mulka
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Mulka an der Massenttung
jdischer Menschen in Auschwitz (Tatschliche Feststellungen)
III. Die Einlassung des Angeklagten Mulka
IV. Beweiswrdigung
1. Allgemeine Vorbemerkung zur Beweiswrdigung
2. Beweisgrundlagen und Beweiswrdigung zu den allgemeinen
Feststellungen ber die Abwicklung der sog. RSHA-Transporte
3. Beweiswrdigung im Falle Mulka
V. Rechtliche Wrdigung
1. Taten und Strafbarkeit der Haupttter
2. Strafrechtliche Beurteilung der Beteiligung des Angeklagten
Mulka an den Vernichtungsaktionen
VI. Hilfsbeweisantrge
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwgungen zu der Bemessung der Strafen wegen Beihilfe zum Mord
2. Strafzumessung bezglich des Angeklagten Mulka
B. Die Straftaten des Angeklagten Hcker
I. Lebenslauf des Angeklagten Hcker
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Hcker an der Massenttung
jdischer Menschen in Auschwitz (Tatschliche Feststellungen)
III. Die Einlassung des Angeklagten Hcker
IV. Beweiswrdigung
V. Rechtliche Wrdigung
VI. Hilfsbeweisantrge
VII. Strafzumessung
C. Die Straftaten des Angeklagten Boger
I. Lebenslauf des Angeklagten Boger
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger an der Massenttung jdischer Menschen in Auschwitz (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger bei einer sog.
Lagerselektion (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
3. Die Mitwirkung des Angeklagten Boger bei den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen von Hftlingen an der Schwarzen Wand auf dem Hof zwischen Block 10 und 11 (Erffnungsbeschluss Ziffer 2 und 3)
4. Die Ttung von Hftlingen bei verschrften Vernehmungen (Erffnungsbeschluss Ziffer 4)
5. Die Ttung von mindestens 100 Hftlingen nach einem Aufstand des jdischen Sonderkommandos
III. Die Einlassung des Angeklagten Boger
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
IV. Beweisgrundlagen fr die Feststellungen unter I. und II., Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
V. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
VI. Hilfsbeweisantrge
VII. Strafzumessung
D. Die Straftaten des Angeklagten St.
I. Der Lebenslauf des Angeklagten St.
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten St. an Erschiessungen im kleinen Krematorium (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei der Erschiessung von zwei Kindern (EB 1)
3. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei der Ttung jdischer Menschen durch Gas im kleinen Krematorium (Erffnungsbeschluss Ziffer 3)
4. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei der Ttung jdischer Menschen, die ab Sommer 1942 mit Eisenbahnzgen nach Auschwitz deportiert und auf der alten Rampe selektiert wurden (Erffnungsbeschluss Ziffer 4)
5. Die Mitwirkung des Angeklagten St. bei weiteren Vergasungen von jdischen Menschen im kleinen Krematorium im Mai und Juni 1942, die nicht angeklagt sind und die in dem Erffnungsbeschluss dem Angeklagten St. nicht zur Last gelegt werden
III. Einlassung des Angeklagten St., Beweismittel und Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1. a. und b.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1., 3., 4.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 5.
V. Anwendung des Jugendstrafrechts auf den Angeklagten St.
VI. Hilfsbeweisantrge
VII. Strafzumessung
E. Die Straftaten des Angeklagten Dylewski
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dylewski
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Dylewski an der Massenttung jdischer Menschen in Auschwitz (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Beteiligung des Angeklagten Dylewski an den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen der fr den Tod ausgesuchten Hftlingen (Erffnungsbeschluss Ziffer 2, 3 und 4)
III. Einlassung des Angeklagten Dylewski, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
V. Strafzumessung
F. Die Straftaten des Angeklagten Broad
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Broad
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Broad an der Massenttung jdischer Menschen in Auschwitz (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Beteiligung des Angeklagten Broad an den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen an der Schwarzen Wand (Erffnungsbeschluss Ziffer 2)
III. Einlassung des Angeklagten Broad, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
IV. Rechtliche Wrdigung der unter II getroffenen Feststellungen
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
V. Strafzumessung
G. Die Straftaten des Angeklagten Schlage
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Schlage
II. Die Beteiligung des Angeklagten Schlage an sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen von Hftlingen an der Schwarzen Wand (Erffnungsbeschluss betr. den Angeklagten Schlage)
III. Einlassung des Angeklagten Schlage, Beweismittel, Beweiswrdigung
IV. Rechtliche Wrdigung der unter II getroffenen Feststellungen
V. Strafzumessung
H. Die Straftaten des Angeklagten Hofmann
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Hofmann
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Hofmann an der Massenttung jdischer Menschen in Auschwitz (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten Hofmann bei den sog. Bunkerentleerungen und den anschliessenden Erschiessungen von Hftlingen an der Schwarzen Wand auf dem Hof zwischen Block 10 und 11 (Erffnungsbeschluss 2)
3. Die Ttung eines Hftlings durch einen Flaschenwurf (Erffnungsbeschluss 6)
4. Weitere Taten des Angeklagten Hofmann, die nicht angeklagt und nicht im Erffnungsbeschluss enthalten sind
III. Einlassung des Angeklagten Hofmann, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
V. Hilfsbeweisantrge
J. Die Straftaten des Angeklagten Kaduk
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Kaduk
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Auswahl kranker und arbeitsunfhiger Hftlinge im Stammlager zur Vergasung durch den Angeklagten Kaduk (Erffnungsbeschluss 1a)
2. Die Ttung eines Hftlings durch den Angeklagten Kaduk (Erffnungsbeschluss 7)
3. Die Ttung eines Hftlings im September oder Oktober 1943 (Erffnungsbeschluss 18)
4. Die Ttung von drei Hftlingen im September oder Oktober 1943 im Quarantnelager in Birkenau (Erffnungsbeschluss Ziffer 19)
5. Die Ttung eines Hftlings im Sptsommer oder Herbst 1943 (Erffnungsbeschluss Ziffer 20)
6. Die Ttung eines Zigeuners im Sommer 1944 im Stammlager (Erffnungsbeschluss Ziffer 21)
7. Die Ttung von drei Hftlingen auf dem Evakuierungsmarsch (Erffnungsbeschluss Ziffer 24)
III. Einlassung des Angeklagten Kaduk, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3., 4. und 5.
4. Zu II. 6.
5. Zu II. 7.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.a. und b.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
6. Zu II. 6.
7. Zu II. 7.
K. Die Straftaten des Angeklagten Baretzki
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Baretzki
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Baretzki an der Massenttung jdischer Menschen in Auschwitz (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Mitwirkung des Angeklagten Baretzki bei den sog. Lagerselektionen (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
3. Die Ttung des Hftlings Lischka durch den Angeklagten Baretzki (Erffnungsbeschluss Ziffer 6)
4. Die Beteiligung des Angeklagten Baretzki an der Vernichtung der im sog. Theresienstdter Lager (B II b) untergebrachten jdischen Hftlinge im Mrz 1944 (Erffnungsbeschluss Ziffer 9)
5. Die Ertrnkung von vier Hftlingen durch den Angeklagten Baretzki in einem Feuerlschteich (Nachtragsanklage)
6. Weitere Taten des Angeklagten Baretzki, die nicht angeklagt und nicht im Erffnungsbeschluss enthalten sind
III. Einlassung des Angeklagten Baretzki, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
7. Zu II. 6.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
4. Zu II. 4.
5. Zu II. 5.
6. Zu II. 6.
V. Hilfsbeweisantrge
VI. Strafzumessung
L. Die Straftaten des Angeklagten Dr. L.
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dr. L.
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Dr. L. an der Massenttung jdischer Menschen in Auschwitz (Tatschliche Feststellungen)
III. Einlassung des Angeklagten Dr. L., Beweismittel, Beweiswrdigung
IV. Rechtliche Wrdigung
V. Hilfsbeweisantrge
VI. Strafzumessung
M. Die Straftaten des Angeklagten Dr. Frank
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dr. Frank
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Dr. Frank an der Massenttung jdischer Menschen in Auschwitz (Tatschliche Feststellungen)
III. Die Einlassung des Angeklagten Dr. Frank, Beweismittel, Beweiswrdigung
IV. Rechtliche Wrdigung
V. Hilfsbeweisantrge
VI. Strafzumessung
N. Die Straftaten des Angeklagten Dr. Capesius
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Dr. Capesius
II. Die Mitwirkung des Angeklagten Dr. Capesius an der Massenttung der jdischen Menschen in Auschwitz Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
III. Einlassung des Angeklagten Dr. Capesius, Beweismittel, Beweiswrdigung
Zu II. 1.
Zu II. 2.
Zu II. 3.
Zu II. 4.
IV. Rechtliche Wrdigung
V. Hilfsbeweisantrge
VI. Weitere Hilfsbeweisantrge des Verteidigers Dr. Latern. fr smtliche von ihm vertretenen Angeklagten (Dylewski, Broad, Dr. Frank, Dr. Capesius)
VII. Strafzumessung
O. Die Straftaten des Angeklagten Klehr
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Klehr
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei Selektionen durch den Lagerarzt im HKB und die Ttung der durch den Lagerarzt ausgesonderten Hftlinge durch den Angeklagten Klehr (Erffnungsbeschluss Ziffer 2)
2. Eigenmchtige Selektionen und eigenmchtige Ttungen von Hftlingen durch den Angeklagten Klehr (Erffnungsbeschluss Ziffer 2 Satz 2, zweite Hlfte)
3. Eigenmchtige Selektionen durch den Angeklagten Klehr im HKB, durch die kranke Hftlinge zur Ttung mit Zyklon B ausgesucht wurden (Erffnungsbeschluss Ziffer 1, zweiter Halbsatz)
4. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Ttung von 280 Schonungskranken aus dem Block 20 des Hftlingskrankenbaus (Erffnungsbeschluss Ziffer 1a)
5. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Ttung von 700 Infektionskranken (Erffnungsbeschluss Ziffer 1b)
6. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Massenttung der sog. RSHA-Juden (Erffnungsbeschluss Ziffer 3, Ziffer 1, erster Halbsatz)
7. Die Mitwirkung des Angeklagten Klehr bei der Ttung des jdischen Sonderkommandos in Strke von 200 Mann (Erffnungsbeschluss Ziffer 3)
8. Einzelttungen durch den Angeklagten Klehr durch Phenolinjektionen (Ziffer 2 des Erffnungsbeschlusses)
III. Die Einlassung des Angeklagten Klehr, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2a.
4. Zu II. 2b.
5. Zu II. 2c.
6. Zu II. 2d.
7. Zu II. 3a.
8. Zu II. 3b.
9. Zu II. 4
10. Zu II. 5.
11. Zu II. 6a.
12. Zu II. 6b.
13. Zu II. 7.
14. Zu II. 8a.
15. Zu II. 8b.
16. Zu II. 8c.
17. Zu II. 8d.
18. Zu II. 8e.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2a-d.
3. Zu II. 3a.
4. Zu II. 3b.
5. Zu II. 4.
6. Zu II. 5.
7. Zu II. 6a und b.
8. Zu II. 7.
9. Zu II. 8a und e.
10. Zu II. 8b.
11. Zu II. 8c.
12. Zu II. 8d.
V. Hilfsbeweisantrge
VI. Strafzumessung
P. Die Straftaten des Angeklagten Scherpe
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Scherpe
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Scherpe bei der Ttung von sog. Arztvorstellern durch Phenolinjektionen in Block 20 (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Ttung von mindestens 20 polnischen Knaben durch den Angeklagten Scherpe
3. Die Mitwirkung des Angeklagten Scherpe bei der Vernichtung der 700 Infektionskranken aus Block 20 (Erffnungsbeschluss Ziffer 2)
III. Einlassung des Angeklagten Scherpe, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
4. Zu II. 3.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
3. Zu II. 3.
V. Strafzumessung
Q. Die Straftaten des Angeklagten Hantl
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Hantl
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Mitwirkung des Angeklagten Hantl bei der Ttung von kranken und schwachen Hftlingen durch Phenol
2. Die Beteiligung des Angeklagten Hantl an Selektionen durch den Lagerarzt Dr. Entress im HKB
III. Einlassung des Angeklagten Hantl, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu I.
2. Zu II. 1.
3. Zu II. 2.
IV. Rechtliche Wrdigung
1. Zu II. 1.
2. Zu II. 2.
V. Strafzumessung
R. Die Straftaten des Angeklagten Bednarek
I. Der Lebenslauf des Angeklagten Bednarek
II. Tatschliche Feststellungen
1. Die Ttung von Hftlingen im Block 8A des Stammlagers durch den Angeklagten Bednarek (Erffnungsbeschluss Ziffer 1)
2. Die Ttung von Hftlingen in der Strafkompanie durch den Angeklagten Bednarek (Erffnungsbeschluss: Obersatz und Ziffern 2 und 7)
3. Die Ttung von Hftlingen aus dem sog. Siemens-Kommando im Block 11 (Lagerabschnitt B II d)
III. Einlassung des Angeklagten Bednarek, Beweismittel, Beweiswrdigung
1. Zu II. 1a.
2a. Zu II. 1b.
2b. Zu II. 2a und b.
3. Zu II. 2c.
4. Zu II. 2d.
5. Zu II. 3.
6. Zu II. 3c.
7. Zu II. 3d.
IV. Rechtliche Wrdigung
4. Abschnitt:
Die Schuldvorwrfe gegen die freigesprochenen Angeklagten Sch., B. und Dr. Sc.
1. Die Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Sch.
Zu a.
Zu b.
Zu c.
2. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten B.
3. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Dr. Sc.
5. Abschnitt:
Weitere Schuldvorwrfe gegen die Angeklagten Mulka, Hcker, Boger, St., Dylewski, Broad, Schlage, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Dr. Capesius, Klehr und Bednarek, die nicht zu einer Verurteilung dieser Angeklagten fhrten
I. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Mulka
1. Beteiligung an der Vernichtung jdischer Menschen als Kompaniefhrer einer Wacheinheit
2. Ttung von Lagerinsassen
3. Erschiessung von drei jdischen Hftlingen (Nachtragsanklage)
II. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Hcker
III. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Boger
1. Selektion im Zigeunerlager
2. Erschiessung von sowjetischen Kriegsgefangenen
3. Misshandlung mit Todesfolge bei Vernehmungen
4. Erschiessung der Lilli Tofler
5. Erschiessung der Journalistin Novotny
6. Erschiessung eines jungen jdischen Hftlings
7. Erschiessung von 46 Hftlingen des Kommandos "Union"
8. Erhngung von Hftlingen am 30.12.1944
9. "Liquidierung" des Zigeunerlagers im Sommer 1944
IV. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten St.
1. Erschiessungen an der Schwarzen Wand
2. Erschiessung sowjetischer Kommissare
3. Erschiessung eines Hftlings an der Schwarzen Wand im Frhjahr 1942
4. Ttung von Hftlingen der Strafkompanie (Nachtragsanklage)
V. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Dylewski
1. Erschiessung von sowjetischen Kriegsgefangenen
2. Misshandlung mit Todesfolge beim Verhr
VI. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Broad
VII. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Schlage
VIII. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Hofmann
1. Misshandlungen mit Todesfolge
2. Erschiessung eines Juden
3. Ttung von sowjetischen Kriegsgefangenen
4. Ttung von Kindern zwischen 6 und 12 Jahren
5. Auswahl von etwa 600 Hftlingen zur Vergasung
IX. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Kaduk
1. Misshandlung mit Todesfolge
2. Erschiessungen an der Schwarzen Wand
3. Erhngung von Hftlingen am 30.12.1944
4. Ttung des hollndischen Hftlings Ackermann
X. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Baretzki
1. Ttungen durch einen "Spezialschlag" mit der Hand
2. Erhngung von Hftlingen
3. Ttung am elektrisch geladenen Lagerzaun
4. Beteiligung an einer sog. "Hasenjagd"
5. Ttung eines Hftlings im Barackengang
6. Ttung einer Frau aus Lodz
7. Ttung von Hftlingen nach einem Aufstand
8. Erschiessung eines jdischen Hftlings im Lager Birkenau
XI. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Dr. Capesius
1. Selektionen im Lager Birkenau
2. Medizinische Versuche an Hftlingen mit Todesfolge
3. Verwaltung und Verteilung des zur Ttung der Hftlinge verwendeten Phenols
XII. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Klehr
1. Aussonderung von Hftlingen zur Vergasung
2. Weitere Ttungshandlungen
3. Ttung des Hftlings Rudek durch "Sportmachen"
4. Feuertod zweier Jdinnen
XIII. Weitere Schuldvorwrfe gegen den Angeklagten Bednarek
1. Ttung von Hftlingen der Strafkompanie
2. Liquidierung des Familienlagers
3. Ttung eines Ungarn
4. Ttung eines Hftlings mit einem Schaufelstiel
6. Abschnitt:
Verfahrensvoraussetzungen, Prozesshindernisse
I. Kein Verbot der Doppelbestrafung beim Angeklagten Kaduk
II. Keine Verjhrung der Straftaten der Angeklagten
1. Verjhrungsfrist
2. Beginn und Unterbrechung der Verjhrung
7. Abschnitt:
Nebenentscheidungen
I. Aberkennung der brgerlichen Ehrenrechte
II. Anrechnung der Untersuchungshaft
III. Kostenentscheidung
4 Ks 2/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Exportkaufmann Robert Karl Ludwig Mulka aus Hamburg, dort geboren am 12.April 1895, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hauptkassierer Karl Hcker aus Lbbecke, geboren am 11.Dezember 1911 in Engershausen, Kreis Lbbecke, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den kaufmnnischen Angestellten Friedrich Wilhelm Boger aus Memmingen, geboren am 19.Dezember 1906 in Stuttgart-Zuffenhausen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
4. den Assessor der Landwirtschaft Hans St. aus Darmstadt, dort geboren am 14.Juni 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft,
5. den Diplom-Ingenieur Klaus Hubert Hermann Dylewski aus Hilden/Rheinland, geboren am 11.Mai 1916 in Finkenwalde, Krs.Stettin, zur Zeit in Untersuchungshaft,
6. den Kaufmann Pery Broad aus Dsseldorf-Rath, geboren am 25.4.1921 in Rio de Janeiro, zur Zeit in Untersuchungshaft,
7. den Landwirt Sch. aus ..., dort geboren am 17.Dezember 1922,
8. den Hausmeister Bruno Schlage aus Dehne - Bad Oeynhausen, geboren am 11.Februar 1903 in Truttenau, Krs.Knigsberg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
9. den Heizer Franz Johann Hofmann aus Kirchberg a.d.Jagst, geboren am 5.April 1906 in Hof/Saale, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
10. den Krankenpfleger Oswald Kaduk aus Berlin, geboren am 26.August 1906 in Knigshtte/Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
11. den Arbeiter Stefan Baretzki aus Plaidt/Eifel, geboren am 24.Mrz 1919 in Czernowitz/Rumnien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
12. den kaufmnnischen Angestellten B. aus Bad Godesberg, geboren am 31.Juli 1910 in Lemberg/Galizien,
13. den Facharzt fr Frauenkrankheiten Dr.med. L. aus Elmshorn, geboren am 15.September 1911 in Osnabrck, zur Zeit in Untersuchungshaft,
14. den Zahnarzt Dr.med.dent. Willi Frank aus Stuttgart - Bad Cannstatt, geboren am 9.Februar 1903 in Regensburg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
15. den Zahnarzt Dr.med.dent. Sc. aus Hannover, geboren am 1.Februar 1905 in Hannover,
16. den Apotheker Dr. Victor Capesius aus Gppingen, geboren am 7.Februar 1907 in Reussmarkt/Rumnien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
17. den Tischler Josef Klehr aus Braunschweig, geboren am 17.Oktober 1904 in Langenau (Kreis Leobschtz/Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
18. den Pfrtner Herbert Scherpe aus Mannheim, geboren am 20.Mai 1907 in Gleiwitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,
19. den Weber Emil Hantl aus Marktredwitz, geboren am 14.Dezember 1902 in Mhrisch-Lotschnau, zur Zeit in Untersuchungshaft,
20. den Kaufmann Emil Bednarek aus Schirnding, geboren am 20.Juli 1907 in Knigshtte, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes und wegen Beihilfe zum Mord
hat das Schwurgericht bei dem Landgericht in Frankfurt/Main auf die Hauptverhandlung in der Zeit vom 20.Dezember 1963 bis 20.August 1965 am 19. und 20.August 1965 fr Recht erkannt:
A.I. Es sind schuldig:
1. der Angeklagte Mulka der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens vier Fllen an mindestens je
siebenhundertfnfzig Menschen,
2. der Angeklagte Hcker der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens drei Fllen an mindestens je tausend Menschen,
3. der Angeklagte Boger des Mordes in mindestens einhundertvierzehn Fllen und der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens tausend Menschen sowie einer weiteren gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens zehn Menschen,
4. der Angeklagte St. des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens vierundvierzig Fllen, davon in einem Fall begangen an mindestens zweihundert Menschen und in einem weiteren Fall an mindestens hundert Menschen,
5. der Angeklagte Dylewski der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens zweiunddreissig Fllen, davon in zwei Fllen begangen an mindestens je siebenhundertfnfzig Menschen,
6. der Angeklagte Broad der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens zweiundzwanzig Fllen, davon in zwei Fllen begangen an mindestens je tausend Menschen,
7. der Angeklagte Schlage der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens achtzig Fllen, 8. der Angeklagte Hofmann des Mordes in einem Fall, des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens dreissig Fllen, sowie des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens drei weiteren Fllen an je mindestens siebenhundertfnfzig Menschen,
9. der Angeklagte Kaduk des Mordes in zehn Fllen und des gemeinschaftlichen Mordes in mindestens zwei Fllen, begangen in einem Fall an mindestens tausend, in dem anderen an mindestens zwei Menschen,
10. der Angeklagte Baretzki des Mordes in mindestens fnf Fllen sowie der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens elf Fllen, davon in einem Fall begangen an mindestens dreitausend Menschen, in fnf Fllen begangen an mindestens je tausend Menschen und in fnf Fllen begangen an mindestens je fnfzig Menschen,
11. der Angeklagte Dr. L. ~.....~,
12. der Angeklagte Dr. Frank der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens sechs Fllen an mindestens je tausend Menschen,
13. der Angeklagte Dr. Capesius der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens vier Fllen an mindestens je zweitausend Menschen,
14. der Angeklagte Klehr des Mordes in mindestens vierhundertfnfundsiebzig Fllen und der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens sechs Fllen, davon in zwei Fllen begangen an mindestens je
siebenhundertfnfzig Menschen; im 3. Falle an mindestens zweihundertundachtzig Menschen, im 4. Falle an mindestens siebenhundert Menschen, im 5. Falle an mindestens zweihundert Menschen und im 6. Falle an mindestens fnfzig Menschen,
15. der Angeklagte Scherpe der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens zweihundert Fllen und einer weiteren gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens siebenhundert Menschen,
16. der Angeklagte Hantl der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens vierzig Fllen und der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei weiteren Fllen an mindestens je einhundertsiebzig Menschen,
17. der Angeklagte Bednarek des Mordes in vierzehn Fllen.
II. Es werden danach unter Freisprechung im brigen verurteilt:
1. der Angeklagte Mulka zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vierzehn Jahren;
2. der Angeklagte Hcker zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren;
3. der Angeklagte Boger zu lebenslangem Zuchthaus und einer Gesamtstrafe von fnf Jahren Zuchthaus;
4. der Angeklagte St. zu zehn Jahren Jugendstrafe;
5. der Angeklagte Dylewski zu einer Gesamtstrafe von fnf Jahren Zuchthaus;
6. der Angeklagte Broad zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus;
7. der Angeklagte Schlage zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus;
8. der Angeklagte Hofmann zu lebenslangem Zuchthaus;
9. der Angeklagte Kaduk zu lebenslangem Zuchthaus;
10. der Angeklagte Baretzki zu lebenslangem Zuchthaus und einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus;
11. der Angeklagte Dr. L. ~.....~;
12. der Angeklagte Dr. Frank zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren;
13. der Angeklagte Dr. Capesius zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren;
14. der Angeklagte Klehr zu lebenslangem Zuchthaus und einer Gesamtstrafe von fnfzehn Jahren Zuchthaus;
15. der Angeklagte Scherpe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus;
16. der Angeklagte Hantl zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbsst gilt;
17. der Angeklagte Bednarek zu lebenslangem Zuchthaus.
III. Die brgerlichen Ehrenrechte werden aberkannt:
1. den Angeklagten Boger, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Klehr und Bednarek auf Lebenszeit;
2. dem Angeklagten Mulka auf die Dauer von zehn Jahren;
3. dem Angeklagten Schlage auf die Dauer von sechs Jahren;
4. den Angeklagten Hcker, Dr. Frank, Dr. Capesius auf die Dauer von je fnf Jahren;
5. den Angeklagten Dylewski, Broad und Scherpe auf die Dauer von je vier Jahren und
6. dem Angeklagten Hantl auf die Dauer von drei Jahren.
IV. Den Angeklagten Mulka, Hcker, Boger, St., Dylewski, Broad, Schlage, Baretzki, Dr. L., Dr. Frank, Dr. Capesius, Klehr und Scherpe wird die in dieser Sache erlittene Polizei- und Untersuchungshaft auf die erkannten zeitigen Freiheitsstrafen angerechnet.
B. Die Angeklagten Sch., B. und Dr. Sc. werden freigesprochen.
C. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind, im brigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.
GRNDE
1. Abschnitt:
Die Einrichtung und Entwicklung der Konzentrationslager im NS-Staat
Bald nach der sogenannten Machtbernahme am 30.1.1933 errichteten die NS-Machthaber Lager, in die sie politische Gegner einsperrten und dort, abgeschirmt gegen die ffentlichkeit, den Rechtsgarantien eines Rechtsstaates entzogen und der Willkr der Bewachungsmannschaften ausgesetzt, gefangenhielten. Hierdurch sollten die politischen Gegner aus dem politischen ffentlichen Leben ausgeschaltet und jede Opposition gegen das NS-Regime von Anfang an unterdrckt werden. Die Einweisung in die Lager erfolgte auf Grund eines schriftlichen "Schutzhaftbefehls" der von den zustndigen Polizeibehrden ohne richterliche Nachprfung erlassen werden konnte. Grundlage fr diese Massnahmen der Polizeibehrden war die nach dem Reichstagsbrand erlassene Notverordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28.2.1933 (RGBl. I, 83), die verschiedene in der Weimarer Verfassung verankerte Grundrechte, u.a. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der persnlichen Freiheit, aufhob. Die Befugnis zur Schutzhaftverhngung stand nach den auf Grund der Notverordnung vom 28.2.1933 ergangenen ersten preussischen Erlassen zur Durchfhrung der "Schutzmassnahmen" den Kreispolizeibehrden zu. Die "Schutzhaft" sollte offiziell vorbeugende Polizeimassnahme zur Ausschaltung sogenannter Staatsgegner sein. Sie war also keine Strafmassnahme zur Ahndung strafbarer Handlungen.
Die NS-Fhrer, an ihrer Spitze Hitler, Gring, Rhm, der Stabschef der SA, und Himmler, der Reichsfhrer SS, hatten schon whrend des Kampfes um die Macht im Staat deutlich ihre Absicht proklamiert, nach der bernahme der Macht mit den Kommunisten und anderen Feinden der nationalsozialistischen Bewegung abzurechnen. Die Notverordnung zum Schutze fr Volk und Staat diente nun der Verwirklichung dieses Vorhabens. Damit die Verhaftung politischer Gegner grndlich durchgefhrt werde, rumten die neuen Machthaber Angehrigen der SA und SS hilfspolizeiliche Befugnisse ein. Diese halfen bei der sofort nach dem Erlass der genannten Verordnung im gesamten Reichsgebiet einsetzenden Grossaktion, die zur massenweisen Verhaftung von Angehrigen der kommunistischen Partei und ihrer Gliederungen, gegen die sich die Verhaftungswelle in erster Linie richtete, aber auch zur Festnahme anderer politischer Gegner der NS-Bewegung fhrte, mit. Darber hinaus gingen bewaffnete Verbnde der SA und SS, die den durch die Verordnung vom 28.2.1933 geschaffenen Ausnahmezustand ausntzten, auch eigenmchtig gegen politische Gegner vor. Sie verhafteten und misshandelten willkrlich und ohne Einschaltung der Polizei sogenannte Staatsfeinde.
In der allerersten Zeit waren die auf Grund eines Schutzhaftbefehls festgenommenen Personen noch in Untersuchungshaftanstalten und Gefngnissen der Justiz untergebracht worden. Heinrich Himmler, der am 9.Mrz 1933 in Mnchen als kommissarischer Polizeiprsident eingesetzt worden war und am 1.4.1934 zum politischen Polizeikommandeur Bayerns ernannt wurde, liess bereits am 20.3.1933 in der Nhe von Dachau bei Mnchen fr die Schutzhaftgefangenen das erste Konzentrationslager errichten. Die Leitung des Lagers bertrug er der SS. Der ussere Grund fr die Errichtung dieses Lagers waren die infolge der Massenverhaftungen eingetretene berfllung der justizeigenen Anstalten und die dadurch hervorgerufenen Vorstellungen der Justiz, die die Durchfhrung einer geordneten Rechtspflege gefhrdet sah und darauf drngte, die Schutzhaftgefangenen loszuwerden. Der wahre innere Grund drfte aber schon damals in dem Bestreben Himmlers und anderer NS-Fhrer gelegen haben - das im spteren Verlauf der Entwicklung der Konzentrationslager immer deutlicher wurde -, fr die Schutzhaftgefangenen einen von der ffentlichkeit abgeschirmten Bezirk zu schaffen, einen Staat im Staate, der jeglicher Kontrolle durch Einflussnahme durch die ffentlichkeit und insbesondere die Justiz entzogen war.
Ausser in Dachau wurden im Verlaufe des Jahres 1933 weitere Lager fr die in Schutzhaft genommenen Personen eingerichtet, die von den SA- oder SS-Angehrigen bewacht wurden. Im Sommer und Herbst 1933 wurden in verstrktem Masse Sozialdemokraten, Zentrumsangehrige, Deutschnationale, jdische Journalisten und Schriftsteller und andere missliebige Gruppen von Personen verhaftet und in diese Lager eingewiesen. rtliche SA- und SS-Dienststellen richteten darber hinaus fr die eigenmchtig festgenommenen politischen Gegner besondere Lager ein. Die in diesen sogenannten "wilden" Lagern herrschenden Missstnde und die darin vorkommenden Exzesse beunruhigten schliesslich sogar die Fhrer der NS-Bewegung, zumal Hitler Rcksicht auf die Reichswehr und den Reichsprsidenten von Hindenburg nehmen musste.
Gring ordnete daher als preussischer Innenminister in einem Runderlass vom 14.10.1933 an, dass aus politischen Grnden inhaftierte Personen grundstzlich in staatlichen Konzentrationslagern oder in staatlichen oder kommunalen Polizeigefngnissen in Gewahrsam zu halten seien. Nur wenige Konzentrationslager wurden staatlich anerkannt. Die "wilden" SA-Lager wurden allmhlich aufgelst.
Aber auch in den staatlich anerkannten Konzentrationslagern herrschten Willkr und Gewalt. Die Gefangenen waren dem Terror der Wachmannschaft ausgesetzt. Der erste Kommandant von Dachau, Wckerle, erliess auf Befehl Himmlers scharfe "Sonderbestimmungen" fr die Gefangenen, die aus einem System von Strafen und Klassifizierungen der Gefangenen bestand. Unter anderem sahen sie das "Standrecht", d.h. die Erschiessung von Gefangenen bei Fluchtversuchen und ein sogenanntes "Lagergericht" - bestehend aus dem Kommandanten, einem oder zwei vom Kommandeur zu bestimmenden Fhrern und einem der Wachtruppe angehrenden SS-Mann - , das sogar zur Verhngung der Todesstrafe bei geringfgigen Lagervergehen befugt sein sollte, vor. Fr die Bewachungsmannschaften gab es keine genauen Dienstvorschriften. Sie behandelten die Gefangenen nach Willkr und eigenem Gutdnken. Bestrebungen der staatlichen Verwaltungsorgane (Reichsinnenministerium), die ausserordentliche Einrichtung der Schutzhaft und der Konzentrationslager nach den Massenverhaftungen im Jahre 1933 einzuschrnken, wenn nicht gar zu beseitigen, scheiterten. Durch den Schutzhafterlass des Reichsinnenministers vom 12./26.4.1934, der Ausdruck dieser Bestrebungen war, sollte ein einheitliches Vorgehen der politischen Polizei in den einzelnen Lndern des Reiches sichergestellt und die Verhngung von Schutzhaft reduziert und "normalisiert" werden. Der Erlass verfgte, dass zur Anordnung der Schutzhaft in Preussen nur noch das Geheime Staatspolizeiamt, die Ober- und Regierungsprsidenten, der Polizeiprsident in Berlin, die Stapoleitstellen in den Regierungsbezirken (also nicht mehr die Kreispolizeibehrden) und in den anderen Lndern die entsprechenden Behrden zustndig sein sollten. Der Erlass enthielt ferner genaue Richtlinien ber die Prozedur bei der Ausstellung von Schutzhaftbefehlen.
Der Einfluss des Reichsinnenministerium auf die Praxis der Schutzhaftverhngung blieb jedoch gering, obwohl durch das Gesetz ber den Neuaufbau des Reiches vom 30.1.1934 die Souvernitt der Landesregierungen erloschen und auf das Reich bergegangen war und das Reichsinnenministerium ber die Reichsstatthalter unmittelbares Weisungsrecht gegenber den Landesregierungen erhalten hatte. Himmlers Macht war strker. Es gelang ihm, im Verlaufe weniger Monate die Fhrung der politischen Polizei in allen Lndern des Reiches - ausser in Preussen - in seiner Hand zu vereinigen. Er erreichte, dass er im Laufe des Winters 1933/1934 von den einzelnen Landesregierungen bzw. den Reichsstatthaltern der deutschen Lnder (ausser in Preussen) zum politischen Polizeikommandeur jeweils ihrer Lnder ernannt wurde. Aber auch in Preussen erlangte er praktisch die Fhrung der politischen Polizei. Hier wurde durch das Gesetz vom 26.4.1933 (Gesetzessammlung S.122) "Zur Wahrnehmung der Aufgaben der politischen Polizei neben oder an Stelle der ordentlichen Polizeibehrden" das "Geheime Staatspolizeiamt" (Gestapa, mit Sitz in der Prinz-Albrecht-Strasse in Berlin) errichtet, das dem preussischen Minister des Innern (Gring) unmittelbar unterstand. Durch Gesetz vom 30.11.1933 (GS S.413) wurde die Geheime Staatspolizei selbstndiger Zweig der inneren Verwaltung. Das Gestapa wurde direkt dem Ministerprsidenten (Gring) unterstellt. Dieser setzte als seinen Vertreter den Reichsfhrer SS Himmler mit der Dienstbezeichnung "Inspekteur der Geheimen Staatspolizei" ein. Himmler hatte damit die Fhrung und Aufsicht ber die gesamte politische Polizei im Reich inne. Zudem wurde am 22.4.1934 der ihm als Reichsfhrer SS unterstehende SS-Fhrer Heydrich Chef der Gestapo. So hatte Himmler die Voraussetzungen dafr geschaffen, dass er im Bereich der Schutzhaftverhngung und der KZ-Angelegenheiten die Dinge nach seinem Willen lenken konnte. Die ihm unterstellte politische Polizei beachtete in der Praxis den genannten Schutzhafterlass, der bis Januar 1938 formell in Kraft blieb, wenig. Himmler lehnte eine Einschrnkung oder gar Beseitigung der Schutzhaft scharf ab. Die Verhngung der Schutzhaft durch Polizeiorgane ohne irgendeine Kontrolle sah er als ein geeignetes Instrument zur Ausschaltung politischer Gegner oder anderweitig unerwnschter oder gefhrlich erscheinender Personen an. Dieses Mittel wollte er nicht mehr aus der Hand geben. Die Konzentrationslager sollten nach seinem Willen zu einer festen und dauerhaften Einrichtung des NS-Staates werden. Hierbei fand er die ausdrckliche Billigung Hitlers, der der Justiz misstraute und die zur Ausschaltung politischer Gegner geschaffenen Sondergerichte nicht fr ausreichend ansah. Nach Himmlers Vorstellungen sollten die Konzentrationslager Bezirke "eigenen Rechtes" bleiben. Sie sollten nicht den staatlichen Strafgesetzen unterstehen und dem Einfluss der ordentlichen Strafjustiz entzogen werden. In ihnen wollte er mit der ihm unterstellten SS nach eigenem Ermessen, das jeder Kontrolle entzogen war, und nach eigenen "Rechtsvorstellungen" schalten und walten.
Die Ereignisse um den sogenannten Rhm-Putsch am 30.6.1934 kamen diesen Bestrebungen entgegen. Nachdem die von Rhm gefhrte SA nach dem sogenannten Putsch und Tode Rhms unter massgeblicher Mitwirkung der SS entmachtet war, wurde die Leitung und Bewachung der Konzentrationslager allein der SS bertragen. Das bisherige Unterstellungsverhltnis der SS unter die SA erlosch. Die KL wurden in den folgenden Jahren zur alleinigen Domne der SS und ihres Chefs, des Reichsfhrers SS Heinrich Himmler.
Das Bestreben Himmlers, die Konzentrationslager zu einer festen und stndigen Einrichtung des NS-Staates und einem dauernden Machtinstrument der NS-Fhrung und der SS zur Unterdrckung jeglicher Opposition im Staate zu machen, fhrte dazu, dass er nach Auflsung der sogenannten wilden Lager und der Entmachtung der SA die noch wenigen verbliebenen staatlich anerkannten Konzentrationslager nach einheitlichen Richtlinien ausrichtete. Dachau diente als Modell fr alle anderen Konzentrationslager. Als Kommandanten fr Dachau hatte Himmler schon Ende Juni 1933 den SS-Oberfhrer Eicke nach Ablsung des ersten Kommandanten Wckerle eingesetzt. Eicke hatte das Leben der Hftlinge im Lager streng reglementiert und feste Dienstvorschriften fr die SS-Wachtruppen erlassen. Fr die Gefangenen hatte er am 1.10.1933 eine "Disziplinar- und Strafordnung" erlassen, die ein System von Strafen, z.B. die Prgelstrafe, ja sogar die Todesstrafe, fr eine Reihe von "Vergehen" der Gefangenen, z.B. fr ttlichen Angriff auf die Wachtposten, Gehorsamsverweigerung, Verbreitung von "Greuelpropaganda", vorsah. Die Exekutive hatte er sich selbst als Lagerkommandanten bertragen. Fr die Wachtposten hatte er Dienstvorschriften erlassen, deren Grundsatz war, die Gefangenen "ohne Toleranz mit usserster, unpersnlicher, disziplinierter Hrte" zu behandeln. Fr den Waffengebrauch hatte er rigorose Vorschriften erlassen. Weitere Vorschriften regelten bis ins Einzelne das Verfahren der Hftlingsappelle, das militrisch geordnete Abmarschieren der Gefangenen zur Arbeit, die Pflichten der Torwache und der Begleitposten, die Kontrolle, Kommandos usw.
Im Mai 1934 hatte Himmler Eicke mit der Neuorganisation und Vereinheitlichung der gesamten Konzentrationslager beauftragt. Am 7.7.1934 ernannte er ihn nun zum Inspekteur der Konzentrationslager und der SS-Wachverbnde, die spter nach ihrem auf den Kragenspiegeln befindlichen Totenkopf als SS-Totenkopfverbnde bezeichnet wurden. Eicke fasste die in mehreren Konzentrationslagern zerstreuten Gefangenen in einige wenige grssere Lager zusammen und setzte ihre einheitliche Leitung und Bewachung durch SS-Fhrer durch. In den Lagern wurden die von ihm bereits fr Dachau erlassenen Dienstvorschriften ber den internen Dienstbetrieb, die Gefangenenbehandlung, den Gebrauch der Schusswaffe sowie die "Disziplinar- und Strafordnung fr die Gefangenen" eingefhrt. Allerdings wurde von der angedrohten Todesstrafe zwischen 1933 und 1935 nur vereinzelt Gebrauch gemacht, da Ermittlungen durch die zustndigen Staatsanwaltschaften und Anklageerhebung zu befrchten waren. Ab 1935 nahm man davon berhaupt Abstand, liess die Strafandrohung aus Einschchterungs- und Abschreckungszwecken jedoch bestehen.
Als Strafen wurden in der Regel verhngt: Arrest-, Prgelstrafe, Strafarbeit, Postentzug, Schreibverbot und das sogenannte Baumbinden. Ab 1935 wurde den Lagerkommandanten die Befugnis entzogen, schwerere Strafen selbst zu verhngen. Auch die Prgelstrafe bedurfte der Genehmigung durch den Inspekteur der Konzentrationslager.
Misshandlungen und Ttungen der Gefangenen durch die SS-Wachmannschaften kamen jedoch - wenn auch nicht als offiziell verhngte Strafe - weiter vor. Eicke zchtete bewusst den Hass der fr das Lager verantwortlichen SS-Funktionre und der Wachmannschaften gegen die sogenannten Staatsfeinde.
Auch die innere Organisation der Lager, ihre Einteilung in verschiedene Abteilungen (Kommandantur, Schutzhaftlagerfhrung usw., auf die noch im Zusammenhang mit dem KL Auschwitz zurckzukommen sein wird) erfolgte in allen Lagern nach dem gleichen Schema. Eine Lagerordnung regelte bis ins einzelne die Aufgaben der verschiedenen Abteilungen. Die von Eicke eingefhrte Organisation der Konzentrationslager und die fr die Lager erlassenen Vorschriften blieben auch fr die spteren Konzentrationslager massgebend. Bei den einzelnen Konzentrationslagern wurden kasernierte SS-Wachverbnde stationiert. Seit Ende 1934 gehrten diese nicht mehr zum Gesamtverband der allgemeinen SS. Sie bildeten als SS-Totenkopfverbnde neben den SS-Verfgungstruppen einen besonderen Zweig der bewaffneten SS. Eicke wurde auch Fhrer dieser Wachverbnde.
Im Jahre 1935 unterstanden Eicke sieben Konzentrationslager.
Im Verlaufe der Jahre zwischen 1934 und 1937 bahnte sich allmhlich ein Wandel in der Motivation fr die Einweisung in die Konzentrationslager an. Man erliess Schutzhaftbefehle nicht nur gegen politische Gegner, sondern benutzte sie auch als Mittel, um andere Kategorien sogenannter "volksschdlicher Elemente", wie Asoziale, Homosexuelle, Gewohnheitsverbrecher, Bettler, Landstreicher, Zigeuner und Arbeitsscheue auszuschalten. Diese sogenannten "vorbeugende Verbrechensbekmpfung" ffnete der Willkr Tr und Tor. Auf diese Weise "korrigierte" man die ordentliche Gerichtsbarkeit. Besondere Bedeutung erhielt dieses Verfahren auf dem Gebiet der politischen Strafverfolgung. Personen, die wegen Landes- oder Hochverrats von ordentlichen Gerichten verurteilt worden waren und ihre Strafe verbsst hatten, wurden nach Verbssung der Strafe in Konzentrationslager eingewiesen. Auch nach Freisprchen in solchen Verfahren erfolgten hufig Einweisungen ins KL. Auch auf die "Zeugen Jehovas" (Kreis der ernsten Bibelforscher) wurde die Schutzhaftverhngung ausgedehnt. So entstanden verschiedene Kategorien von Gefangenen, die jeweils besonders gekennzeichnet wurden. Stoffdreiecke, die die Gefangenen auf ihrer Kleidung zu tragen hatten, wurden fr die verschiedenen Kategorien in verschiedenen Farben angefertigt.
1938 trat ein neuer Abschnitt in der Entwicklung der Konzentrationslager ein. Man kam auf die Idee, die Konzentrationslager als Arbeitskrftepotential fr bestimmte, von der NS-Fhrung geplante Projekte und fr SS-eigene Produktionssttten auszunutzen. Die SS errichtete bei den Konzentrationslagern SS-eigene Baustoffproduktionssttten. So wurde im Frhjahr 1938 die SS-Firma der "Deutschen Erd- und Steinwerke" (Dest) gegrndet. Ihr Zweck bestand in der Anlage von Ziegelwerken und der Ausbeutung von Steinbrchen. Die Firma errichtete ein Grossziegelwerk in Sachsenhausen und bei Buchenwald. Bei dem Konzentrationslager Flossenbrg (Oberpfalz) und bei Mauthausen erwarb sie Granitsteinbrche. Fr die Verhngung von Schutzhaft und die Einweisung in Konzentrationslager kam nun ein neuer Gesichtspunkt hinzu: Der Bedarf an Arbeitskrften fr die errichteten Produktionssttten, ein Gesichtspunkt, der spter im Verlauf des Krieges eine immer grssere Bedeutung, insbesondere auch in den besetzten Gebieten, gewann. Diese neue Motivation kommt in einem Erlass Heydrichs, dem Chef des inzwischen errichteten Hauptamtes Sicherheitspolizei, vom 1.6.1938 zum Ausdruck, in dessen einleitender Begrndung als Zweck der in dem Erlass angeordneten Aktion gegen "Asoziale" im Reichsgebiet zwar die "Ausschaltung von Personen, die der Gemeinschaft zur Last fallen", genannt, aber auch darauf hingewiesen wird, dass die straffe Durchfhrung des Vierjahresplanes den Einsatz aller arbeitsfhigen Krfte erfordere und es nicht zulasse, dass asoziale Menschen sich der Arbeit entzgen. Auffllig wurde auch im Jahre 1938 die Aktion gegen sogenannte Kriminelle und Asoziale forciert, wobei in den die Verhaftungsaktionen auslsenden Erlassen ausdrcklich angeordnet wurde, dass nur arbeitsfhige mnnliche und weibliche Personen festzunehmen seien.
Das Jahr 1938 war ferner durch ein starkes Ansteigen der Hftlingszahlen gekennzeichnet. Neue Lager wurden infolge der Expansion des Dritten Reiches errichtet. In den neu eingegliederten Gebieten (sterreich, Sudetengebiet) fahndeten Spezialkommandos der Sicherheitspolizei nach sogenannten Staatsfeinden und nahmen eine grosse Anzahl von Personen in Schutzhaft.
Nach der sogenannten Reichskristallnacht (9.11.1938) wurden ca. 30000 Juden zusammengetrieben und auf Befehl Hitlers in die Konzentrationslager eingewiesen. Hierdurch wollte man auf die jdisch-deutschen Brger einen Druck ausben, das Reichsgebiet zu verlassen. Die meisten Juden blieben allerdings nur einige Wochen in den Lagern und wurden entlassen, wenn sie sich verpflichtet hatten, aus Deutschland auszuwandern.
Das Jahr 1939 brachte einen gewissen Rckgang der Hftlingszahlen.
Der Ausbruch des Krieges am 1.9.1939 brachte eine Wende in der Entwicklung der Konzentrationslager. Die Zahl der Lager und der Konzentrationslagergefangenen schwoll nun ins Riesenhafte an. Vom Beginn des Krieges bis zum Mrz 1942 stieg die Zahl der Schutzhaftgefangenen von 25000 auf rund 100000 Personen an. Der Personenkreis der Lagerinsassen nderte sich. Von den Gefangenen waren nur noch 5 bis 10% Reichsdeutsche. Die anderen waren Angehrige anderer Nationen. Sie waren in den besetzten Lndern, vor allem in Polen, der Tschechoslowakei, Frankreich, Belgien und anderen Lndern verhaftet worden. Auch in der Leitung der Konzentrationslager trat ein Wechsel ein. Eicke wurde bald nach Kriegsausbruch von dem SS-Brigadefhrer Glcks abgelst. Dieser fhrte die Dienstbezeichnung: "Der Reichsfhrer SS - Inspekteur der Konzentrationslager". In dieser Funktion unterstand er weiterhin dem SS-Hauptamt, einem der ursprnglich drei SS-mter der SS-Fhrungsorganisation (SS-Amt, Rasse- und Siedlungsamt (RuS), SD-Amt), die am 30.1.1935 von Himmler zu SS-Hauptmtern erhoben worden waren. Nachdem im August 1940 aus einigen Ressorts des SS-Hauptamtes ein eigenes SS-Fhrungshauptamt gebildet worden war, wurde diesem die Inspektion der KL eingegliedert. In allen wichtigen Fragen wurde jedoch wie frher zwischen dem Inspekteur der Konzentrationslager und Himmler direkt verhandelt. Erst nachdem am 1.2.1942 das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt (WVHA) aus zwei Hauptmtern der SS-Fhrung, nmlich dem Hauptamt "Verwaltung und Wirtschaft" (gegrndet am 20.4.1939 aus der Dienststelle "Verwaltungschef der SS im persnlichen Stab Himmlers") und dem Hauptamt "Haushalt und Bauten" (ebenfalls am 20.4.1939 gegrndet) sowie einem Zweig des bereits genannten SS-Hauptamtes, nmlich dem Verwaltungsamt IV (Leiter SS-Obergruppenfhrer Pohl) gebildet worden war, wurde der Inspekteur der Konzentrationslager (Glcks) dem WVHA unterstellt bzw. als Amtsgruppe D eingegliedert. Chef des WVHA wurde Obergruppenfhrer Pohl. Glcks blieb Amtsgruppenchef der Amtsgruppe D. Ihm unterstanden weiterhin smtliche Konzentrationslager. Mit der Verhngung von Schutzhaft hatten er und seine Amtsgruppe direkt nichts zu tun.
Whrend des Krieges wurde das Verfahren bei der Schutzhaftverhngung vereinfacht. Die Bestimmungen ber die Schutzhaftverhngung wurden erheblich verschrft. Himmler erhielt von Hitler die Anweisung, mit polizeilichen Mitteln gegen alle Feinde des Staates und der Volksgemeinschaft vorzugehen und dabei nicht nur von der Schutzhaft Gebrauch zu machen, sondern auch in schweren Fllen die betreffenden Personen ohne Hinzuziehung der Justiz zu "liquidieren". Auf Grund der von Hitler und Himmler erteilten Weisungen gab der Chef der Sicherheitspolizei (Heydrich) in einem Runderlass an die hheren SS- und Polizeifhrer, die Inspekteure der Sicherheitspolizei und die Dienststellen der Gestapo scharfe Richtlinien ber "Grundstze der inneren Staatssicherheit whrend des Krieges" heraus. Danach sollte gegen Personen sofort durch Festnahme eingeschritten werden, die in ihren usserungen am Sieg des deutschen Volkes zweifelten oder das Recht des Krieges in Frage stellten oder andere Personen in volks- oder reichsfeindlichem Sinne zu beeinflussen suchten. Nach der Festnahme sollte unverzglich dem Chef der Sicherheitspolizei berichtet und um Entscheidung ber die Weiterbehandlung des Falles gebeten werden, da "notfalls auf hhere Weisung brutale Liquidierung solcher Elemente erfolgen werde".
So erhielten die Konzentrationslager zu den bisherigen Funktionen eine weitere hinzu: Sie dienten als Sttte physischer Vernichtung, der "Liquidierung" von sogenannten Staatsfeinden, auch wenn kein justizielles Verfahren vorangegangen war und kein Urteil eines Straf- oder Sondergerichtes vorlag.
Nach Kriegsbeginn erfolgte eine ganze Reihe von verfahrenslosen Erschiessungen in den Konzentrationslagern, die Hitler befohlen oder genehmigt hatte.
Fr die Schutzhaftverhngung und die Entlassung von Schutzhaftgefangenen aus den Konzentrationslagern blieb auch nach Kriegsbeginn das Geheime Staatspolizeiamt, das durch das preussische Gesetz vom 26.4.1933 errichtet worden war und dessen Stellung und Aufgaben durch das Gestapogesetz vom 10.2.1936 umrissen worden waren, grundstzlich allein zustndig. Ihm war durch den Erlass des Reichsinnenministers vom 25.1.1938 (2 Satz 1) diese ausschliessliche Zustndigkeit zuerkannt worden, nachdem vorher - wie oben bereits dargelegt - auch andere Polizeidienststellen die Befugnis zur Schutzhaftverhngung gehabt hatten.
Das Gestapa war Zweig des "Hauptamtes Sicherheitspolizei". Zum nheren Verstndnis sei hier kurz auf die Entwicklung und Organisation der deutschen Polizei im Reichsgebiet seit 1936 eingegangen:
Himmler wurde durch Erlass des "Fhrers" und Reichskanzlers vom 17.6.1936 als Reichsfhrer SS zum Chef der deutschen Polizei ernannt. Damit wurde das Parteiamt des Reichsfhrers SS (RFSS) institutionell mit dem neu eingefhrten (staatlichen) Amt eines "Chefs der deutschen Polizei" verbunden. Das bedeutete eine Zentralisierung (als Verreichlichung bezeichnet) der gesamten deutschen Polizei und des deutschen Polizeiwesens, das bisher Lndersache gewesen war und eine - von Himmler bewusst angestrebte - Integrierung der SS und Polizei bzw. Aufsaugung der Polizei durch die SS. Nach seiner Ernennung fhrte Himmler eine grundlegende Neuorganisation der deutschen Polizei durch. Er bildete zwei Hauptmter, das "Hauptamt Ordnungspolizei" (Chef: General der Polizei Daluege) und das "Hauptamt Sicherheitspolizei" (Chef: SS-Gruppenfhrer Reinhard Heydrich). Zum Hauptamt Sicherheitspolizei gehrte das Amt Politische Polizei, praktisch im wesentlichen gebildet vom Gestapa, und das Amt Kriminalpolizei, gebildet vom Preussischen Landeskriminalpolizeiamt (ab 16.7.1937 Reichskriminalpolizeiamt).
Mit Wirkung vom 1.10.1939 errichtete Himmler dann durch Erlass vom 27.9.1939 das Reichssicherheitshauptamt, und zwar durch Zusammenfassung des Hauptamtes Sicherheitspolizei und des dem Bereich der nationalsozialistischen Bewegung zugehrigen SD-Hauptamtes, das aus dem Nachrichten- und Abwehrdienst der SS hervorgegangen war.
Amt IV des RSHA wurde gebildet aus dem Amt Politische Polizei des Hauptamtes Sicherheitspolizei, der Abteilung II des Gestapa und der Abteilung III des Gestapa. Amtschef des Amtes IV wurde SS-Gruppenfhrer Heinrich Mller. Auf die weitere Gliederung des Amtes IV soll hier nicht eingegangen werden. Dieses Amt war und blieb in Fortfhrung der Aufgaben des Gestapa bis Kriegsende fr die Ausstellung der Schutzhaftbefehle und die Einweisungen und Entlassungen der Konzentrationslagergefangenen zustndig. Chef des Reichssicherheitshauptamtes wurde SS-Obergruppenfhrer Heydrich, dem spter Kaltenbrunner folgte.
Nach Kriegsbeginn wurde die Praxis der Schutzhaftverhngung jedoch vereinfacht. In eiligen Fllen konnten nach einem Runderlass des Chefs der Sipo und des SD vom 16.5.1940 die Dienststellen der Sicherheitspolizei Schutzhaftantrge per Fernschreiben an das Schutzhaftreferat des RSHA (Amt IV Referat C 2) richten. Die Anordnung der Schutzhaftverhngung erfolgte dann ebenfalls fernschriftlich. Die schriftlichen Unterlagen wurden erst nachgereicht. Damit verstrkte sich der Einfluss der rtlichen Gestapostellen bei den Konzentrationslagereinweisungen. Eine Sonderregelung ber die Schutzhaftverhngung gegen polnische Staatsangehrige erging durch den Runderlass des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 4.5.1943. Dieser bertrug den Stapoleitstellen sowie den Befehlshabern und Kommandeuren der Sicherheitspolizei, auf deren Funktionen im brigen hier nicht eingegangen werden soll, die Anordnung der Schutzhaft und Einweisung in die Konzentrationslager fr smtliche polnische Hftlinge in eigener Zustndigkeit. Ausgenommen hiervon waren lediglich Angehrige des polnischen Hochadels, politische und geistige Fhrer, ehemalige hhere Offiziere und der hhere Klerus.
Whrend des Krieges benutzte man ferner die Konzentrationslager dazu, um - wie es in der nationalsozialistischen Terminologie hiess - "den Volkskrper von schdlichen Elementen zu reinigen". So wurden Geisteskranke, Invalide und andere unerwnschte Personengruppen (z.B. die Juden) in der Verschwiegenheit der Konzentrationslager gettet. Unter dem Geheimzeichen 14 f 13 wurden in den Konzentrationslagern Kranke und Arbeitsunfhige von rzten ausgesondert und anschliessend gettet. In welchem Umfange dies z.B. im Konzentrationslager Auschwitz geschah, wird noch zu errtern sein.
Im Verlaufe des Krieges trat aber immer mehr die bereits seit 1938 erkennbare Funktion der Konzentrationslager, Potential fr Arbeitskrfte zu sein, in den Vordergrund. Sie wurden riesige Zwangsarbeitslager, die ausser fr die SS-eigenen Betriebe auch Arbeitskrfte fr die deutsche Kriegsindustrie zu stellen hatten. Da fr diesen Arbeitseinsatz das WVHA zustndig war, das an einer stndigen Vermehrung der Arbeitskrfte interessiert war, wirkte es auf die Schutzhaftverhngung und die Einweisung von Gefangenen in Konzentrationslagern indirekt ein. Durch Beeinflussung des RSHA erreichte es die Verstrkung von Einweisungen. Kennzeichnend hierfr ist z.B. das Schreiben des WVHA vom 30.4.1942 an Himmler:
"Die Mobilisierung aller Hftlingsarbeitskrfte zunchst fr Kriegsaufgaben (Rstungssteigerung) und spter fr Friedensbauarbeiten schiebt sich immer mehr in den Vordergrund. Aus dieser Erkenntnis ergeben sich nun einige Massnahmen, welche eine allmhliche berfhrung der Konzentrationslager aus ihrer frheren einseitigen politischen Form in eine den wirtschaftlichen Aufgaben entsprechende Organisation fordern."
Das WVHA war auch bestrebt, die Sterblichkeit in den Lagern, die seit Beginn des Krieges sehr hoch war, herunterzudrcken. Der Arbeitskrftebedarf fhrte ferner dazu, dass die arbeitsfhigen Juden, die an sich - wie noch zu errtern sein wird - fr die Vernichtung bestimmt waren, zunchst zum Teil von dieser Vernichtung ausgenommen und als Arbeitskrfte in die Lager aufgenommen wurden. Die Arbeitskrfte fr die Konzentrationslager wurden in erster Linie aus den besetzten Gebieten des Ostens rekrutiert. Sie wurden als wirkliche oder vermeintliche Gegner der deutschen Besatzungsmacht oder als verdchtig, Widerstands- oder Untergrundorganisationen anzugehren, festgenommen und in die Konzentrationslager berfhrt. Unter ihnen befanden sich besonders viele Juden. Die Hftlingszahlen schwollen dementsprechend nach Kriegsbeginn ins Riesenhafte an. Die vorhandenen Konzentrationslager reichten nicht mehr zu ihrer Aufnahme aus. Eine starke berbelegung der Lager mit einer hohen Sterblichkeit war die Folge. Die Fhrung richtete daher alsbald nach Kriegsbeginn weitere Konzentrationslager insbesondere im Osten ein. So kam es auch zur Grndung des Konzentrationslagers Auschwitz, ber das im nchsten Abschnitt nhere Ausfhrungen zu machen sein werden.
Zu den bisher genannten Funktionen der Konzentrationslager kam fr viele eine, weitere wichtige Funktion whrend des Krieges hinzu. Sie dienten im Rahmen der "Endlsung der Judenfrage" als Sttten fr die massenweise Ttung jdischer Menschen. Einige Lager - insbesondere in Polen - hatten ausschliesslich diesen Zweck. Sie waren reine Vernichtungslager. Bei anderen Lagern kam zu den bisherigen Funktionen, die beibehalten wurden, die Massenvernichtung jdischer Menschen hinzu. Hierfr wurden sogar besondere Einrichtungen geschaffen. Das Konzentrationslager Auschwitz, das allen bisher genannten Zwecken bis Kriegsende diente, wurde eines der grssten Vernichtungslager im Rahmen der "Endlsung der Judenfrage".
2. Abschnitt: Das Konzentrationslager Auschwitz
I. Allgemeines
Als sich nach Kriegsbeginn die Notwendigkeit fr die NS-Fhrung zeigte, neue Konzentrationslager zu errichten, beauftragte Himmler im Winter 1939/1940 den Inspekteur der KL, Glcks, die Mglichkeit der Errichtung neuer Konzentrationslager in den besetzen Ostgebieten zu prfen. Glcks berichtete am 21.2.1940, "dass Auschwitz, eine ehemalige polnische Artillerie-Kaserne (Stein- und Holzgebude) nach Abstellung einiger sanitter Mngel als Quarantnelager geeignet sei". Das Gelnde wurde am 17. und 18.4.1940 von einer von dem spteren Lagerkommandanten Hss geleiteten Kommission im Auftrage des Inspekteurs der KL besichtigt. Es liegt in der Nhe der Stadt Auschwitz, die damals zu den dem deutschen Reich eingegliederten Ostgebieten gehrte, am Ostrand der Mhrischen Pforte in einer Niederung zwischen den Flssen Sola und Weichsel, am Schnittpunkt des damaligen Generalgouvernements, des damaligen Warthegaues und Ostoberschlesiens.
Die Kommission sah das Gelnde, in dessen Nhe die Bahnlinie Kattowitz - Auschwitz - Krakau vorbeifhrte, als geeignet fr die Grndung eines Konzentrationslagers an und berichtete entsprechend. Himmler beauftragte daraufhin am 4.5.1940 Hss - offensichtlich im Hinblick auf die grosse Zahl polnischer Hftlinge, die in den genannten Gebieten durch die Sicherheitspolizei festgenommen worden waren und die Polizeigefngnisse berfllten -, "in krzester Frist aus dem bestehenden Gebudekomplex ein Durchgangslager fr 10000 Hftlinge zu schaffen". Er ernannte ihn gleichzeitig zum Kommandanten fr das zu grndende Lager. Hss begann sofort mit einigen SS-Angehrigen und 200 aus der Stadt Auschwitz zwangsweise rekrutierten Juden mit der Errichtung des Lagers. Die Zivilbevlkerung in der Umgebung der ehemaligen Kaserne wurde zwangsweise evakuiert. Noch im Mai 1940 suchte der erste Rapportfhrer des Lagers, SS-Oberscharfhrer Palitzsch, 30 Berufsverbrecher in dem Konzentrationslager Sachsenhausen aus und brachte sie nach Auschwitz. Sie bildeten als erste Insassen die Stammannschaft des Lagers. Nach Eintreffen der ersten Hftlingstransporte wurden sie als Vorgesetzte der Hftlinge (sogenannte Funktionshftlinge) eingesetzt. Am 14.6.1940 traf der erste polnische Hftlingstransport ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Lager noch im Aufbau. Nur ein Steingebude war mit einem Drahtzaun umzunt. Am 20.6.1940 lief der zweite Transport ein, dem bald weitere Hftlingstransporte folgten. Der Ausbau des Lagers, fr den die eingetroffenen Hftlinge eingesetzt wurden, machte nun rasch Fortschritte. Immer weitere Steingebude (Blocks) wurden ausgebaut, die Lagerstrassen befestigt und der gesamte Bereich des Lagers, der fr die Aufnahme und Unterbringung der Hftlinge diente, mit Stacheldraht umgeben.
Als Durchgangslager - dem ursprnglich vorgesehenen Zweck - diente das Konzentrationslager Auschwitz nur teilweise und nur in der ersten Zeit. Himmler sah schon bald andere Aufgaben fr das Lager vor. Als "Reichskommissar fr die Festigung deutschen Volkstums" konnte er in den eingegliederten Ostgebieten - anders als im Altreich - ber das ihm unterstehende Bodenamt in Kattowitz die Beschlagnahme von Grund und Boden zugunsten des Lagers anordnen. Diese Mglichkeit bestimmte ihn zu weitreichenden Plnen. SS-eigene Produktionssttten sollten in der Nhe und Umgebung des Lagers errichtet und grosse SS-eigene landwirtschaftliche Betriebe und Versuchsanstalten angelegt werden. Die Gefangenen des Lagers sollten in ihnen als billige Arbeitskrfte verwendet werden. Dementsprechend befahl Himmler, nachdem er bereits Ende 1940 die Erweiterung des auf dem Kasernengelnde errichteten Lagers angeordnet hatte, nach seiner ersten Besichtigung des Lagers am 1.3.1941 die Ausdehnung des Gesamtlagerbereiches (sogenanntes Interessengebiet KL Auschwitz) auf ein Gebiet von 40 qkm und die Errichtung eines weiteren Lagers bei dem Ort Birkenau (Brzinka) ca. 3 km vom Lager Auschwitz entfernt mit einer Kapazitt fr 100000 Hftlinge. Spter gab er sogar Anweisung, das Lager fr 200000 Hftlinge auszubauen. Massgebend fr diesen geplanten riesenhaften Ausbau war nicht zuletzt der Standort der nahegelegenen ostoberschlesischen Industrie, fr die die billige Arbeitskraft der Gefangenen ausgenutzt werden sollte.
Mit dem Ausbau des Lagers Birkenau wurde im Oktober 1941 begonnen. Er erfolgte in mehreren Bauabschnitten. Der Plan, 600 Baracken fr insgesamt 200000 Gefangene zu errichten, wurde jedoch bis Kriegsende nicht mehr verwirklicht. An SS-eigenen Produktionssttten wurden unter anderem die SS-Wirtschaftsbetriebe "Deutsche Ausrstungswerke" (DAW), "Deutsche Erd- und Steinwerke" und andere errichtet. In dem polnischen Ort Reisko - wenige Kilometer vom Lager entfernt - entstand ein grosser, SS-eigener landwirtschaftlicher Betrieb mit einer SS-eigenen Versuchsanstalt unter der Leitung des SS-Sturmbannfhrers Dr. C. In Harmense - ebenfalls nur einige Kilometer vom Lager entfernt - wurden SS-eigene Fischteiche angelegt.
Ab Frhjahr 1941 wurden stndig Hftlinge aus dem Konzentrationslager Auschwitz der IG-Farbenindustrie zur Errichtung eines Buna-Werkes ca. 7 km vom Lager entfernt zur Verfgung gestellt. Die IG-Farbenindustrie errichtete 1942 fr die Hftlingsarbeiter, die zunchst tglich den Weg von und zum Werk zurcklegen mussten, in unmittelbarer Nhe des Buna-Werkes das Hftlingsarbeitslager Monowitz. Weitere kleinere Hftlingslager entstanden bei anderen Industriebetrieben im oberschlesischen Raum aber auch in weiterer Entfernung (z.B. bei Brnn), so dass schliesslich zum KL Auschwitz nicht nur das zunchst errichtete Lager (Stammlager) und das Lager Birkenau, sondern ausser Monowitz, dem grssten der Aussenlager, weitere 38 Aussenlager gehrten.
II. Beschreibung des Konzentrationslagerbereiches
1. Das Stammlager
Das auf dem ehemaligen Kasernengelnde errichtete Lager wurde Stammlager genannt. Es bestand aus dem Schutzhaftlager, einem rumlich begrenzten und berschaubaren Rechteck, in dem die Hftlinge untergebracht waren, und den ausserhalb des Lagers befindlichen Gebuden, die zum Kommandanturbereich gehrten. Das Schutzhaftlager war mit einem 4 m hohen Stacheldrahtzaun umgeben, der abends nach dem Einrcken der Hftlinge von der Arbeit bis zum Ausrcken am nchsten Morgen mit Starkstrom geladen wurde. Auf den Pfosten der Umzunung befanden sich Scheinwerfer, die nachts das Lager beleuchteten. Am Zaun entlang waren Wachttrme aufgebaut, auf denen SS-Posten whrend der Nacht, teilweise auch tagsber, wenn die Hftlinge nicht ausrckten oder bei besonderen Anlssen, Wache hielten. Spter wurde noch ein zweiter Stacheldrahtzaun errichtet. Das Eingangstor zum Schutzhaftlager, ber dem sich die berschrift "Arbeit macht frei" befand, lag an der Nordseite des Lagers. Das Schutzhaftlager bestand nach seiner Erweiterung und der Bebauung des zunchst in der Mitte des Lagers freigelassenen Appellplatzes aus 28 in mehreren Reihen nebeneinander liegenden Steingebuden (Blocks genannt), einem Gebude fr die Wscherei und dem Kchengebude mit Magazin. Die Steingebude waren numeriert, die Numerierung wurde jedoch im Laufe der Jahre mehrfach gewechselt. Nach der Bebauung des Appellplatzes im Jahre 1941 hatten sie die Nummern 1-28. Die Blcke 1-8, 12-18, 22 und 23 dienten als Unterknfte fr die Hftlinge. Die Blcke 9, 19, 20, 21 und 28 bildeten ab 1941 den Hftlingskrankenbau (HKB). Ursprnglich war nur der Block 21 als Krankenblock benutzt worden. Dann hatte die starke Zunahme der Krankheitsflle die Einbeziehung des Blocks 28, kurz danach auch die Einbeziehung der Blcke 20 und 19 und schliesslich des Blocks 9 in den HKB notwendig gemacht. Im Block 10 waren Frauen untergebracht, an denen Dr. Clauberg und andere rzte medizinische Versuche machten.
Block 11 war der Arrestblock. Vor der Erweiterung des Lagers hatte er die Nr.13. Er erlangte im Schutzhaftlager besondere Bedeutung. Er war besonders abgeschirmt und gesichert. Kein Hftling aus dem Schutzhaftlager durfte ihn betreten, wenn er nicht in diesem Block eine besondere Funktion zu verrichten hatte. Er stand - wie alle Blcke - mit der Giebelseite zur Lagerstrasse. Von der Stirnseite (von der Lagerstrasse aus gesehen) und der Rckseite des Blocks 11 waren zu Stirn- und Rckseite des parallel daneben liegenden Blocks 10 zwei hohe Steinmauern gezogen worden, so dass zwischen diesen beiden Blcken ein Hof entstanden war, der von aussen nicht ohne weiteres - jedenfalls nicht von der Lagerstrasse aus - einzusehen war. Unmittelbar vor der hinteren Verbindungsmauer zwischen Block 10 und 11 - von der Lagerstrasse aus gesehen - hatte man aus schwarzen Isolierplatten eine Wand als Kugelfang errichtet. An dieser Wand, die in der Lagersprache den Namen "schwarze Wand" erhielt, wurden unzhlige Menschen erschossen. Durch die vordere Verbindungsmauer fhrten ein Holztor und eine kleine Holztr. Der Block 11 hatte zwei Eingnge. Der eine fhrte von der Lagerstrasse aus in den Block auf einen breiten Mittelgang (Flur), der den Block in zwei Hlften teilte. In der rechten Hlfte des Blockes im Erdgeschoss - vom Eingang aus gesehen - lagen mehrere Zimmer, die vom Flur aus zu betreten waren, unter anderem die Blockfhrerstube (erstes Zimmer vom Eingang aus gesehen), die Schreibstube fr den Blockschreiber (zweites Zimmer) und das Zimmer des Blockltesten. In der Mitte des Hauptflurs ging nach links ein Seitenflur in Richtung auf den Hof zwischen Block 10 und 11 ab, der durch einen zweiten Ausgang auf den Hof fhrte. Auf dem Seitenflur befand sich ein grosser Waschraum, der nur von dem Seitenflur aus zu betreten war. Am Hauptflur lag ein weiterer kleiner Waschraum, und zwar links - von der Lagerstrasse aus gesehen - unmittelbar gegenber der Blockltestenstube.
Ein weiterer Raum im Erdgeschoss diente zur Unterbringung von sogenannten Polizeihftlingen, die durch die Gestapoleitstelle Kattowitz in das Lager gebracht und durch ein sogenanntes Standgerichtsverfahren dieser Gestapoleitstelle abgeurteilt wurden. Nhere Einzelheiten hierber werden noch zu schildern sein.
Der erste Stock diente zeitweilig als Quarantnestation fr die Hftlinge, die gerade in das Lager gekommen waren und fr solche, die auf ihre Entlassung aus dem Lager warteten. In ihm waren zeitweilig auch Arrestanten der SS untergebracht. In der ersten Zeit (1940/1941) befand sich in Block 11 auch die Strafkompanie (SK).
Im Keller des Blocks 11 befanden sich 28 Arrestzellen fr Lagerhftlinge. In der Lagersprache wurde dieser Zellenbau "Bunker" genannt. Der Keller wurde - wie das Erdgeschoss und der erste Stock - durch einen breiten Mittelgang in zwei Hlften geteilt. Der Gang war durch starke Eisengitter mit zwei Gittertren unterteilt.
Von ihm zweigten kurze parallele Seitengnge ab, an denen die einzelnen Zellen (2-5) lagen. Sie waren mit dicken Tren mit Stahlverschlgen und Gucklchern versehen. Eine der Zellen (Nr.22) war in vier Stehzellen umgewandelt worden. Die Grsse einer Stehzelle betrug noch nicht einen Quadratmeter. In ihr konnte sich ein Mensch weder setzen noch hinlegen. Der Einstieg zu einer Stehzelle bestand nur aus einem kleinen Loch in Kniehhe, durch das der Hftling hindurchkriechen musste. In die Stehzellen wurden Hftlinge zur Strafe fr irgendwelche geringfgigen Lagervergehen eingesperrt. Die Strafe bestand meist darin, dass sie mehrere Nchte hintereinander - ohne Essen und Trinken - in der Stehzelle verbringen mussten. Am nchsten Morgen mussten sie dann wieder mit zur Arbeit ausrcken.
Die Lagerfhrung sperrte mehrfach auch Hftlinge, die ihr aus irgendeinem Grunde missliebig waren, in die Stehzellen fr lngere Zeit, also Tag und Nacht, ein, ohne ihnen etwas zu essen und zu trinken geben zu lassen, bis die Hftlinge verhungert waren. Auf diese Weise sind mehrere Hftlinge umgekommen.
In die Arrestzellen wurden Schutzhftlinge aus dem Lager entweder durch die Lagerfhrung oder die Politische Abteilung eingewiesen. Der Grund fr die Einweisung durch die Lagerfhrung waren Lagervergehen im Sinne der SS. Von der Politischen Abteilung wurden vornehmlich Hftlinge in den Arrest gebracht, die verdchtig waren, Mitglieder einer Untergrundorganisation zu sein, unzulssige Verbindungen zu Zivilpersonen ausserhalb des Lagers zu unterhalten oder einen Fluchtversuch geplant oder versucht zu haben. Ferner kamen alle Hftlinge hinein, denen eine Flucht gelungen war, die aber wieder ergriffen worden waren. Auch der Verdacht, sonstige Lagervergehen begangen zu haben (z.B. Diebsthle) konnte Grund fr die Einweisung in den Arrest sein. Der Blockschreiber, ein Funktionshftling, trug die in den Arrest eingewiesenen Hftlinge in das sogenannte Bunkerbuch ein. Ausserdem wurden sie auf einer Karteikarte erfasst. Hftlinge, die nur eine Lagerstrafe zu verbssen hatten, wurden nicht in das Bunkerbuch eingetragen.
Im Block 24 befand sich die Hftlingsschreibstube fr das Schutzhaftlager, spter auch ein Bordell. In Block 25 war eine Hftlingskantine, Block 26 diente als Effekten- und Block 27 als Bekleidungskammer.
Neben dem Lagereingang, jedoch ausserhalb der Drahtumzunung, befand sich in einer Baracke die Blockfhrerstube, wo sich die ein- und ausrckenden Hftlinge an- und abmelden mussten. Gegenber dem Lagereingang lagen die zur Fahrbereitschaft gehrenden Gebude und Werksttten.
An der Schmalseite des Lagers im Westen - ausserhalb des Stacheldrahtzaunes - befanden sich drei Gebude, in denen die verschiedenen Dienststellen ihre Brorume hatten. In dem an der sdwestlichen Ecke des Lagers neben Block 1 - jedoch durch den Stacheldrahtzaun getrennt - liegenden Gebude hatte der Kommandanturstab seine Bros mit je einem Dienstzimmer fr den Kommandanten und den Adjutanten. In dem zweiten, nrdlich daran anschliessenden, Gebude war die Verwaltungsabteilung, und in dem dritten, an der Nordwestecke des Lagers neben Block 22 - jedoch ebenfalls durch den Stacheldrahtzaun von diesem getrennt - liegenden Gebude waren die Apotheke, die Dienststelle des Standortarztes und das SS-Revier untergebracht. Gegenber diesem zuletzt genannten Gebude (SS-Reviergebude genannt) lag das Krematorium, das spter, nach dem Ausbau neuer Krematorien in Birkenau, das "alte Krematorium" genannt wurde. In ihm wurden die Leichen der verstorbenen Hftlinge verbrannt. Es diente aber auch, was spter noch nher zu errtern sein wird, als Exekutionssttte und als Vergasungsraum zur Ttung von Menschen mit Zyklon B. Neben dem alten Krematorium waren einige Baracken, in denen die Politische Abteilung des Lagers ab 1942 ihre Dienstrume hatte und Vernehmungen durchfhrte.
2. Das Lager Birkenau
Das Lager Birkenau - ebenfalls ein Rechteck -, mit dessen Bau im Oktober 1941 begonnen wurde, umfasste eine Flche von 170 Hektar. Es wurde in drei Bauabschnitten errichtet. Der Bauabschnitt I, der spter die Bezeichnung B I beibehielt, wurde in die Felder a und b unterteilt. Auf ihnen wurden unverputzte Steinbaracken mit gemauerten Boxen als Schlafsttten fr Hftlinge erbaut. Im Feld B I a wurden ab Sommer 1942 Frauen, im Feld B I b Mnner untergebracht. Im Jahre 1943 wurden die Mnner in den Abschnitt B II verlegt. Das Feld B I b wurde ebenfalls mit Frauen belegt. Der ganze Abschnitt B I bildete nun das Frauenkonzentrationslager (FKL). Auf dem Bauabschnitt B II wurden Baracken nach dem Muster der Wehrmachtspferdestallbaracken errichtet. Sie hatten keine Fenster, sondern nur ffnungen an ihren Schmalseiten. Das Haupttor des Gesamtlagers befand sich an der Ostseite zwischen den Abschnitten B I und B II. Durch dieses Tor wurde im Jahre 1943 ein Anschlussgleis vom Bahnhof der Stadt Auschwitz in das Lager gefhrt und zwischen den Abschnitten B I und B II eine Rampe mit 3 Schienenstrngen errichtet. Sie wurde Anfang oder Frhjahr 1944 fertig. Sie erlangte besondere Bedeutung bei der Massenvernichtung von jdischen Menschen in den Gaskammern von Birkenau, auf die noch zurckzukommen sein wird.
Der Abschnitt B II wurde in die Lagerabschnitte a-f unterteilt. Diese Lagerabschnitte bildeten eigene, durch besondere Drahtumzunung gesicherte Lager. Sie hatten nur je einen, an ihrer nrdlichen Schmalseite befindlichen Eingang. Sie konnten daher nur von der zwischen den Bauabschnitten B II und B III von Ost nach West verlaufenden Lagerstrasse betreten werden. Vor dem Eingang jedes Lagerabschnitts befand sich eine Baracke mit der Blockfhrerstube.
Der Lagerabschnitt B II a war das Quarantnelager. Hierher kamen zunchst die Neuankmmlinge, bis sie auf die anderen Lagerabschnitte verteilt wurden.
In dem Lagerabschnitt B II b befand sich das sogenannte tschechische Familienlager, auch Theresienstdter Lager genannt. Es entstand im September 1943, als tschechische Juden familienweise aus Theresienstadt nach Auschwitz verbracht und auch familienweise in diesem Lagerabschnitt untergebracht wurden. Im Dezember 1943 wurde er mit weiteren tschechischen Juden aus Theresienstadt belegt. Der grsste Teil der Juden wurde - wie noch zu errtern sein wird - im Mrz und Juli des Jahres 1944 in den Gaskammern von Birkenau gettet, whrend ein Teil der arbeitsfhigen Juden in andere Lager verschickt wurde.
Der Lagerabschnitt B II c wurde im Jahre 1944 mit ungarischen Frauen belegt.
Im Lagerabschnitt B II d befanden sich arbeitsfhige Mnner. Im Block 11 dieses Lagers war die Strafkompanie (SK) untergebracht. Block 11 war von den anderen Baracken isoliert und besonders gesichert.
B II e war das Zigeunerlager. In ihm waren Zigeuner familienweise bis zu ihrer Vernichtung im Jahre 1944, auf die ebenfalls noch zurckzukommen sein wird, untergebracht.
B II f war das Mnnerkrankenlager.
An der Westseite des Bauabschnittes B II befand sich noch ein weiteres Barackenlager, das "Effektenlager", in der Lagersprache "Lager Kanada" genannt, in dem die den Juden abgenommenen Gepckstcke, Kleidung, Schmuck, Uhren usw. gelagert und sortiert wurden.
Das gesamte Lagerrechteck B I und B II war, hnlich wie das Stammlager, mit hohem doppelten Stacheldrahtzaun umgeben, der nachts ebenfalls elektrisch geladen wurde, Auch die zwischen den einzelnen Lagerabschnitten gezogenen Stacheldrahtzune wurden nachts unter Strom gesetzt.
In dem gesamten Lager Birkenau waren zur Zeit der Hchstbelegstrke (1943) rund 100000 Hftlinge untergebracht, whrend das Stammlager nach seiner Erweiterung und der Aufstockung der Steingebude nur eine durchschnittliche Belegstrke von 18000 Personen hatte.
Der Bauabschnitt B III wurde bis zur Evakuierung des Lagers am 18.1.1945 nicht mehr vollendet. Auf ihm waren zwar schon einige Baracken errichtet, es fehlte aber an Wasser und sanitren Einrichtungen. Auch war es noch nicht durch einen Drahtzaun gesichert. In den Baracken dieses Abschnitts, der in der Lagersprache "Lager Mexico" genannt wurde, waren zur Zeit der grossen Ungarn-Transporte im Jahre 1944, als Hunderttausende von ungarischen Juden nach Auschwitz zur Vernichtung transportiert wurden, vorbergehend ungarische jdische Frauen untergebracht, die unter den primitivsten Verhltnissen leben mussten, zum Teil nicht einmal bekleidet waren.
Zum Bereich des Lagers Birkenau gehrten auch zwei nordwestlich vom Lager im Gelnde liegende Bauernhuser, die im Jahre 1942 zu Vergasungsanstalten umgebaut worden sind. In ihnen wurden - was noch zu errtern sein wird - Tausende von Menschen durch Gas gettet. Ferner gehrten zum Lager Birkenau vier westlich vom Lager im Jahre 1943 errichtete Krematorien mit Gaskammern (die Krematorien I bis IV), die ebenfalls der Ttung unzhliger Menschen dienten.
Das Stammlager und das Lager Birkenau waren tagsber von einer gemeinsamen grossen Postenkette, bestehend aus bewaffneten SS-Angehrigen, umgeben, die die Lager in einer grsseren Entfernung in einem geschlossenen Ring umgaben und die Flucht von Hftlingen whrend der Arbeit verhindern sollten. Die grosse Postenkette wurde morgens vor dem Ausrcken der Hftlinge aus dem Lager gebildet, und erst am Abend nach dem Abendappell, wenn festgestellt worden war, dass kein Hftling fehlte, eingezogen. Stellte sich beim Abendappell heraus, dass einer oder mehrere Hftlinge fehlten, blieben die Aussenposten stehen, bis die fehlenden Hftlinge gefunden waren. Das Gebiet innerhalb der grossen Postenkette war Sperrgebiet und durfte nur mit einem besonderen Passierschein betreten werden.
3. Das Lager Monowitz mit seinen Nebenlagern
Das bereits erwhnte, fr die IG-Farbenindustrie errichtete Arbeitslager gehrte ebenfalls zu dem Konzentrationslager Auschwitz. Es wurde zuerst "Lager Buna", spter Lager Monowitz genannt. Eine nhere Beschreibung dieses Lagers erbrigt sich, da die Straftaten, die zur Verurteilung der Angeklagten gefhrt haben, im Bereich des Stammlagers oder des Lagers Birkenau begangen worden sind.
Aus den gleichen Grnden bedarf es nicht der Beschreibung der weiteren 38 zum Teil kleineren Aussenlager.
Im November 1943 wurden die Lager Birkenau und Monowitz organisatorisch verselbstndigt. Das gesamte Konzentrationslager Auschwitz wurde in die Lager Auschwitz I (Stammlager), Auschwitz II (Lager Birkenau) und Auschwitz III (Lager Monowitz mit smtlichen Nebenlagern) geteilt. Die Lager Birkenau und Monowitz mit Nebenlagern erhielten eigene Lagerkommandanten und Adjutanten. Es fehlten ihnen jedoch eine eigene Fernschreibstelle, eine eigene Politische Abteilung, eine eigene Fahrbereitschaft und ein eigener rztlicher Dienst. Die zum Kommandanturbereich des Lagers A I gehrende Politische Abteilung, die Fahrbereitschaft, der Standortarzt, die Fernschreibstelle blieben weiterhin fr alle Lager zustndig. Ferner hatte der Lagerkommandant des Lagers A I in seiner Eigenschaft als Standortltester des Standortes Auschwitz Weisungs- und Befehlsbefugnisse gegenber den Lagerkommandanten der Lager A II und A III.
III. Die innere Organisation des Konzentrationslagers Auschwitz
1. Die Lagerkommandantur (Abteilung I)
An der Spitze des Konzentrationslagers stand der Lagerkommandant. Er war fr das Lager in jeder Hinsicht verantwortlich. Ihm zur Seite stand als erster Gehilfe der Lageradjutant. Seine Aufgabe war es, den Kommandanten ber alle wichtigen Vorgnge im Lager zu unterrichten, die gesamte eingehende Post auf die einzelnen Abteilungen zu verteilen und den Schriftverkehr der Kommandantur mit aussenstehenden Dienststellen und den Abteilungen des Lagers zu bearbeiten. Verschlusssachen hatte er ebenfalls zu bearbeiten und sicher aufzubewahren. Er fhrte auch das Geheimtagebuch. Der Adjutant war ferner Personalsachbearbeiter des Kommandanturstabes. Er hatte dem Kommandanten Befrderungen und Ernennungen der im Lagerbereich ttigen SS-Angehrigen vorzuschlagen. Dem Adjutanten unterstand ferner das gesamte Nachrichtenwesen des Lagers sowie die Fahrbereitschaft. Die Angehrigen des Kommandanturstabes (SS-Unterfhrer und SS-Mnner) waren zu der sogenannten Stabskompanie zusammengefasst. Der Adjutant war Chef dieser Kompanie. Er war damit Disziplinarvorgesetzter aller zum Kommandanturstab gehrenden SS-Unterfhrer und -Mnner. Der Adjutant war auch verantwortlich fr die Waffen, die Munition und das Gert des Kommandanturstabes.
Als Hilfskrfte standen dem Adjutanten der Stabsscharfhrer (Spiess) und mehrere Unterfhrer (Schreiber) zur Seite.
2. Die Politische Abteilung (Abteilung II)
Die Politische Abteilung (PA) war eine - in sachlicher Hinsicht - selbstndige, vom Lagerkommandanten unabhngige Abteilung. An ihrer Spitze stand als Leiter ein SS-Fhrer im Range eines Untersturmfhrers, der Beamter der Gestapo war. Er war verantwortlich fr die Erfassung der Neuzugnge, die ordnungsmssige Fhrung der Hftlingskartei und der Hftlingsakten, sowie fr die termingerechte berstellung von Hftlingen zu Polizeidienststellen und Gerichtsterminen. Seine Aufgabe war es ferner, Hftlinge zu vernehmen oder durch ihm unterstellte SS-Unterfhrer und SS-Mnner vernehmen zu lassen. Bei Fluchten sollte er die Fahndung der zustndigen Polizeidienststellen veranlassen. Schliesslich oblag dem Leiter der Politischen Abteilung die Erstellung von angeforderten Fhrungszeugnissen fr Schutzhaftgefangene und die Verstndigung der zustndigen Staatsanwaltschaften bei unnatrlichen Todesfllen.
Der Leiter der PA hatte einen Stellvertreter, der ebenfalls ein Gestapobeamter im Range eines SS-Untersturmfhrers war. Ihm standen ferner weitere SS-Unterfhrer und SS-Mnner zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfgung. Diese waren Angehrige der Waffen-SS und gehrten zur Stabskompanie. Die Politische Abteilung hatte mehrere Unterabteilungen:
a. Die Aufnahmeabteilung
Ihre Aufgabe war es, eingelieferte Schutzhaftgefangene aktenmssig zu erfassen. Fr jeden Hftling wurde eine Karteikarte angelegt und ein Personalbogen ausgefllt. Die Hftlingsakten, die entweder von der einweisenden Dienststelle bersandt oder bei der Aufnahme des Hftlings neu angelegt wurden, wurden in der zur Politischen Abteilung gehrenden Registratur aufbewahrt. Dort befand sich auch die Kartothek, in der smtliche im Lager lebenden Hftlinge karteimssig erfasst waren. Starb ein Hftling, so wurde seine Karteikarte aus dieser - wie man im Sprachgebrauch des Lagers sagte - "Lebendenkartei" herausgenommen und in die sogenannte "Totenkartei" abgelegt. Die Aufnahmeabteilung gab an jeden neu in das Lager aufgenommenen Hftling eine Nummer aus. An Hand der fr die Neuzugnge angelegten Personalbogen wurden dann Zugangslisten in elf- oder zwlffacher Ausfertigung geschrieben, die den einzelnen Abteilungen des Lagers, der Bekleidungskammer, Effektenkammer usw. zugestellt wurden. Personen, die sofort nach ihrer Einlieferung durch Erschiessen oder durch Gas gettet werden sollten und auch gettet wurden, wurden nicht durch die Aufnahmeabteilung in die Lagerstrke aufgenommen.
b. Die Vernehmungsabteilung
Sie war gegliedert in die ermittlungs- und die nachrichtendienstliche Abteilung. Die Ermittlungsabteilung hatte Rechtshilfeersuchen von Gerichten und Polizeidienststellen durch Vernehmungen der betreffenden Hftlinge zu erledigen. Ihre Hauptaufgabe war es aber, Vergehen von Hftlingen (z.B. Diebsthle), Untergrund- und Widerstandsttigkeit im Lager, Fluchtvorbereitungen, Verbindungen von Hftlingen zu ausserhalb des Lagers lebenden Zivilpersonen aufzuklren und die hierfr erforderlichen Vernehmungen durchzufhren. Die nachrichtendienstliche Abteilung berwachte und beobachtete die Hftlinge insbesondere im Hinblick auf konspirative Ttigkeit. Sie bediente sich vieler im Lager befindlicher Spitzel, die ihre Kameraden aus eigenschtigen Motiven - oft zu Unrecht - an die SS verrieten. Die nachrichtendienstliche Abteilung berwachte und beobachtete auch SS-Angehrige und schritt ein, wenn Angehrige der SS in den Verdacht unzulssiger Verbindung zu Hftlingen, der Begnstigung von Hftlingen oder sonstiger strafbarer Handlungen gerieten. Bei besonderen Auftrgen durch die Gestapoleitstelle in Kattowitz oder den Lagerkommandanten beobachtete sie auch die im Lager ttigen SS-Fhrer.
c. Das Standesamt
Das Lager in Auschwitz hatte ein eigenes Standesamt, das zur PA gehrte. Im Standesamt wurden Geburten, Heiraten und Todesflle registriert. Geburten kamen selten vor. Eine Heirat wurde im Jahre 1944 registriert, als ein sterreichischer Hftling namens Rudi Friemel eine spanische Frau heiraten durfte. Friemel wurde - was noch in anderem Zusammenhang zu errtern sein wird - am 30.12.1944 mit anderen Personen ffentlich erhngt.
Die Hauptarbeit des Standesamtes bestand in der Registrierung von Todesfllen. Mehrere Hftlingsschreiberinnen mussten tglich stundenlang, da meist Hunderte von Hftlingen an einem Tag starben oder zu Tode gebracht wurden, auf Grund der von einem SS-Arzt unterzeichneten Todesbescheinigungen und an Hand der Hftlingsakten der verstorbenen Gefangenen die Sterbeurkunden ausfllen, die sie dann einem Standesbeamten (SS-Unterfhrer) zur Unterschrift vorlegten. Die unterschriebenen Sterbeurkunden wurden spter zu Totenbchern zusammengebunden.
Menschen aus Transporten, die nicht in die Lagerstrke aufgenommen, sondern sofort durch Gas oder auf andere Weise gettet wurden, wurden beim Standesamt nicht erfasst. Fr sie wurden keine Todesurkunden ausgestellt. Zu dem Standesamt gehrte auch die Krematoriumsabteilung. Dort wurden Krematoriumsbcher gefhrt. In diese wurden von Hftlingsschreiberinnen die Einscherung der vom HKB gemeldeten Toten eingetragen, wobei als Einscherungstag der 4. Tag nach dem gemeldeten Todestag eingetragen werden musste.
d. Der Erkennungsdienst
Aufgabe des Erkennungsdienstes war es, die Neuzugnge erkennungsdienstlich zu behandeln. Von jedem Hftling wurden drei fotografische Aufnahmen gemacht und Fingerabdrcke genommen. Hiervon ausgenommen waren allerdings jdische Hftlinge, die mit sogenannten RSHA-Transporten, auf die noch zurckzukommen sein wird, nach Auschwitz zum Zwecke der Ttung deportiert worden waren, dann aber als arbeitsfhig ausgesondert und in das Lager verbracht worden waren. Bei ihnen entfiel die erkennungsdienstliche Behandlung.
e. Die Frsorgeabteilung
Zur Politischen Abteilung gehrte auch die Frsorgeabteilung. Ihre Aufgabe war es, dienstliche oder private schriftliche Anfragen in bezug auf Hftlinge zu beantworten. Sie sollte auch Hftlinge in privaten Angelegenheiten (z.B. Erbschaftsangelegenheiten) beraten.
3. Die Schutzhaftlagerfhrung (Abteilung III)
a. Der Schutzhaftlagerfhrer
An der Spitze des Schutzhaftlagers stand der Schutzhaftlagerfhrer im Range eines SS-Fhrers (SS-Hauptsturm- oder SS-Obersturmfhrers). Er war verantwortlich fr den gesamten Bereich des Hftlingslagers. In Auschwitz gab es im Stammlager drei Schutzhaftlagerfhrer. Der zweite und dritte Schutzhaftlagerfhrer unterstanden dem ersten Schutzhaftlagerfhrer. Sie untersttzten ihn in seinen Aufgaben. Teilweise wechselten sich die drei Schutzhaftlagerfhrer im Dienst ab. Ihr Dienstzimmer befand sich zunchst in der neben dem Lagereingang befindlichen Baracke, in der die Blockfhrerstube war, spter wurde eine besondere Baracke fr die Schutzhaftlagerfhrer in der Nhe des Lagereingangs aufgestellt. Aufgabe des Schutzhaftlagerfhrers war es, sich durch ein geeignetes berwachungssystem ber alle Vorgnge im Lager zu unterrichten. Er sollte ferner darauf achten, dass alle Hftlinge "streng aber gerecht" behandelt wrden. Misshandlungen von Hftlingen, die ausdrcklich verboten waren, sollte er dem Lagerkommandanten melden. Missstnde im Lager sollte er sofort abstellen. Der Schutzhaftlagerfhrer nahm morgens und abends die Zhlappelle ab. Der Appell selbst wurde von dem Rapport- und den Blockfhrern durchgefhrt. Die Blockfhrer meldeten die Strke der einzelnen Blocks an den Rapportfhrer, der wiederum die Gesamtstrke des Lagers dem ersten Schutzhaftlagerfhrer meldete. Aufgabe des Schutzhaftlagerfhrers war es ferner, die tglich, wchentlich und vierzehntgig von dem Rapportfhrer an die Kommandantur einzureichenden schriftlichen Strkemeldungen zu unterzeichnen. Beim Ausrcken der Hftlinge zur Arbeit nach dem Morgenappell machte der Schutzhaftlagerfhrer am Lagertor Stichproben, ob die ausrckenden Arbeitskommandos auch die gemeldete Strke htten. Tagsber kontrollierte er stichprobenweise die Arbeitskommandos. Der Schutzhaftlagerfhrer sollte sich auch durch Stichproben davon berzeugen, ob jeder Hftling das zustehende Essen bekme. Durch Kostproben sollte er das zubereitete Essen berwachen. Das ihm unterstehende SS-Personal sollte er immer wieder ber den Umgang mit Hftlingen belehren, insbesondere ber das Verbot der Hftlingsmisshandlung. Zu Strafmeldungen, die durch Hftlingsfunktionre oder das SS-Lagerpersonal gegen Hftlinge wegen irgendwelcher Lagervergehen gemacht wurden, sollte er den betreffenden Hftling hren und seine Stellungnahme mit dem Vorschlag einer Lagerstrafe gegenber dem Lagerkommandanten abgeben. Schliesslich gehrte es noch zu den Aufgaben des Schutzhaftlagerfhrers, die Hftlinge fr bestimmte Funktionen im Lager auszuwhlen und in diese Funktionen einzusetzen.
b. Der Rapportfhrer
Der Rapportfhrer war stets ein SS-Unterfhrer (SS-Oberscharfhrer oder SS-Unterscharfhrer). Er war der unmittelbare Vorgesetzte der Blockfhrer und teilte diese zum Dienst ein. Wie schon unter a. ausgefhrt, fhrte er mit deren Hilfe die Zhlappelle durch und war fr die genaue Erstellung der Strkemeldung verantwortlich. Waren Vorfhrungen von Hftlingen zum Schutzhaftlagerfhrer, zur Politischen Abteilung oder zu sonstigen Dienststellen angeordnet, hatte er fr deren rechtzeitige Vorfhrung zu sorgen. Beim Ausrcken der Hftlinge zur Arbeit berprfte er am Lagertor stichprobenweise die Strke der Kommandos. Beim Einrcken der Hftlinge in das Lager nach der Arbeit durchsuchte er einzelne Hftlinge, ob sie Lebens- oder Genussmittel bei sich fhrten, was streng verboten war. Im Lager hatte er auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Im brigen kontrollierte er tagsber auch die Arbeitskommandos. Die vom Lagerkommandanten angeordneten Strafmassnahmen hatte er durchzufhren und die Durchfhrung schriftlich festzuhalten.
c. Die Blockfhrer
Die Blockfhrer (SS-Unterfhrer oder SS-Mannschaftsdienstgrade) waren fr einen oder mehrere ihnen zugeteilte Hftlingsblocks verantwortlich. Sie hatten fr Ruhe, Ordnung und Sauberkeit in den Blocks zu sorgen. Dabei bedienten sie sich der Hftlingsfunktionre, an die sie sich bei Verstssen hielten. Sie konnten zu ausserhalb des Lagers eingesetzten Arbeitskommandos eingeteilt werden und hatten dann laufend Arbeiten der Hftlinge zu berwachen und ihre Arbeitsleistungen zu berprfen.
Tglich waren ein oder mehrere Blockfhrer als "Blockfhrer vom Dienst" eingeteilt. In dieser Eigenschaft hatten sie sich in der Blockfhrerstube vor dem Lagertor aufzuhalten und den Lagereingang zu berwachen. Der Blockfhrer vom Dienst war fr das genaue Zhlen der ein- und ausrckenden Hftlingsarbeitskommandos verantwortlich. Die Hftlinge, die tagsber mit besonderem Ausweis ohne Begleitposten das Lager verliessen, musste er genau erfassen. SS-Angehrigen und Zivilangestellten, die ohne den erforderlichen besonderen Passierschein das Lager betreten wollten, musste er den Zugang verwehren.
4. Die Abteilung Verwaltung (Abteilung IV)
An der Spitze der Abteilung Verwaltung stand der erste Verwaltungsfhrer im Range eines SS-Fhrers. Dieser war verantwortlich fr Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Besoldung des Kommandanturstabes sowie fr die Unterknfte, Verpflegung und Bekleidung der Hftlinge. Er war der Berater des Lagerkommandanten in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Dem ersten Verwaltungsfhrer unterstand auch die Gefangeneneigentumsverwaltung, die die gesamten, von den Hftlingen mitgebrachten und in der Effektenkammer aufbewahrten Effekten (Geld, Wertsachen, Bekleidung usw.) zu verwalten hatte. Ihm standen zur Durchfhrung seiner Aufgaben SS-Unterfhrer und SS-Mnner des Verwaltungsdienstes zur Verfgung.
5. Der rztliche Dienst (Abteilung V)
An der Spitze des rztlichen Dienstes stand der SS-Standortarzt. Er hatte sein Dienstzimmer - wie schon oben erwhnt- in dem sogenannten SS-Reviergebude. Ihm unterstanden die SS-Truppenrzte, die fr die Behandlung des SS-Personals zustndig waren, die SS-Lagerrzte, die die Hftlinge im Schutzhaftlager rztlich betreuen sollten, die SS-Zahnrzte, die fr die zahnrztliche Behandlung des SS-Personals und die zahnrztliche Betreuung der Hftlinge zustndig waren, und der SS-Lagerapotheker, der die zum Konzentrationslager Auschwitz gehrende Lagerapotheke (im SS-Reviergebude untergebracht) zu leiten hatte.
Den SS-Lagerrzten waren Sanittsdienstgrade (SDG) im Range von SS-Unterfhrern oder SS-Mnnern als Gehilfen zugeteilt, die ihnen unmittelbar unterstanden. Das Stammlager hatte in der Regel einen SS-Lagerarzt, whrend im Lager Birkenau meist mehrere Lagerrzte in den verschiedenen Lagerabschnitten die Hftlinge betreuen sollten.
Der SS-Lagerarzt war ausser fr die rztliche Betreuung des Schutzhaftlagers auch fr die hygienischen und sanitren Einrichtungen des Lagers verantwortlich. Er sollte die Hygiene des Lagers berwachen und vorbeugend Epidemien und Seuchen verhindern. Neuzugnge sollte er untersuchen, ebenso die Hftlinge, die sich tglich krank meldeten. Ferner sollte sich der Lagerarzt von der Zubereitung und der Qualitt der Verpflegung in der Kche berzeugen und die in der SS-Kche sowie die in den
Hftlingskchen beschftigten Hftlinge stndig auf ansteckende Krankheiten hin beobachten. Missstnde im Lager sollte er sofort dem Lagerkommandanten melden. Schliesslich musste der Lagerarzt in bestimmten Abstnden rztliche Berichte an die vorgesetzte Dienststelle erstatten, die davon dem Lagerkommandanten Abschriften zur Kenntnisnahme vorlegen sollte.
Im Stammlager und auch in den Lagerabschnitten in Birkenau kmmerten sich die Lagerrzte - von geringen Ausnahmen abgesehen - kaum um ihre Aufgaben. Sie berliessen die rztliche Versorgung und Betreuung den Hftlingsrzten und Hftlingspflegern.
In grsserem Umfange liessen sie kranke Hftlinge von den SDGs oder Funktionshftlingen durch Phenolinjektionen tten oder in den Gaskammern durch Gas tten, was noch in anderem Zusammenhang spter nher zu errtern sein wird.
6. Der Arbeitseinsatz
An der Spitze des Arbeitseinsatzes im KL Auschwitz stand der Arbeitseinsatzfhrer im Range eines SS-Fhrers. Er war fr den Arbeitseinsatz der Hftlinge nach berufsmssigem Knnen und Leistungsfhigkeit verantwortlich. Alle Hftlinge des Lagers waren in einer sogenannten Berufskartei vom Arbeitseinsatzfhrer erfasst.
Dem Arbeitseinsatzfhrer standen zur Durchfhrung seiner Aufgaben sogenannte Arbeitsdienstfhrer (SS-Unterfhrer) zur Verfgung. Die Arbeitsdienstfhrer hatten die Arbeitskommandos zusammenzustellen, die bestehenden Arbeitskommandos zu ergnzen oder umzustellen. Sie bedienten sich zur Durchfhrung ihrer Aufgaben weitgehend der Hftlingsfunktionre.
7. Die Hftlingsfunktionre
Der inneren Organisation der SS im KL Auschwitz entsprach auf der Hftlingsseite eine Organisation im Lager, die nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut war. Allerdings war diese vllig abhngig von der SS-Fhrung und hatte deren Willen auszufhren. An der Spitze des Schutzhaftlagers stand auf der Hftlingsseite der Lagerlteste, der von dem Schutzhaftlagerfhrer nach Fhlungnahme mit dem Rapportfhrer aus den Hftlingen ausgewhlt und in diese Funktion eingesetzt wurde. Neben dem Lagerltesten fr das gesamte Schutzhaftlager gab es auch noch Lagerlteste fr bestimmte Teilbereiche, z.B. den HKB, der mehrere Blocks umfasste. Der Lagerlteste war verantwortlicher Vertreter des Lagers gegenber der SS, an den sie sich jederzeit halten konnte, wenn irgendetwas zu beanstanden war, oder wenn sie irgend etwas zu verfgen hatte. Der Lagerlteste war verantwortlich fr Ordnung, Ruhe und Sauberkeit im Lager. Ihm unterstanden die Blockltesten, die er aus den Hftlingen auswhlte und der SS-Lagerfhrung zur Ernennung vorschlug.
Der erste Lagerlteste des gesamten Lagers war ein Berufsverbrecher, der aus den 30 ersten, von dem Rapportfhrer Palitzsch von Sachsenhausen nach Auschwitz verbrachten Hftlingen ausgewhlt worden war.
Jeder Wohnblock hatte einen Blockltesten. Dieser war Vorgesetzter aller Hftlinge seines Blocks und fr alles, was im Block geschah, verantwortlich. Vor allem hatte er fr Ruhe, Ordnung und Sauberkeit im Block zu sorgen. Ihm oblag ferner die Verteilung der Essensportionen, wobei er sich der sogenannten Stubendienste bediente.
Die Hftlinge hatten den Lagerltesten, den Blockltesten und den Stubendiensten unbedingt zu gehorchen. Die Macht, die der Lagerlteste, die Blockltesten und die Stubendienste ber die Hftlinge hatten, wurde oft auf das schwerste missbraucht. Allerdings wurden die Hftlingsfunktionre auch fr alles, was der SS-Fhrung im Lager oder in den Blocks irgendwie auffiel, zur Verantwortung gezogen und nicht selten bestraft. Dem Rapportfhrer auf seiten der SS entsprach im Lager der Rapportschreiber, der die Hftlingsschreibstube im Lager leitete. Hier wurde der gesamte, die innere Verwaltung des Lagers betreffende Verkehr erledigt (z.B. Appellvorbereitungen, Strkemeldungen, Karteifhrung usw.). Auch jeder Block hatte einen Hftlingsschreiber (Blockschreiber). Im HKB war ebenfalls eine Schreibstube, in der mehrere Schreiber ttig waren. Dort wurden alle in den HKB aufgenommenen Hftlinge karteimssig erfasst. Fr verstorbene Hftlinge wurden hier die Todespapiere ausgestellt. Je eine Todesmeldung ging an die verschiedenen Dienststellen. Ferner wurden hier die vom Lagerarzt unterzeichneten Todesbescheinigungen fr das Standesamt ausgeschrieben. Die Toten wurden in ein Totenbuch eingetragen. Im brigen wurde eine Vielzahl von Hftlingsschreiberinnen bei der Politischen Abteilung sowie Hftlingsschreiber bei der Dienststelle des Standortarztes beschftigt. Auch sonstige Arbeiten liess die SS-Fhrung in grossem Umfang von Hftlingen erledigen (z.B. Arbeiten des Arbeitsdienstes). Die einzelnen Arbeitskommandos wurden von Hftlingsvorgesetzten, die "Kapos" genannt wurden, befehligt und beaufsichtigt. Die Kapos brauchten selbst nicht zu arbeiten. Ihnen standen Vorarbeiter zur Untersttzung zur Seite. An sich sollte jedes Arbeitskommando durch einen SS-Kommandofhrer beaufsichtigt werden, dem der Kapo verantwortlich war. Bei der Vielzahl der Arbeitskommandos war es jedoch nicht mglich, dass stndig ein SS-Kommandofhrer von Beginn bis zur Beendigung der Arbeitszeit bei dem Kommando anwesend war. Die Kommandos wurden daher hufig ganz den Kapos und Vorarbeitern unter der Bewachung von SS-Posten berlassen.
Grossen Kommandos wurden mehrere Kapos unter einem Oberkapo zugeteilt.
Die Lagerltesten, Blockltesten, Kapos und Vorarbeiter waren durch Armbinden gekennzeichnet. Bei der SS hatten sie eine gewisse Vorzugsstellung. Ihr Bestreben war es daher, ihre Posten zu behalten.
8. Der Wachsturmbann
Die Wachtruppe und die Wachtposten wurden von dem Wachsturmbann, der etwa einem Bataillon der Wehrmacht entsprach, gestellt. Der Wachsturmbann war eine selbstndige Einheit. An seiner Spitze stand ein SS-Fhrer im Range eines SS-Hauptsturm- oder Sturmbannfhrers. Er war in mehrere Kompanien gegliedert, die von SS-Fhrern als Kompaniechefs gefhrt wurden. Der Fhrer des Wachsturmbannes hatte tglich aus seiner Einheit dem Lagerkommandanten die fr die Bewachung des Lagers (kleine und grosse Postenkette) und die fr die Arbeitskommandos erforderlichen Wachtposten zur Verfgung zu stellen. Ferner hatte er tglich fr das Lager einen "Fhrer vom Dienst" abzuordnen, der laufend die Wachen und Posten zu kontrollieren hatte. Eine tglich vom Wachsturmbann zu stellende Wache hatte sich stndig im Lagerbereich in Bereitschaft aufzuhalten, um im Alarmfall sofort einsatzbereit zu sein. Der Fhrer vom Dienst, die Wache und smtliche zum Wachdienst eingeteilten SS-Unterfhrer und Mannschaften unterstanden whrend ihres Dienstes der Befehls- und Disziplinargewalt des Lagerkommandanten. Im Alarmfall hatte der Lagerkommandant die Befehlsgewalt ber den gesamten Wachsturmbann.
Die Angehrigen des Wachsturmbannes waren nicht berechtigt, das Schutzhaftlager zu betreten. Die Begleitposten fr die Arbeitskommandos nahmen die Kommandos morgens nach dem Ausrcken aus dem Lager vor dem Lagertor in Empfang. Der Fhrer des Wachsturmbannes sollte alle Fhrer, Unterfhrer und Mannschaften seiner Einheit eingehend ber ihre Pflichten auf Wache, bei der Gefangenenbegleitung, ber den Gebrauch der Schusswaffe, den Umgang mit Hftlingen, insbesondere aber ber das Verbot der Hftlingsmisshandlung belehren bzw. durch die Kompaniefhrer belehren lassen. Belehrungen waren stndig durch die Kompaniefhrer zu wiederholen. Verstsse gegen das Verbot der Hftlingsmisshandlung sollten streng bestraft werden.
IV. Unterstellungsverhltnisse, Befehlsweg
Das KL Auschwitz unterstand ebenso wie alle anderen Konzentrationslager unmittelbar dem Inspekteur der KL bzw. dem WVHA, nachdem dieses am 1.2.1942 gebildet und ihm der Inspekteur der KL als Amtsgruppe D eingegliedert worden war. Das WVHA war in 5 Amtsgruppen (Amtsgruppen A, B, C, D, W) gegliedert. Die Amtsgruppe D hatte 4 mter, die folgende Zustndigkeitsbereiche umfassten:
1. Amt D I: Zentralamt mit den Referaten
D I/1: Hftlingsangelegenheiten
D I/2: Nachrichtenwesen, Lagerschutz und Wachhunde
D I/3: Kraftfahrwesen
D I/4: Waffen und Gerte
D I/5: Schulung der Truppe
2. Amt D II: Arbeitseinsatz der Hftlinge
3. Amt D III: Sanittswesen und Lagerhygiene
4. Amt D IV: KL-Verwaltung
Den Zustndigkeitsbereichen der mter I bis IV der Amtsgruppe D entsprachen die oben unter III angefhrten Zustndigkeitsbereiche der verschiedenen Abteilungen im Konzentrationslager Auschwitz, d.h. dem Zentralamt (D I) entsprach die Lagerkommandantur, dem Amt D II der Arbeitseinsatzfhrer, dem Amt D III der Standortarzt, dem Amt D IV die Abteilung Verwaltung.
Allgemeine Weisungen und Befehle ber grundstzliche Fragen der Hftlingsbehandlung und bezglich allgemeiner Fragen des Konzentrationslagers erhielt der Lagerkommandant unmittelbar vom Amtsgruppenchef der Amtsgruppe D. Der Amtschef des Amtes D I konnte dem Lagerkommandanten insoweit nicht von sich aus, sondern nur ber den Amtsgruppenchef Befehle erteilen. Die brigen Amtschefs hatten jedoch auf ihren Sachgebieten unmittelbar Weisungsbefugnis gegenber den entsprechenden Dienststellen im Lager. Das bedeutete, dass der Chef des Amtes D II seine Weisungen bezglich des Arbeitseinsatzes nicht an den Lagerkommandanten, sondern unmittelbar an den Arbeitseinsatzfhrer im Lager erteilte, mit dem er in stndigem Kontakt stand, und dass der Standortarzt vom Chef des Amtes D III (dem leitenden Arzt der KL) unmittelbar seine Befehle erhielt, und dass schliesslich der Verwaltungsfhrer seine Weisungen vom Amtschef D IV unmittelbar bezog. Meldungen, Berichte, Anforderungen und Anfragen usw. gingen ebenfalls unmittelbar von den genannten Abteilungen im Konzentrationslager Auschwitz zu den mtern der Amtsgruppe D, denen sie unmittelbar unterstanden. Allerdings sollte der Lagerkommandant in allen wichtigen Fragen auf dem laufenden gehalten werden. Inwieweit ihm Abschriften des Schriftverkehrs, der erteilten Anweisungen und Befehle zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind, ist im einzelnen nicht aufgeklrt worden.
Die Belieferung des Lagers mit Nahrungsmitteln erfolgte durch das rtlich zustndige Zivilernhrungsamt unter Mitwirkung des Amtes D IV.
Die grsste Bedeutung erhielt im Verlaufe des Krieges das Amt D II (Arbeitseinsatz). Dieses Amt hatte unter anderem auch die Zuweisung von Hftlingen an kriegswirtschaftlich wichtige Betriebe (z.B. die IG-Farben AG, die Siemenswerke usw.) zu genehmigen und die Bedingungen hierfr auszuhandeln. Die Verantwortung fr die Versorgung und bauliche Ausstattung des KL Auschwitz lag ausserhalb des Zustndigkeitsbereiches der Amtsgruppe D. Fr die Bauangelegenheiten war die Amtsgruppe C des WVHA zustndig, whrend die Amtsgruppe B Amt II die Wachmannschaft und die Hftlinge mit Bekleidung zu versorgen hatte.
Wie oben bereits ausgefhrt, hatte das WVHA mit der Einweisung und Entlassung von Schutzhaftgefangenen unmittelbar nichts zu tun. Dies war Sache des RSHA bzw. des Amtes IV im RSHA. Im KL Auschwitz bildete die politische Abteilung das ausfhrende Organ des RSHA bzw. des Amtes IV. Unmittelbar unterstand sie zwar der Gestapoleitstelle in Kattowitz, sie erhielt aber hufig auch unmittelbar Anweisungen und Befehle durch das RSHA. Z.B. gingen Exekutionsbefehle vom RSHA unmittelbar an die Politische Abteilung. Auch die Fhrungsberichte ber Schutzhaftgefangene waren an das RSHA zu richten. Von ihm wurden Einweisungen und Entlassungen von Schutzhaftgefangenen verfgt.
Der Chef der Politischen Abteilung war als Gestapobeamter nur dem RSHA bzw. der Gestapoleitstelle in Kattowitz verantwortlich. Er unterstand dieser sowohl sachlich als auch disziplinr. Das gleiche galt fr seinen Vertreter. Die Politische Abteilung war daher auch im Kreise der SS im Lagerbereich gefrchtet. Die anderen Angehrigen der Politischen Abteilung unterstanden als Angehrige der Waffen-SS zwar sachlich ebenfalls der Gestapo bzw. dem RSHA, gehrten aber zur Stabskompanie und unterlagen der Disziplinargewalt des Adjutanten.
Fr den Lagerkommandanten in Auschwitz gab es in bezug auf die Unterstellungs- und Befehlsverhltnisse eine Ausnahme: Hss, der erste Lagerkommandant in Auschwitz, wurde - wie noch spter nher auszufhren sein wird - nach dem Entschluss Hitlers, die in seinem Macht- und Herrschaftsbereich lebenden jdischen Menschen zu "liquidieren", von Himmler damit beauftragt, in Auschwitz die Voraussetzungen fr eine solche massenweise Ttung zu schaffen. Insoweit wurde er unmittelbar dem RSHA unterstellt und empfing von dieser Dienststelle unmittelbar seine Befehle fr die Ttung der zur Vernichtung nach Auschwitz deportierten jdischen Menschen. Auch seine spteren Nachfolger trugen als Lagerkommandanten die unmittelbare Verantwortung fr die Durchfhrung dieser Aktionen gegenber dem RSHA unmittelbar.
V. Die Lebensverhltnisse der Schutzhaftgefangenen
1. Unterbringung
Im Stammlager waren die Gefangenen - wie schon ausgefhrt - in Steingebuden untergebracht. Nach der Aufstockung der Gebude wohnten im Parterre und im I. Stock eines jeden Wohngebudes je eine unter einem Blockltesten zusammengefasste Gemeinschaft von Hftlingen, Block genannt, von denen der eine die Nummer des Steingebudes ohne Zusatz, der andere die gleiche Nummer mit dem Zusatz des Buchstaben A trugen (z.B. Block 8 und 8 A, das waren zwei Hftlingsblocks, die in dem Steingebude Nr.8 wohnten).
Die Unterknfte der Gefangenen waren fast immer berbelegt. Im Stammlager waren die Blocks fr etwa 400 Personen berechnet. Tatschlich mussten aber hufig 700 bis 1000 und mehr Hftlinge darin unterkommen. Die vorhandenen 3stckigen Betten reichten fr diese Belegstrke nicht aus. Daher mussten meist zwei oder drei Hftlinge in einem Bett schlafen. In Birkenau waren die Unterbringungsverhltnisse noch wesentlich schlechter. Im Lager B I, das zuletzt - wie oben bereits ausgefhrt - nur noch Frauenkonzentrationslager war, mussten die Gefangenen in den unverputzten Steinbaracken in dsteren, aus Stein gemauerten Boxen an Stelle von Betten und Holzpritschen schlafen. Auch hier waren die Baracken meist berbelegt. Die Frauen schliefen zu zweit, zu dritt oder manchmal auch zu viert in einer Schlafbox. Als Schlafunterlagen dienten Papierscke, die mit Holzwolle gestopft waren. Die Holzwolle knllte sich im Laufe der Zeit zusammen. Sie war vllig verstaubt und verschmutzt, meist auch mit Kot, weil viele Frauen an stndigem Durchfall litten. Bettlaken fehlten fast ganz. Soweit sich Frauen welche organisiert hatten, waren sie grau vor Schmutz. Fr jede Schlafbox wurde nur eine Decke ausgegeben, so dass sich mehrere Hftlingsfrauen mit einer einzigen Decke zudecken mussten.
Die fensterlosen Wehrmachtspferdestallbaracken im Lager B II bestanden nur aus dnnen Holzwnden, durch deren Ritzen in der kalten Jahreszeit Klte und Wind ungehinderten Zugang zum Innern der Baracken hatten. Die Dcher der Baracken waren nicht wasserdicht. An vielen Stellen regnete es bei schlechtem Wetter durch. Die 3stckigen Holzpritschen waren nur mit Stroh belegt, das verschmutzt und verstaubt oder durchnsst war. Manchmal fehlte das Stroh auch ganz. Dann schliefen die Gefangenen auf den blanken Brettern. Die Baracken in Birkenau hatten nur gestampfte Lehmfussbden. Bei trockenem Wetter wirbelte der Staub in Wolken von den Bden hoch. Bei Regenwetter bildeten sich auf ihm infolge der undichten Dcher Wasserlachen und Schlamm. In der Holzwolle und dem Stroh der Lagersttten wimmelte es von Flhen, Lusen und anderem Ungeziefer, das zu einer unertrglichen Plage der Gefangenen wurde. Ratten nagten an den Leichen, die tglich an den Baracken und in den Leichenkammern bis zur Verbrennung in den Krematorien hingelegt wurden. Nicht selten griffen sie auch kranke Hftlinge an.
Bei Regenwetter verwandelte sich das Lager Birkenau - vor allem das Zigeunerlager (B II e) - in einen Morast. Der zhe Schlamm klebte am Schuhwerk bzw. an den Holzpantinen der Gefangenen.
2. Sanitre und hygienische Verhltnisse im Lager
Die sanitren und hygienischen Verhltnisse in Birkenau waren vllig unzureichend. In Birkenau und Umgebung gab es berhaupt kein Trinkwasser. Alle Brunnen waren von Kolibazillen verseucht. Vorhandene Wassertmpel waren voller Stechmcken. Das ganze Gebiet war fr ein Lager mit einer grossen Anzahl von Menschen vllig ungeeignet. Durch den Bau eines Entwsserungsgrabens, des sogenannten Knigsgrabens, bei dessen Bau viele Hftlinge starben, sollte eine gewisse Verbesserung erreicht werden. In den Baracken waren keine Waschrume und Toiletten - ausser in Block 11 des Lagerabschnittes B II d -. Im Frauenlager (B I) bestanden die Latrinen aus einem Graben mit einer Mauer. Am Ende des Grabens war ein Wasserrohr, aus dem nichttrinkbares Wasser floss. Es war die einzige Wasserquelle. Ein weiblicher Kapo musste sie bewachen.
In den einzelnen Abschnitten des Lagers B II waren die Latrinen in Holzbaracken. Sie bestanden aus 6 Reihen von Betonsockeln, die mit Lchern versehen waren. Die Latrinen reichten bei weitem nicht fr die grosse Anzahl der in den einzelnen Lagerabschnitten untergebrachten Menschen aus, zumal viele infolge der schlechten und mangelhaften Ernhrung an Durchfall litten. Nachts durften die Hftlinge die Baracken nicht verlassen. Sie konnten daher auch nicht die Latrinen aufsuchen. Ihre Notdurft mussten sie in einem in der Baracke bereitstehenden Kbel verrichten, der morgens geleert wurde. Zum Waschen hatte jeder Lagerabschnitt in Birkenau zwei Waschbaracken. Durch sie liefen drei Eisenrohre mit kleinen Lchern hindurch, aus denen das Wasser in Holztrge floss. In den Trgen mussten sich die Hftlinge waschen. Oft floss das Wasser nur sprlich. Seife hatten nur die bevorzugten Hftlinge oder diejenigen, die sich auf irgendeine Weise Seife besorgen konnten. Auch fehlte es weitgehend an Handtchern. Viele Hftlinge wuschen sich daher nur selten oder berhaupt nicht.
3. Bekleidung
Jedem, der in das KL Auschwitz aufgenommen wurde, wurde seine persnliche Kleidung abgenommen. Er bekam dafr Hftlingskleidung (gestreifte Anzge, Unterwsche, Mtze und Holzschuhe). Oft passte die Kleidung nicht und war vllig, insbesondere im Winter, unzureichend. So hatten z.B. im FKL die meisten Frauen keine Strmpfe. Die Holzschuhe, in denen zu gehen fr viele Hftlinge ungewohnt war, verursachten Blasen und eitrige Geschwre an den Fssen und riefen Infektionen hervor. Viele Hftlinge mussten daher barfuss zur Arbeit gehen. Krankheiten und Tod waren die hufige Folge.
4. Ernhrung
Die Verpflegung im Konzentrationslager Auschwitz war schlecht und unzureichend. Die Hftlinge erhielten nicht die ihnen offiziell zustehenden Nahrungsmengen, die bei vlliger Ruhe oder geringer Arbeit evtl. zum berleben ausgereicht htten. Denn die mit der Verteilung der Verpflegung befassten SS-Angehrigen und Hftlinge zweigten von den geringen Hftlingsportionen noch gewisse Mengen fr ihren eigenen Bedarf ab. Die Qualitt der Lebensmittel, insbesondere des Fleisches, der Wurst und der von den Lagerkchen zubereiteten Suppen, war sehr schlecht. Das Vieh, das fr das Lager angeliefert wurde, war alt und abgemagert. Die mindere Qualitt der Suppen und die in ihr massenweise enthaltenen Bakterien verursachten bei vielen Hftlingen Durchfall. Die Gefangenen litten infolge der unzureichenden Ernhrung unter stndigem qulenden Hunger. Sie waren in kurzer Zeit nach der Aufnahme in das Lager vllig abgemagert. Diese krperlich heruntergekommenen Hftlinge, bei denen der Krper den Fettvorrat verbraucht und auch grosse Teile der Muskeln aufgezehrt hatte, so dass sich die Haut nur noch ber das Knochenskelett spannte, wurden in der Lagersprache "Muselmnner" genannt. Sie bewegten sich nur noch langsam wie Eidechsen bei Klte. Sie verloren jedes Interesse an ihrer Umgebung und wurden ihrem eigenen Schicksal gegenber gleichgltig und apathisch. Sie starben alsbald an Entkrftung.
Allerdings gab es auch Arbeitskommandos, bei denen die Hftlinge verbesserte Verpflegung bekamen (z.B. die in den landwirtschaftlichen Betrieben arbeiteten) oder mehr essen konnten (z.B. die in den Hftlingskchen Beschftigten).
Wer nicht in der Lage war, sich durch Beziehungen im Lager oder durch Verbindung zu Zivilpersonen ausserhalb des Lagers oder durch Lebensmittelpakete, die alle nichtjdischen Hftlinge erhalten durften, zustzlich Lebensmittel zu verschaffen, war in der Regel bereits nach 4 bis 6 Monaten zum "Muselmann" abgemagert und starb. Die unzureichende Ernhrung im KL Auschwitz - vor allem in den Jahren 1942 und 1943 - fhrte dazu, dass die Hftlinge massenweise an Entkrftung oder an Erkrankungen, die die Folge der Unterernhrung waren, starben, wenn sie nicht schon vorher auf andere Weise zu Tode gebracht worden waren. So lebten z.B. von 2000 Frauen (1000 jdischen Slowakinnen und 1000 reichsdeutschen Frauen), die im Frhjahr 1942 in das KL Auschwitz aufgenommen worden waren, im Mrz 1943 nur noch 260. Von 34 Frauen, die am 20.3.1943 mit der Zeugin Dr. Li. in das Lager B I in Birkenau eingeliefert worden waren, lebten nach einem Jahr nur noch 2, nmlich die Zeugin Dr. Li., die als rztin im Lager eingesetzt worden war und eine andere Frau, die die Funktion eines Kapos erhalten hatte. Die Zeugin Dr. Li. konnte nur deswegen berleben, weil sie laufend Lebensmittelpakete erhielt. Die andere Frau konnte sich als Kapo zustzliche Nahrungsmittel beschaffen. Im Winter 1943/1944 gab es im FKL durchschnittlich tglich 350 Tote.
Im Stammlager schrieben im Jahre 1942 7 Hftlinge Tag und Nacht nur Todesmeldungen aus. Die hohe Sterblichkeit beunruhigte schliesslich die hheren Dienststellen. Immer wieder wurde vom WVHA darauf hingewiesen, dass zur Erhaltung von Arbeitskrften alles getan werden msse. Da jedoch die allgemeinen Lagerverhltnisse und insbesondere die Verpflegung nicht verbessert wurden, die in Auschwitz ttigen SS-Angehrigen offenbar an einer nderung der allgemeinen Situation auch nicht interessiert waren, trat keine nderung ein. Erst nach der Dreiteilung des Lagerbereiches und der Ablsung des ersten Lagerkommandanten Hss durch den SS-Sturmbannfhrer Liebehenschel besserten sich die allgemeinen Verhltnisse allmhlich. Die Sterblichkeit ging etwas zurck.
5. Die Arbeitsfron der Gefangenen
Trotz dieser unzureichenden Ernhrung mussten die Hftlinge whrend des ganzen Tages neun bis zehn Stunden, ab 20.4.1942 sogar 11 Stunden hart arbeiten. Von dem genannten Datum an war die Arbeitszeit whrend des Sommers von 6 Uhr bis 11 Uhr am Vormittag und von 13 Uhr bis 19 Uhr am Nachmittag festgesetzt. Sonntags wurde in der Regel nicht gearbeitet. Allerdings bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Arbeitskommandos. Am schwersten waren die Arbeiten beim Bau der Lagerstrassen im Stammlager und in Birkenau, die mit einer Walze, die von Hftlingen gezogen wurde, befestigt wurden, ferner die Arbeiten in der Kiesgrube, beim Bau des bereits erwhnten Knigsgrabens u.a. Bevorzugt waren Arbeiten bei den landwirtschaftlichen Kommandos, den Fischteichen, vor allem aber Arbeiten in der Kche (z.B. beim Kartoffelschlkommando), in der Nhstube (im FKL) und in den Werksttten. Bei den Arbeitskommandos wurden die Hftlinge von Kapos und Vorarbeitern stndig angetrieben. Viele starben bei der Arbeit. Die Leichen wurden abends zum Appell mit in das Lager gebracht und beim Zhlappell vor die angetretenen Blocks gelegt. Nicht selten kam es auch vor, dass Hftlinge bei der Arbeit von Kapos, Vorarbeitern oder SS-Angehrigen totgeschlagen wurden.
6. Krankheiten und Seuchen
Die mangelhafte Ernhrung, die schlechten hygienischen und sanitren Verhltnisse, der Schmutz und das Ungeziefer, sowie die berbelegung der Wohnblocks fhrte dazu, dass stndig eine grosse Anzahl von Hftlingen krank und der Hftlingskrankenbau berfllt war. Alle denkbaren Infektionskrankheiten und Seuchen breiteten sich aus. Besonders verbreitet und gefrchtet waren Typhus, Ruhr und Cholera. Auch sie trugen zu dem Massensterben bei. Als im Jahre 1942 sogar SS-Angehrige von Typhus infiziert wurden und man der Typhusepidemie nicht mehr Herr werden konnte, wurden - worauf spter noch nher eingegangen werden muss - mindestens 700 Typhuskranke, unter denen sich auch schon Genesende befanden, durch Gas gettet. Im brigen entledigte man sich der kranken Hftlinge, indem man sie massenweise durch Phenol oder Gas tten liess. Auch hierauf wird bei der Errterung der Straftaten der Angeklagten noch zurckzukommen sein.
7. Richtlinien fr die Behandlung der Hftlinge
Im KL Auschwitz war es - wie in allen brigen Konzentrationslagern - allen SS-Angehrigen untersagt, die Hftlinge zu misshandeln oder gar zu tten. ber dieses Verbot wurden sie immer wieder belehrt. Jeder im KL Auschwitz eingesetzte SS-Angehrige musste eine schriftliche ehrenwrtliche Verpflichtung unterschreiben, die zu seinen Personalakten genommen wurde und die folgenden Wortlaut hatte: "ber Leben und Tod eines Staatsfeindes entscheidet der Fhrer. Kein Nationalsozialist ist daher berechtigt, Hand an einen Staatsfeind zu legen oder ihn krperlich zu misshandeln. Bestraft wird jeder Hftling nur durch den Kommandanten." Die Hftlinge sollten streng und hart und unter Wahrung der erforderlichen Distanz - wie man sie gegenber "Staatsfeinden" fr selbstverstndlich hielt - behandelt, jedoch nicht misshandelt werden. Bei Verstssen gegen die Lagerdisziplin oder bei sonstigen Vergehen sollten die betreffenden Hftlinge dem Lagerkommandanten auf dem Dienstweg (ber den Schutzhaftlagerfhrer, der seine Stellungnahme abzugeben hatte) gemeldet werden, der dann ber die zu verhngende Strafe zu entscheiden hatte. Als Strafen kamen unter anderem in Betracht: Einweisung in die Strafkompanie, Arrest und die Prgelstrafe. Fr die Prgelstrafe war die Genehmigung des Amtsgruppenchefs der Amtsgruppe D (Glcks) erforderlich. Sie sollte im Beisein eines Arztes vollstreckt werden, der vor dem Vollzug der Strafe den Delinquenten auf seinen Gesundheitszustand untersuchen sollte. In der Regel wurden 25 Stockhiebe verhngt, wenn offiziell Genehmigung fr die Prgelstrafe eingeholt worden war.
Bei der hheren Fhrung im WVHA (Amtsgruppenchef Glcks) galt es als selbstverstndlich, dass ein SS-Unterfhrer, Kommandofhrer oder Wachtposten einen Hftling weder schlagen noch stossen, ja nicht einmal berhren drfe.
8. Die tatschliche Behandlung der Gefangenen im KL Auschwitz durch die SS-Angehrigen und die Hftlingsfunktionre
Die SS-Fhrer, SS-Unterfhrer und SS-Mannschaften im KL Auschwitz missachteten stndig - von Ausnahmen abgesehen - die Richtlinien fr die Hftlingsbehandlung. Die Hftlinge wurden erniedrigt, schikaniert und misshandelt. Bei den geringsten "Vergehen" schlugen die SS-Mnner auf die Hftlinge mit der Hand oder mit der Faust oder mit einem Stock ein oder traten sie ins Gesss, in den Leib oder andere Krperteile. Das Menschenleben galt in Auschwitz nichts. Nicht selten wurden Hftlinge so lange misshandelt, bis sie starben. Viele Blocklteste und Kapos - jedoch nicht alle - standen den SS-Angehrigen in dieser Beziehung nicht nach. Sie bertrafen sie hufig noch an Grausamkeit und Brutalitt. Von der SS aufgestachelt und angetrieben, waren sie bestrebt, sich auf diese Weise bei der SS in ein gutes Licht zu setzen, um ihre bevorzugten Posten zu behalten. Besonders gefhrdet waren jdische Hftlinge. Sie bildeten die unterste Stufe der Konzentrationslagergefangenen. Man sah sie nicht als Menschen, sondern als Schdlinge, Ungeziefer oder Bazillentrger an, die es zu vernichten galt. In noch strkerem Masse als andere Hftlinge waren sie stndig den Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt. Ihr Leben war stndig bedroht. In der ersten Zeit wurden jdische Hftlinge nach ihrer Aufnahme in das KL automatisch in die Strafkompanie eingewiesen, die sich bis zum Jahre 1942 im Block 11 im Stammlager befand und dann nach Birkenau in das Lager B I und schliesslich in den Lagerabschnitt B II d (Block 11) verlegt wurde. In der SK waren die Hftlinge, insbesondere die Juden, schwersten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Nur wenige berlebten.
Es kam auch vor, dass der Schutzhaftlagerfhrer SS-Hauptsturmfhrer Aumeier beim Ausrcken eines Arbeitskommandos den Kommandofhrer oder Kapo zu sich rief und ihm befahl: "Am Samstag ist Dein Kommando judenrein!" Whrend der Arbeit strzten sich dann die Kapos auf ein Zeichen des Kommandofhrers auf die jdischen Hftlinge, trieben sie mit Stcken zum Laufschritt beim Arbeiten an, wobei sie stndig auf sie einschlugen, bis sie erschpft zusammenbrachen. Wer dann noch lebte, wurde totgeschlagen oder erwrgt. Hierfr hatte man eine besondere Methode entwickelt, die in der Lagersprache "Krawatte legen" genannt wurde. Dem auf dem Boden liegenden Hftling wurde ein Schaufelstiel oder ein Stock auf den Hals gelegt. Dann stellte sich der Kapo oder ein hierzu befohlener Hftling auf die beiden Enden des Stieles oder Stockes und wippte so lange hin und her, bis der Hftling tot war.
Eine andere Methode, die Hftlinge zu tten, bestand darin, dass SS-Wachtposten einem Hftling die Mtze abnehmen und ber die Postenkette, eine Linie, die an sich kein Hftling berschreiten durfte, warf. Lief dann der Hftling auf den Befehl des SS-Mannes oder des Kommandofhrers hin, um seine Mtze zu holen, wurde er wegen berschreitens der Postenkette "Auf der Flucht" erschossen. Diese Methode des sogenannten Mtzenwerfens wendeten die SS-Posten besonders gern bei Neulingen an, die die Lagerverhltnisse und die Gebruche und Methoden der SS noch nicht kannten. ltere Hftlinge, die die Folgen dieses Mtzenwerfens kannten, kamen dem Befehl, die Mtze wiederzuholen, nicht mehr nach. Zwar durfte kein Hftling in Auschwitz ohne Mtze sein. Da im Lager aber tglich viele Menschen starben, war es nicht schwer fr einen Hftling, sich von einem Toten eine Mtze zu besorgen.
Eine beliebte Methode, Hftlinge zu qulen und zu schikanieren, war das sogenannte "Sportmachen". Die "Sportbungen" wurden von SS-Angehrigen oder Blockltesten (hufig auf Befehl der SS, aber auch eigenmchtig) den Hftlingen befohlen. Sie dienten dazu, ganze Gruppen von Hftlingen und einzelne Hftlinge fr irgendwelche kleinen "Vergehen" zu bestrafen. Bei den "Sportbungen" mussten die Hftlinge nicht nur jedes vernnftige Mass berschreitende gymnastische bungen machen, sondern sie mussten sich auf Befehl des Leiters des "Sports" in schnellem Tempo hinwerfen, wieder aufstehen, im Kreise herumrennen, auf dem Bauche kriechen, hpfen usw., bis sie vor Erschpfung die befohlenen bungen nicht mehr mitmachen konnten. Praktisch waren die "Sportbungen" ein Strafexerzieren.
Hufig brachen erschpfte und ausgehungerte Hftlinge infolge der bermssigen krperlichen Anstrengungen bewusstlos zusammen. Dann wurden sie noch von den SS-Mnnern und Blockltesten getreten. Schliesslich wurden sie von ihren Kameraden weggetragen.
VI. Die Disziplin der SS-Angehrigen in Auschwitz
So wenig sich die SS-Angehrigen im KL Auschwitz - von Ausnahmen abgesehen - um die Richtlinien ber die Hftlingsbehandlung kmmerten, so wenig beachteten sie andere Vorschriften und Befehle. Allen war unter schwersten Strafen verboten, sich an Hftlingsgut zu vergreifen. Es gab aber kaum SS-Angehrige, die sich nicht am Geld, den Devisen, Wertgegenstnden, an der Wsche und Kleidung und anderen Dingen, die man den zur Vernichtung nach Auschwitz verbrachten Juden abgenommen hatte, bereicherten. Jede Gelegenheit, solche Dinge an sich zu bringen, wurde ausgentzt. Wer keine Gelegenheit hatte, sich selbst unmittelbar solche Sachen anzueignen, liess sich von Untergebenen, Kapos oder anderen Hftlingen die Dinge besorgen. SS-Angehrige und Gefangene, die in dem bereits erwhnten Effektenlager "Kanada" arbeiteten, brachten das Hftlingsgut an sich und trieben damit im Lager einen schwunghaften Handel. Von den SS-Fhrern, Unterfhrern und Mnnern erkauften sich die Hftlinge damit Vorteile, nicht selten das Leben von Kameraden. Kapos, die mit ihren Arbeitskommandos in den SS-Wirtschaftsbetrieben arbeiteten, mussten SS-Angehrige mit Mbeln und sonstigen Gebrauchsgegenstnden versorgen. Auch hiermit erkauften sie sich Vergnstigungen. Im KL Auschwitz war alles kuflich. Alles hatte seinen Preis.
Die Korruption untergrub die Manneszucht und Disziplin. Die Autoritt der SS-Fhrer und Unterfhrer ihren Untergebenen gegenber war meist gering. Die Vorgesetzten konnten sich ihren Untergebenen gegenber nicht durchsetzen, weil diese von ihren Verfehlungen und ihrer Bestechlichkeit wussten. Fast jeder hatte den anderen in der Hand.
Alkoholexzesse waren hufig. Nicht selten verrichteten SS-Angehrige aller Dienstgrade in betrunkenem Zustand ihren Dienst, ohne dass Vorgesetzte einschritten. Mit Kapos, Blockltesten oder anderen
bevorzugten Hftlingen hielten sie Trinkgelage ab, ohne sich um die Vorschriften zu kmmern, die solche Kontakte untersagten. Manche liessen sich auch mit Hftlingsfrauen, auch Jdinnen und Zigeunerinnen, in intimen Verkehr ein, was ebenfalls unter schwerster Strafe verboten war.
Auch sonst hielten SS-Mnner nicht die befohlene Distanz zu den Hftlingsfrauen. Disziplinlosigkeiten, Ungehorsam, schlechtes Benehmen in der ffentlichkeit, insbesondere Frauen gegenber, mussten immer wieder in Standort- und Kommandanturbefehlen und sonstigen Befehlen gergt werden, ohne dass eine Besserung eintrat. Auch gerichtliche Verfahren, die von der SS-Gerichtsbarkeit gegen eine grosse Anzahl von SS-Angehrigen, auch Fhrer, wegen Bereicherung an Hftlingsgut, Veruntreuung, Diebsthlen usw. durchgefhrt wurden und in der Mehrzahl mit schweren Strafen fr die Betroffenen endeten, nderten an der allgemeinen Korruption und Disziplinlosigkeit in Auschwitz nichts.
VII. Das KL Auschwitz als Vernichtungslager
1. Das KL Auschwitz als Hinrichtungssttte fr Polen
Das KL Auschwitz diente nicht nur der Ausschaltung und Verwahrung von sogenannten Staatsfeinden und von massenweise in Polen verhafteter vermeintlicher oder wirklicher Widerstandskmpfer und Angehriger von Untergrundorganisationen, sondern auch als Exekutionssttte fr Polen, die zum Zwecke der "Liquidierung" in das Lager eingeliefert wurden. Hierzu kam es im Zuge der allgemeinen nationalsozialistischen Polenpolitik, ber die in diesem Zusammenhang ein kurzer berblick gegeben werden soll:
Zu einem untrennbaren Bestandteil nationalsozialistischer Programmatik gehrte die Gewinnung deutschen Lebensraumes im Osten. Hitler hatte bereits vor der Machtergreifung in seinem Buch "Mein Kampf" zum Ausdruck gebracht, dass er die Eroberung neuen Lebensraumes im Osten als lebensnotwendig fr das deutsche Volk ansah. Allerdings richtete sich sein Blick damals in erster Linie auf die fruchtbaren Gebiete in der Ukraine. Auch nach der Machtergreifung zielten seine diesbezglichen - zunchst noch verschwommenen - Plne nicht unbedingt gegen das polnische Volk und den polnischen Staat. Im Jahre 1934 schloss er sogar noch mit Polen einen Nichtangriffspakt ab, vor dessen Staatschef Marschall Pilsudski er eine gewisse Hochachtung hatte. Sowjetrussland war fr ihn der ideologische Feind Nr.1, mit dem eine kriegerische Auseinandersetzung in absehbarer Zeit unvermeidlich erschien. Er glaubte daher, im Kampf mit Russland, eventuell mit polnischer Untersttzung, den Lebensraum fr das deutsche Volk gewinnen zu mssen. Mit Polen bestand noch bis zum Frhjahr 1939 weitgehend aussenpolitisches Einvernehmen. Erst als sich die polnische Regierung im Jahre 1939 Hitlers dynamisch-erpresserischer Diplomatie und Politik in der Korridor- und Danziger Frage im Bunde mit England widersetzte, nderte sich Hitlers Einstellung zu Polen grundlegend. Nun richtete sich sein Blick, wenn er an die Ausdehnung des deutschen Lebensraumes dachte, auf die Gebiete in West- und Mittelpolen. Er entschloss sich, durch einen berraschenden militrischen berfall diese Gebiete zu erobern. Um sich hierfr freie Hand im Osten zu verschaffen, trat er in Verhandlungen zu der Sowjetunion ein, die ihren Abschluss in dem Pakt mit Stalin am 23.8.1939 fanden. Dieser deutsch-sowjetische Grenz- und Freundschaftsvertrag bedeutete die Aufteilung Polens in eine deutsche und eine sowjetische Interessenzone. West- und Mittelpolen boten sich Hitler nun seinen Plnen einer deutschen Raumerweiterung und vlkischen Expansion nach Osten dar. Ihm ging es bei seinen Plnen aber nicht nur um die Ausschaltung der polnischen Staats- und Militrmacht und die Annexion von Territorium, sondern um einen vlkisch biologischen Kampf zwischen der germanischen "Herrenrasse" und einer "minderwertigen" slawischen Nation, deren lebendige Kraft es auszuschalten galt. Daher war seine Politik gegenber Polen, deren Grundstze und Ziele er unter anderem in seinen Instruktionen an die Oberbefehlshaber der Wehrmacht am 14. und 22.8.1939, in seiner Rede vom 20.9.1939 in Danzig, in der Rede am 6.10.1939 vor dem Reichstag, in einer Besprechung Ende September 1939 mit Gauleiter Forster, Himmler, Heydrich u.a., sowie in einer Besprechung am 17.10.1939 mit Himmler, Keitel, Rudolf Hess, Martin Bormann u.a. zum Ausdruck brachte und in einer Besprechung mit dem Generalgouverneur des Generalgouvernements und anderen SS-Fhrern am 2.10.1940 besttigte, gekennzeichnet durch einen unter Missachtung aller sittlichen, moralischen und rechtlichen Grundstze gefhrten harten und rcksichtslosen Kampf gegen das polnische Volkstum, die Ausschaltung und Vernichtung der polnischen Fhrungsschicht und die Unterdrckung und Ausbeutung der brigen polnischen Bevlkerung. Nur beispielhaft seien einige usserungen Hitlers bei der Besprechung am 17.10.1939, die die Grundzge seiner radikalen Politik gegenber dem polnischen Volk erkennen lassen, angefhrt:
Hitler erklrte unter anderem, man msse verhindern, dass die polnische Intelligenz sich als Fhrerschicht aufmache, es gelte einen harten Volkstumskampf zu fhren, der keine gesetzlichen Bindungen gestatte. Die in Polen anzuwendenden Methoden wrden mit den gelufigen Massstben der Reichsverwaltung unvereinbar sein. Das ausserhalb der Reichsgrenzen zu bildende Generalgouvernement solle es ermglichen, das alte und neue Reichsgebiet zu subern von Juden, Polaken und Gesindel. In dem Abschiebungsgebiet solle nur ein niederer Lebensstandard bleiben. Dort sollten nur Arbeitskrfte geschpft werden.
Haupttrger des von Hitler bewusst gewollten Kampfes gegen das polnische Volk war nach dem Einmarsch der deutschen Truppen und der Ausschaltung der polnischen Streitkrfte der Reichsfhrer SS und Chef der deutschen Polizei und die ihm unterstellten SS- und Polizeikrfte (Sicherheitspolizei, SD und Ordnungspolizei) sowie die NS-Gauleiter und sonstige Parteifunktionre.
Aus SD-Fhrern, Abordnungen der Gestapo, der Kriminal- und Ordnungspolizei wurden schon vor Beginn des Polenfeldzuges fnf Einsatzgruppen unter der Tarnbezeichnung "Unternehmen Tannenberg" gebildet. Sie rckten mit den deutschen Armeen, denen sie unterstellt wurden, nach Polen ein. Spter kam eine sechste Gruppe hinzu. Der 14. Armee, die ber das ostoberschlesische Industriegebiet nach Galizien vordrang, wurde ausserdem eine besondere "Einsatzgruppe z.b.V." zugeteilt. In einem internen Runderlass an die verschiedenen Dienststellen der SS und Polizei vom 13.9.1939 umschrieb Heydrich den Auftrag der Einsatzgruppen nur allgemein: Sie htten im besetzten Gebiet die Aufgaben der Bekmpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente rckwrts der fechtenden Truppe. Tatschlich erhielten aber die Fhrer der mit den Truppen nach Polen einmarschierenden Einsatzgruppen in geheimen Befehlen den Auftrag, bestimmte Gruppen der polnischen Fhrungsschicht festzunehmen und zu "liquidieren". Allerdings lassen sich solche Befehle dokumentarisch nicht belegen, weil bei diesen Auftrgen besonderer Wert auf Vertraulichkeit und Geheimhaltung gelegt wurde und die Befehle oft nur mndlich berliefert wurden. Sie lassen sich aber aus Aufzeichnungen des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, des SS-Gruppenfhrers Heydrich, vom 2.7.1940 erschliessen. In diesen Aufzeichnungen, die fr Himmler bestimmt waren und durch Spannungen zwischen Wehrmacht und Sipo im besetzten Frankreich veranlasst waren, kam Heydrich auf die frheren Einstze der Sipo bei der Besetzung sterreichs, des Sudetenlandes, Bhmens und Mhrens und auch Polens zurck. Im Bezug auf den polnischen Einsatz fhrte er unter anderem aus, dass hier eine genaue Information der Wehrmacht nicht bestanden habe, weil die Weisungen fr den polizeilichen Einsatz "ausserordentlich radikal" gewesen seien und zum Beispiel "Liquidierungsbefehle" fr zahlreiche polnische Fhrungskreise, der in die Tausende gegangen sei, einbegriffen habe.
Aus einem Aktenvermerk des Chefs der militrischen Abwehr Admiral Canaris "ber die Besprechung im Fhrerzug", die Canaris nach einer Unterredung mit dem Chef des OKW Generaloberst Keitel niederschreiben liess, ergibt sich ein Hinweis auf einen Befehl zur systematischen Erfassung und Ttung polnischer Fhrungskreise. In dem Aktenvermerk heisst es unter anderem:
"Ich machte Generaloberst Keitel darauf aufmerksam, dass ich davon Kenntnis habe, dass umfangreiche Fsilierungen in Polen geplant seien und dass insbesondere der Adel und die Geistlichkeit ausgerottet werden sollten. Fr diese Methoden wird die Welt schliesslich doch auch die Wehrmacht verantwortlich machen .... Generaloberst Keitel erwiderte darauf, dass diese Sache bereits vom Fhrer entschieden sei, der dem Oberbefehlshaber des Heeres klar gemacht habe, dass, wenn die Wehrmacht hiermit nichts zu tun haben wolle, sie es auch hinnehmen msse, dass SS und Gestapo neben ihr in Erscheinung trte ...."
Vor allem aber sprechen die tatschlichen Aktionen der Einsatzgruppen im September/Oktober 1939 und sptere Aktionen fr solche Befehle.
Der Einsatz der genannten Gruppen erstreckte sich nicht nur auf die blichen staatspolizeilichen Fahndungen nach ganz bestimmten Personen. Sie gingen vielmehr pauschal und willkrlich gegen ganze Gruppen des Polen- und Judentums vor. Nur einige Flle seien beispielhaft angefhrt:
Im Armeebereich des AOK 14 verursachten Massenerschiessungen von Juden durch die Einsatzgruppen des SS-Oberfhrers Woyrsch Unruhe bei der Wehrmacht, worber der 1c des AOK 14 einem Vertreter des Amtes Abwehr/OKW berichtete. Ferner liquidierte der aus Danziger SS-Leuten gebildete "Wachsturmbann Eimann" der mit Billigung Himmlers in den Kreisen Preussisch Stargard, Berent, u.a. eingesetzt wurde, zahlreiche Angehrige der polnischen Intelligenz an Ort und Stelle. Andere wurden verhaftet und in Lager verschleppt. In Westpreussen und im westlichen Teil Posens (ab 1.1.1940 Reichsgau Wartheland) war der Hauptschauplatz der Fahndung nach der polnischen Oberschicht. Von dem Klerus der Dizese Kulm Pelplin zum Beispiel wurde 2/3 verhaftet, der Rest floh. 214 der verhafteten Priester, vor allem das gesamte Domkapitel, wurden in den Monaten Oktober/November 1939 exekutiert. Polen, die dem polnischen Westmarkverein und anderen nationalen Verbnden angehrten, wurden automatisch als deutschfeindlich angesehen und "liquidiert".
Auch nach der Einverleibung der westlichen Gebiete Polens am 26.10.1939 in das deutsche Reich und der Grndung des Generalgouvernements am 1.1.1940, wodurch die Militrverwaltung beendet wurde und auf zivile Behrden berging, hrten die Verfolgungen der polnischen Fhrungsschicht und der sog. politisch unzuverlssigen Elemente nicht auf. Die Verhaftungen und Erschiessungen sowie Deportationen von Polen gingen weiter. Himmler setzte in den neuen Reichsgauen "Hhere SS- und Polizeifhrer" ein, die ihm unmittelbar unterstanden und die allen in ihren Gebieten befindlichen SS- und Polizeieinheiten und Dienststellen Weisungen und Befehle erteilen konnten. Ihnen unterstanden die Inspekteure der Sicherheitspolizei unmittelbar. Aus den nach den Kampfhandlungen stationr gewordenen Einsatzgruppen bzw. Einsatzkommandos gingen die Leiter der Staatspolizeistellen und Staatspolizeistellen hervor, die nach dem Runderlass Himmlers vom 7.11.1939 bezgl. der Organisation der Gestapo in den Ostgebieten "politische Referenten der Reichsstatthalter und der Regierungsprsidenten" wurden.
Nach Aufhebung der Militrverwaltung hatten diese Dienststellen fr die weiteren Verfolgungsmassnahmen freie Hand.
In welchem Umfang weiter Erschiessungsaktionen durchgefhrt wurden, ist z.B. aus einem Bericht des Befehlshabers des Wehrkreiskommandos Posen, General Petzel, vom 31.11.1939 an den Chef des Ersatzheeres ersichtlich. Petzel berichtet u.a., dass SS-Formationen mit volkspolitischen Sonderauftrgen in alle mglichen Gebiete der Verwaltung eingriffen und damit den Aufbau im Gau Posen strten. Fast in allen grsseren Orten fnden ffentliche Erschiessungen statt, die Auswahl der zu erschiessenden Polen sei dabei oft unverstndlich und die Art und Weise der Exekutionen vielfach unwrdig. In den Stdten wrden wahllos grosse Blocks gerumt und die Bewohner nachts auf LKWs verladen und evakuiert.
Das gleiche Thema behandelte der OB Ost General Blaskowitz in einer Denkschrift an Hitler, die er ihm durch das OKH zuleiten liess. Er brachte darin seine Besorgnis wegen illegaler Erschiessungen und Festnahmen von Polen zum Ausdruck und verwies auf die damit verbundenen Auswirkungen und Gefahren fr die Disziplin der Truppe. rtliche Absprache mit SD und Gestapo seien ohne Erfolg, weil diese sich auf Weisungen Himmlers beriefen. Er bat um Wiederherstellung gesetzmssiger Zustnde, vor allem, dass Exekutionen nach rechtmssig gefllten Urteilen durchgefhrt wrden. Blaskowitz hatte jedoch bei Hitler keinen Erfolg. Er wurde im Mai 1940 abgelst.
Kommandeure der Wehrmacht beschwerten sich ebenfalls ber die verfahrenslosen Erschiessungen. Ihre Beschwerden wurden in Form einer Vortragsnotiz von den Stabsoffizieren des Oberost fr Besprechungen bei dem Oberbefehlshaber des Heeres zusammengefasst. Es heisst darin u.a.:
"Es ist abwegig, einige Zehntausende Juden und Polen, so wie es augenblicklich geschieht, abzuschlachten. Damit wird angesichts der Masse der Bevlkerung weder die polnische Staatsidee totgeschlagen noch die Juden beseitigt. Im Gegenteil, die Art und Weise des Abschlachtens bringt grossen Schaden mit sich. ..... Was die auslndischen Sender bisher gebracht haben, ist nur ein winziger Bruchteil von dem, was in Wirklichkeit geschehen ist. ..... Wenn Amtspersonen der SS und Polizei Gewalttaten und Brutalitt verlangen und sie in der ffentlichkeit belobigen, dann regiert in krzester Zeit nur noch der Gewaltttige ...."
Diese Vorstellungen und Beschwerden der Wehrmachtsstellen, zu denen auch private Briefe aus volksdeutschen Kreisen mit hnlichen Beschwerden, auf die im einzelnen nicht eingegangen werden soll, kamen, nderten zwar an der grundstzlichen Einstellung der SS-Fhrung nichts, sie fhrten aber dazu, dass ab Frhjahr und Sommer 1940 willkrliche Erschiessungen durch Spezialkommandos und Exekutionen aufgrund sog. pauschaler Standgerichtsurteile der SS- und Polizeistandgerichte in der ffentlichkeit eingestellt wurden.
Sie wurden nun von der SS und Polizei in die neu im Osten eingerichteten Konzentrationslager verlegt, wo sie abgeschirmt von der ffentlichkeit im geheimen stattfinden konnten. Auch Auschwitz diente zur "Liquidierung" von Polen. Es wurde Exekutionssttte fr Polen, die von Polizeiorganen festgenommen und ohne Verfahren nur aufgrund eines Exekutionsbefehls des RSHA oder aufgrund eines sog. Polizeistandgerichtsverfahrens und -standgerichtsurteils zur Ttung nach Auschwitz eingeliefert worden waren.
In der ersten Zeit fanden solche Erschiessungen in der sog. Kiesgrube in der Nhe des Stammlagers Auschwitz ausserhalb des Stacheldrahtes statt. Sie wurden noch mit einer gewissen Feierlichkeit durchgefhrt. Ein Peloton, meist aus Freiwilligen des Wachsturmbannes gebildet, marschierte auf. Die Delinquenten wurden in Gruppen zum Erschiessen in der Kiesgrube vor einem Kugelfang aufgestellt. Vor der Erschiessung wurden ihnen Exekutionsbefehle oder Standgerichtsurteile vorgelesen. Dann gab der Fhrer des Erschiessungskommandos, in der Regel ein SS-Fhrer, den Feuerbefehl. Spter wurden diese Exekutionen in den Hof zwischen Block 10 und 11 verlegt. Auch hier wurden zunchst die Exekutionen noch durch ein Peloton unter Fhrung eines SS-Fhrers durchgefhrt. Den Delinquenten wurden die Exekutionsbefehle oder Standgerichtsurteile vor der Erschiessung vorgelesen. Sie wurden vor der bereits erwhnten "Schwarzen Wand" mit dem Gesicht zu dem Erschiessungskommando aufgestellt und dann auf Befehl des SS-Fhrers erschossen. Schon bald aber erschien dieses Verfahren zu umstndlich. Von einem bestimmten Zeitpunkt ab, der sich nicht mehr genau feststellen liess, wurden die Erschiessungen nur noch durch Genickschsse an der schwarzen Wand ohne Verlesung der Exekutionsbefehle oder Standgerichtsurteile durch den Rapportfhrer oder andere SS-Angehrige durchgefhrt. In welchem Umfang polnische Staatsangehrige von ausserhalb zur "Liquidierung" in das Lager verbracht und dort erschossen worden sind, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte im einzelnen nicht geklrt werden, welche Polizeidienststellen Polen eingeliefert haben.
Von besonderer Bedeutung fr das KL Auschwitz wurden die Standgerichtsverhandlungen der Gestapoleitstelle in Kattowitz. Das "Polizeistandgericht" in Kattowitz tagte in regelmssigen Abstnden im KL Auschwitz, meist in einem Zimmer des Blockes 11. Vorsitzender des Gerichtes war der Leiter der Stapoleitstelle in Kattowitz, SS-Obersturmbannfhrer und Oberregierungsrat Dr. Mildner, spter - ab Herbst 1943 - der Kommandeur der Sipo und des SD in Kattowitz, der Zeuge Dr. T. Als Beisitzer dieses Gerichtes fungierten ein Beamter der Kriminalpolizei und ein Beamter der Sicherheitspolizei. Verhandelt wurde gegen Zivilpersonen, die von der Gestapo in Kattowitz wegen angeblicher Widerstands-, Untergrund- und Partisanenttigkeit oder Abhrens feindlicher Sender, wegen Unterhaltungen ber diese Nachrichten, wegen Kurierdiensten, wegen Schleichhandels oder anderer Vergehen festgenommen worden waren.
Meist wurde gegen grssere Gruppen verhandelt. Die Zivilisten wurden entweder zur Verhandlung aus den Polizeigefngnissen in Kattowitz oder dem Gerichtsgefngnis Myslowitz nach Auschwitz in das Lager gebracht, oder sie waren schon vorher, wenn die Polizeigefngnisse berfllt waren, in das Lager gebracht und im ersten Stock des Blockes 11 als sogenannte "Polizeihftlinge" untergebracht worden. In der Lagerstrke erschienen sie nicht. Zur Verhandlung, die in der Schreibstube des Blockes 11 stattfand, wurden die Polizeihftlinge von einer Liste, die die Gruppe der Gestapo und des SD aus Kattowitz mitgebracht hatte, aufgerufen und vor dem Vernehmungszimmer aufgestellt. Dann wurden sie einzeln in den Verhandlungsraum hineingefhrt. Die "Verhandlung" unter dem SS-Obersturmbannfhrer Dr. Mildner dauerte gegen die einzelnen Personen jeweils nur eine Minute oder weniger. Innerhalb von ein bis zwei Stunden wurden 100 bis 150, manchmal auch 200 Personen abgeurteilt. Von ganz geringen Ausnahmen abgesehen, lauteten die Urteile stets auf Todesstrafe. Die "Urteile" mussten von dem Gauleiter Bracht, der gleichzeitig Oberprsident der Provinz Oberschlesien war, formell besttigt werden. Hufig hatte er die Besttigungen schon vor Verkndung der Urteile blanko erteilt.
Unmittelbar nach den Verhandlungen des Polizeigerichts wurden die zum Tode verurteilten Personen durch Genickschsse an der schwarzen Wand anfnglich auch in einem Raum des kleinen (alten) Krematoriums durch Angehrige der SS aus dem Lager gettet. Bei den Erschiessungen waren die Mitglieder des Polizeistandgerichts aus Kattowitz in der Regel nicht mehr anwesend. Sie fuhren meist unmittelbar nach der Verhandlung weg.
Das Polizeistandgericht verhandelte bei seinen Sitzungen im KL Auschwitz auch gegen Schutzhftlinge, die schon einige Zeit im Lager einsassen und glaubten, mit dem Leben davongekommen zu sein. Ein Angehriger der Stapoleitstelle in Kattowitz brachte zu den Standgerichtsverhandlungen in Auschwitz hufig Listen von im Lager einsitzenden Schutzhftlingen mit. Sie standen im Verdacht, mit den abzuurteilenden Zivilpersonen in Verbindung gestanden zu haben. Zu den Verhandlungen wurden sie dann von ihren Arbeitskommandos weggeholt und - mit den brigen zivilen Angeklagten - zum Tode verurteilt und erschossen.
Die Anzahl der auf diese Weise von dem Polizeistandgericht zum Tode verurteilten und danach hingerichteten Personen konnte nicht festgestellt werden.
Ob im KL Auschwitz, insbesondere an der schwarzen Wand zwischen Block 10 und 11, auch Todesurteile von Sondergerichten der deutschen Justiz, die alsbald nach Ablsung der Militrverwaltung in den dem deutschen Reich eingegliederten polnischen Gebieten aufgebaut wurde, vollstreckt worden sind, konnte nicht geklrt werden. Es ist zwar unwahrscheinlich, konnte aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
2. Das KL Auschwitz als Exekutionssttte fr polnische Geiseln
Als es nach Abschluss der militrischen Kmpfe im September 1939 zur Bildung vereinzelter polnischer Widerstands- und Partisanengruppen kam, ordneten die Militrbefehlshaber Ende September 1939 an, dass in jedem Ort, in dem deutsche Soldaten stationiert waren, eine bestimmte Anzahl von Geiseln aus der polnischen Bevlkerung festzusetzen und tglich auszuwechseln sei. Bei Angriffen auf deutsche Soldaten und auf Volksdeutsche sollten diese Geiseln in einem bestimmten Verhltnis erschossen werden. Die Erschiessungsbefehle durften allerdings nur von den hheren Truppenkommandeuren (vom Divisionskommandeur aufwrts) erteilt werden.
Die Kommandos der Sicherheitspolizei und der SD beanspruchten von Anfang an eine eigene Befugnis zur Geiselfestsetzung. Sie machten davon unter Hinweis auf die notwendige Abschreckung einen weit extensiveren und viel weniger geregelten Gebrauch als die Wehrmacht. Dieses System der Geiselfestsetzung behielten die Polizeikommandos fr die spteren Zeiten bei. Allerdings wurden Geiselerschiessungen ab Frhjahr und Frhsommer 1940 ebenso wie die Exekutionen von Angehrigen der Fhrungsschicht und sogenannten Staatsfeinden auf ffentlichen Pltzen und in den lokalen Gefngnissen allmhlich eingestellt. Die Geiseln wurden in Konzentrationslager eingeliefert und dort bei Angriffen oder Aktionen von polnischen Widerstands- und Partisanengruppen erschossen.
Auch in das KL Auschwitz wurden solche Geiseln eingeliefert. Sie sassen oft lngere Zeit im Lager und gingen, wie die anderen Hftlinge, auf Arbeitskommandos. Oft wussten sie selbst nicht, dass sie Geiseln waren. Auch der Lagerfhrung war dies nicht immer bekannt. Eines Tages kam pltzlich der Befehl des RSHA oder des Befehlshabers der Sipo, dass bestimmte Hftlinge als Geiseln zu erschiessen seien. Die Betreffenden wurden dann von ihren Arbeitskommandos geholt und in den Arrest eingeliefert. Von dort wurden sie dann zur Exekution gefhrt. In der ersten Zeit erfolgten diese - ebenso wie die oben bereits geschilderten Exekutionen - an der Kiesgrube durch ein Exekutionskommando. Spter wurden die Geiseln an der schwarzen Wand durch Genickschsse gettet. Konkrete Flle von Geiselerschiessungen konnten nicht festgestellt werden, d.h. Namen von auf diese Weise Hingerichteten und Namen von SS-Angehrigen, die solche Geiselerschiessungen durchgefhrt haben.
Ausser den Geiseln wurden auch andere polnische Staatsangehrige, die bereits als Schutzhaftgefangene im Lager einsassen, "liquidiert". Wiederholt kamen pltzlich Exekutionsbefehle vom RSHA - offenbar weil man inzwischen irgendwelche weiteren Feststellungen getroffen hatte - fr bestimmte Schutzhftlinge. Diese wurden dann ebenfalls von ihren Arbeitskommandos weggeholt und an der schwarzen Wand durch Genickschuss gettet.
Die politische Abteilung konnte ferner Antrge auf Exekution bestimmter Schutzhaftgefangener beim RSHA stellen. Dies geschah z.B. in Fllen missglckter Fluchtversuche nichtdeutscher Schutzhaftgefangener, bei dem Verdacht von Widerstands- oder Untergrundttigkeit und anderer Vergehen im Sinne der SS. Das RSHA genehmigte dann meist fernschriftlich die Exekution der betreffenden Schutzhaftgefangenen. Auch sie wurden durch Genickschuss an der schwarzen Wand gettet. Darber hinaus wurden viele Schutzhaftgefangene auch ohne Exekutionsbefehle des RSHA und ohne Standgerichtsurteile eigenmchtig von der politischen Abteilung und der Schutzhaftlagerfhrung gettet. Dies geschah vor allem dann, wenn der Arrestbunker im Block 11 berfllt war. Die Einzelheiten ber solche eigenmchtigen Ttungen nach sogenannten Bunkerentleerungen werden noch im Zusammenhang mit den Straftaten des Angeklagten Boger im einzelnen zu schildern sein.
3. Das KL Auschwitz als Exekutionssttte fr russische Kriegsgefangene
Als Hitler im Sommer 1940 einsah, dass er England nicht zur Anerkennung seiner politischen und militrischen Eroberungen in Europa zwingen knne und ein militrischer Sieg ber England wegen seiner Insellage nicht mglich erschien, fasste er den Entschluss, die Sowjetunion zu berfallen, um sich fr die Weiterfhrung des Kampfes gegen England die ntigen Rohstoffquellen zu erschliessen und sich durch die Vernichtung des Bolschewismus, den er als den ideologischen Feind Nr.1 ansah, den Rcken fr die Auseinandersetzung mit England freizukmpfen. Mit dieser "Konsolidierung Europas", d.h., der Neuordnung des Kontinents im Geiste nationalsozialistischer Ideologie, wollte Hitler England zunchst indirekt treffen.
Fr Hitler bedeutete der geplante Krieg gegen die Sowjetunion nicht nur einen Kampf mit Waffen, sondern es war fr ihn eine Auseinandersetzung zweier Weltanschauungen, die nach seiner Meinung nur mit usserster Hrte, Brutalitt und Gewalt gefhrt werden knne. So wie er vor dem polnischen Feldzug und nach der Zerschlagung des polnischen Staates zu einem harten und brutalen Volkstumskampf gegen das polnische Volk, der nicht nach Recht und Unrecht frage, aufgerufen hatte, so forderte er vor Beginn des Russlandfeldzuges einen rcksichtslosen Kampf gegen den Bolschewismus und die "jdisch-bolschewistische Intelligenz" ohne Rcksicht auf Recht und Unrecht.
In einer fast zweieinhalbstndigen Ansprache vor den Generlen aller Wehrmachtteile am 30.3.1941 bezeichnete Hitler unter anderem den Bolschewismus als soziales Verbrechertum, der eine ungeheuere Gefahr fr die Zukunft darstelle. Der Kampf gegen ihn sei ein Vernichtungskampf. Man msse von dem Standpunkt des soldatischen Kameradentums abrcken, da der Kommunist weder vorher noch nachher Kamerad sei. Vor allem mssten die bolschewistischen Kommissare und die kommunistische Intelligenz als Trger der bolschewistischen Idee vernichtet werden. Das aber sei nicht eine Frage der Kriegsgerichte. Die Fhrer der Truppen mssten vielmehr wissen, worum es gehe. Sie htten sich mit den Mitteln zu verteidigen, mit denen sie angegriffen wrden. Kommissare und GPU-Leute seien Verbrecher und als solche zu behandeln.
Diese Einstellung Hitlers fand ihren Niederschlag in dem berchtigten sogenannten Kommissarbefehl des OKW vom 6.6.1941, der "Richtlinien fr die Behandlung politischer Kommissare" enthielt. In ihnen heisst es u.a., die Truppe msse sich bewusst sein, dass in diesem Kampfe (gegen den Bolschewismus) Schonung und vlkerrechtliche Rcksichtnahme gegenber diesen Elementen (politischen Kommissaren aller Art) falsch sei. Sie seien eine Gefahr fr die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete. Die Urheber barbarischer asiatischer Kampfmethoden seien die politischen Kommissare. Gegen sie msse daher sofort und ohne weiteres mit aller Schrfe vorgegangen werden. Sie seien deshalb, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundstzlich mit der Waffe zu erledigen.
Im brigen unterschieden die Richtlinien zwischen Truppenkommissaren und anderen politischen Kommissaren. Whrend die Truppenkommissare (politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppen) im Operationsgebiet sofort, d.h. noch auf dem Gefechtsfeld abgesondert und nach durchgefhrter Absonderung "erledigt" werden sollten (Ziff.I/2 der Richtlinien) unterschied das OKW bei allen anderen politischen Kommissaren zwischen solchen, die sich gegen die Truppe wenden wrden - diese sollten ohne Einschaltung der Kriegsgerichte, deren Zustndigkeit fr Straftaten feindlicher Zivilpersonen durch Erlass des Fhrers vom 13.5.1941 aufgehoben worden war, beseitigt werden - und denen, die sich keiner feindlichen Handlung schuldig gemacht htten oder einer solchen verdchtig seien. Diese sollten zunchst unbehelligt bleiben.
Im rckwrtigen Heeresgebiet sollten die Kommissare, die wegen zweifelhaften Verhaltens ergriffen wrden, an die Einsatzgruppen bzw. Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei abgegeben werden.
Der Oberbefehlshaber des Heeres, Generalfeldmarschall von Brauchitsch, erluterte den OKW-Erlass am 8.6.1941 hinsichtlich der politischen Kommissare noch dahingehend, dass ein Vorgehen gegen diese zur Voraussetzung habe, dass der Betreffende eine besondere erkennbare Handlung oder Haltung gegen die deutsche Wehrmacht gezeigt habe. Bezglich der Ttung der Truppenkommissare ordnete der OB des Heeres an: "Die Erledigung der politischen Kommissare bei der Truppe hat nach ihrer Absonderung ausserhalb der eigentlichen Kampfzone und unauffllig auf Befehl eines Offiziers zu erfolgen." Der General z.b.V. beim Oberbefehlshaber des Heeres, General Mller, interpretierte die Richtlinien des OKW am 11.6.1941 in Warschau vor einer Reihe von Generalstabsoffizieren u.a. wie folgt:
"In dem kommenden Einsatz mssten Rechtsempfinden unter allen Umstnden hinter Kriegsnotwendigkeit zurcktreten. Es sei daher erforderlich, "zum alten Kriegsbrauch zurckzukehren!" Einer von beiden Feinden msse auf der Strecke bleiben. Die Trger der feindlichen Einstellung drften nicht konserviert, sondern mssten erledigt werden ...."
Inwieweit der Kommissarbefehl des OKW bei der Truppe befolgt und wie er in der Praxis gehandhabt worden ist, ist hier nicht zu untersuchen. Jedenfalls gelang es einer grossen Zahl von politischen Kommissaren - auch Truppenkommissaren - mit anderen russischen Kriegsgefangenen in die Kriegsgefangenenlager zu kommen. Um diese und auch andere "verdchtige Kriegsgefangene und Zivilpersonen" herauszufinden, wurden durch den Chef der Sipo und des SD im Einvernehmen mit dem OKW, Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD, die der Reichsfhrer SS zur Verfgung stellte, in Strke von einem SS-Fhrer und vier bis sechs SS-Mnnern in die Kriegsgefangenenlager abgestellt. Ihre Aufgaben wurden von Heydrich, dem Chef der Sipo und des SD, in einem Einsatzbefehl Nr.8 und den in diesem Befehl beigefgten "Richtlinien fr die Aussonderung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen des Ostfeldzugs in den Kriegsgefangenenlagern im besetzten Gebiet, im Operationsgebiet, im Generalgouvernement und im Reichsgebiet" umrissen. Als Absicht stellte Heydrich heraus: Die Wehrmacht msse sich umgehend von allen denjenigen Elementen unter den Kriegsgefangenen befreien, die als bolschewistische Triebkrfte anzusehen seien. Die besondere Lage des Ostfeldzuges verlange besondere Massnahmen, die frei von brokratischen und verwaltungsmssigen Einflssen verantwortungsfreudig durchgefhrt werden mssten.
Politisch handele es sich darum, das deutsche Volk vor den bolschewistischen Hetzern zu beschtzen und das besetzte Gebiet alsbald in die Hand zu nehmen.
Um das gesteckte Ziel zu erreichen, befahl Heydrich ein ganz bestimmtes Aussonderungsverfahren. Als erstes sollten die Lagerorgane die Kriegsgefangenen grob einteilen in Zivilpersonen, Soldaten, sowie nach Volkstumsgruppen innerhalb der Zivilpersonen und Soldaten. Danach sollten die Einsatzkommandos der Sipo und des SD aus den Zivilisten und Soldaten
1. politisch untragbare Elemente
2. Personen, die besonders vertrauenswrdig erschienen und fr den Einsatz und Wiederaufbau der besetzten Gebiete verwendungsfhig seien,
aussondern.
ber die Weiterbehandlung der als "verdchtig" angesehenen Kriegsgefangenen hatte nach den Weisungen des Chefs der Sicherheitspolizei das Einsatzkommando selbstndig zu entscheiden. Jede Woche hatte der Leiter des Einsatzkommandos durch Fernschreiben oder Schnellbrief an das RSHA einen Kurzbericht zu senden, der unter anderem die Zahl der endgltig als verdchtig anzusehenden Personen und die namentliche Benennung von Funktionren der Komintern, massgebende Funktionre der Partei, Volkskommissare, politische Kommissare und leitende Persnlichkeiten zu enthalten hatte. Aufgrund dieser Ttigkeitsberichte wurden sodann vom RSHA die zu treffenden weiteren Massnahmen mitgeteilt.
In den Richtlinien hiess es weiter, dass Exekutionen nicht im Lager oder in der unmittelbaren Umgebung durchgefhrt werden drften. ber die durchgefhrten Sonderbehandlungen (Exekutionen) hatten die Kommandos Listen zu fhren. Hinsichtlich der durchzufhrenden Exekutionen hatten sich die Leiter der Exekutionskommandos mit den Leitern der rtlich nchstgelegenen Stapoleitstelle bzw. den Kommandeuren der Sicherheitspolizei und des SD in Verbindung zu setzen. In einem Einsatzbefehl Nr.9 vom 21.7.1941 ordnete SS-Obergruppenfhrer Mller in Vertretung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD u.a. an, dass die Exekutionen (der als endgltig verdchtig ausgesonderten Personen) nicht ffentlich sein drften und unauffllig im nchstgelegenen Konzentrationslager durchgefhrt werden mssten.
Auch im Konzentrationslager Auschwitz wurden aufgrund dieses Befehls die durch die Einsatzkommandos der Sipo und des SD aus Kriegsgefangenenlagern ausgesonderten politischen Kommissare und andere als verdchtig angesehene Kriegsgefangene "liquidiert". Die Gefangenen wurden, wenn sie in das Lager eingeliefert worden waren, nicht von der Aufnahmeabteilung der politischen Abteilung erfasst und auch nicht in die Lagerstrke aufgenommen. Sie brachten ihre Erkennungsmarken und Karteikarten mit. Nach den Exekutionen wurden die Erkennungsmarken in der Mitte durchgebrochen. Auf den Karteikarten wurde lediglich vermerkt: "liquidiert gemss OKW-Befehl". Die Erschiessungen der Kriegsgefangenen erfolgten entweder im Vorraum des kleinen alten Krematoriums oder an der schwarzen Wand zwischen Block 10 und 11 durch Genickschsse. Ein Teil der Kriegsgefangenen wurde auch im Block 11 und im kleinen Krematorium durch Gas gettet. Vereinzelt wurden politische Kommissare auch durch Phenolinjektionen umgebracht. Auf die Vergasung im Block 11, die Erschiessungen der Kriegsgefangenen und eine Ttung durch Phenol eines politischen Kommissars wird noch spter zurckzukommen sein.
Ausser zur "Liquidierung" von diesen aus Kriegsgefangenenlagern ausgesonderten sogenannten politisch "untragbaren Elementen" und verdchtigen Personen diente das Konzentrationslager Auschwitz auch selbst als Kriegsgefangenenlager fr russische Kriegsgefangene. Im Herbst 1941 wurden ca. 10-12000 Kriegsgefangene in das Lager eingeliefert. Sie waren in einem sehr schlechten krperlichen Zustande, sollten aber fr Arbeiten eingesetzt werden. Auch diese Kriegsgefangenen wurden im Lager auf ihre politische Zuverlssigkeit berprft. Politisch Verdchtige wurden von den brigen Gefangenen abgesondert und in einem besonderen isolierten Block untergebracht. Tagsber durften sie den Block nicht verlassen. Ihre Hftlingsnummer bekam den Zusatz "Au". Durch wen ihre berprfung erfolgt ist, wurde im einzelnen nicht aufgeklrt. Wahrscheinlich erfolgte sie ebenfalls durch ein besonderes Einsatzkommando der Stapoleitstelle Kattowitz. Die als endgltig verdchtig und politisch untragbar angesehenen Kriegsgefangenen wurden meist nachts exekutiert. SS-Angehrige kamen nachts berraschend in den isolierten Block und riefen die Nummern verschiedener Kriegsgefangener auf. Sie nahmen sie mit und erschossen sie spter an der schwarzen Wand. Wieviel russische Kriegsgefangene aufgrund des OKW-Befehls und der auf ihm beruhenden Weisungen und Richtlinien des Chefs der Sipo und des SD im Konzentrationslager Auschwitz erschossen worden sind, bzw. durch Gas oder anderweitig gettet wurden, konnte nicht geklrt werden.
4. Das Konzentrationslager Auschwitz als Vernichtungssttte kranker und entkrfteter Lagerinsassen
Im KL Auschwitz wurden in grossem Umfang auch im Lager befindliche kranke Hftlinge, insbesondere Juden, die man als arbeitsunfhig ansah, gettet.
a. Im HKB wurden fast tglich von den Hftlingen, die sich krank gemeldet hatten und dem Lagerarzt nach einer Untersuchung durch einen Hftlingsarzt vorgestellt wurden (sogenannter Arztvorsteller) diejenigen ausgesondert, die der Lagerarzt als arbeitsunfhig ansah. Anschliessend wurden sie durch Phenolinjektionen gettet. Die Anzahl der auf diese Weise getteten Hftlinge konnte nicht festgestellt werden. Es waren auf jeden Fall mehrere Tausend. Nhere Einzelheiten ber das Aussonderungsverfahren und die Art der Ttung werden noch im Zusammenhang mit den Straftaten der SDGs Klehr, Scherpe, Hantl) zu errtern sein.
b. Der Lagerarzt ging ferner von Zeit zu Zeit in Begleitung eines SDG durch die Krankensle des HKB, um neben der berprfung der Ordnung und Sauberkeit festzustellen, ob der HKB berfllt sei. War dies der Fall, dann sonderte er eine Reihe von Hftlingen aus, die anschliessend ebenfalls durch Phenolinjektionen gettet wurden. Besonders gefhrdet waren die Hftlinge, die schon lngere Zeit krank im HKB lagen. Die Anzahl der durch diese sogenannten kleinen Selektionen ausgesuchten und anschliessend durch Phenol getteten Hftlinge konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch auf diese kleinen Selektionen wird noch zurckzukommen sein.
c. Ausser diesen kleinen Selektionen fanden in gewissen Zeitabstnden sogenannte grosse Selektionen im HKB statt. Bei diesen grossen Selektionen mussten alle kranken Hftlinge, die im HKB lagen, dem Lagerarzt nackt vorgefhrt werden. Durch einen Blick entschied dann der Lagerarzt, ob ein Kranker weiter im HKB bleiben knne oder ob er zu tten sei. Hufig wurden bei solchen grossen Selektionen 200 bis 300 Hftlinge zur Ttung bestimmt. Ihre Fieberkurven wurden auf die Schreibstube gebracht, wo eine Liste mit den Nummern der fr den Tod bestimmten Hftlinge erstellt wurde. Ein oder zwei Tage spter wurden die ausgesuchten Hftlinge dann aufgerufen, auf LKWs verladen und in die Gaskammern gebracht, wo sie durch Zyklon B gettet wurden. Die Anzahl der auf diese Weise getteten Hftlinge konnte ebenfalls nicht mehr festgestellt werden.
d. Schliesslich fanden von Zeit zu Zeit sogenannte Lagerselektionen statt. Hierbei wurden die Lagerinsassen - mit Ausnahme der Funktionshftlinge und anderer Hftlinge, die fr besondere Ttigkeiten gebraucht wurden - auf ihre Arbeitstauglichkeit gemustert. Solche sogenannte Lagerselektionen fanden sowohl im Stammlager als auch in den verschiedenen Lagerabschnitten des Lagers in Birkenau statt. Die Hftlinge mussten bei diesen Selektionen nackt antreten. Ihre Arbeitstauglichkeit wurde von den SS-Lagerrzten mit einem Blick geprft. Wer nicht mehr arbeitsfhig erschien - dazu gehrten vor allem die sogenannten Muselmnner -, wurde von den anderen Hftlingen abgesondert und in einen bestimmten Block von anderen Hftlingen isoliert untergebracht. Nach wenigen Tagen wurden dann die ausgesonderten Menschen mit LKWs zu den Gaskammern gebracht und dort durch Gas gettet. Als Todesursache wurde auf den Todesurkunden aller auf diese Weise getteten Hftlinge natrliche Todesursachen angegeben (z.B. Herzschwche).
Ob und inwieweit diese Ausmusterungen aufgrund von Befehlen des RSHA oder des WVHA erfolgt sind, konnte nicht geklrt werden. Wahrscheinlich beruhen sie auf der bereits erwhnten Aktion, die unter dem Geheimzeichen 14 f 13 in den Konzentrationslagern lief. Das Schwurgericht ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die SS-rzte von hheren Dienststellen (wahrscheinlich dem Amt D III im WVHA) die allgemeine Anweisung erhalten haben, kranke und vllig entkrftete Hftlinge, mit deren Arbeitseinsatz nicht mehr zu rechnen sei, auszumustern und auf unauffllige Weise tten zu lassen. Ausser durch die rzte wurden solche Ausmusterungen aber auch durch SS-Fhrer, Unterfhrer und die SDGs zum Teil ohne Befehl eigenmchtig durchgefhrt. Auf konkrete Einzelflle wird noch im Zusammenhang mit den Errterungen der Straftaten der Angeklagten zurckzukommen sein.
5. Das KL Auschwitz als Massenvernichtungsanstalt fr die Ttung jdischer Menschen
Das KL Auschwitz diente schliesslich im Rahmen der sogenannten "Endlsung der Judenfrage" als Instrument zur Vernichtung von unzhligen jdischen Menschen, die nur zum Zweck der Ttung nach Auschwitz verbracht wurden.
Den Hintergrund fr diese Massenttungen bildete die radikale antisemitische Politik des NS-Staates, die ebenfalls ein untrennbarer Bestandteil nationalsozialistischer Programmatik war und schliesslich, sich von Stufe zu Stufe steigernd, in der physischen Vernichtung der Juden endete.
Ausgangspunkt fr die gesamte Judenpolitik des NS-Staates war das Parteiprogramm der NSDAP vom 24.2.1920, in dessen Punkt 4 es hiess:
"Staatsbrger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist ohne Rcksicht auf die Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein."
Punkt 5 des Parteiprogrammes lautete: "Wer nicht Staatsbrger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben knnen und muss unter Fremdengesetzgebung stehen."
Schon vor der sogenannten Machtergreifung am 30.1.1933 rief Hitler in vielen Parteireden zum leidenschaftlichen Kampf gegen das "Weltjudentum" auf. Seine Partei (die NSDAP) und ihre Gliederungen (SA, SS usw.) hetzten systematisch gegen jdische Brger. Gelegentlich kam es auch schon vor der Machtergreifung zu Ausschreitungen gegen Juden.
Nach der bernahme der Macht wurde der Kampf der nationalsozialistischen Partei gegen die Juden Teil der offiziellen Regierungspolitik in Deutschland. Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Einzelmassnahmen dienten der Entrechtung, Diskriminierung und Verfolgung der jdischen Brger. Eine systematische Hetze sollte Hass und Abscheu gegen die Juden in jedem nichtjdischen Deutschen hervorrufen. Hier sollen die zahlreichen Gesetze, Verordnungen und Einzelmassnahmen, durch die die deutschen Juden aus dem staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ausgeschaltet, von smtlichen Ehrenmtern ausgeschlossen und aus freien Berufen verdrngt und insgesamt in beschmender Weise entwrdigt, entrechtet und diskriminiert werden sollten und wurden, im einzelnen nicht aufgezhlt werden. Sie sind historisch und im grossen und ganzen allgemein bekannt. Erwhnt seien nur die sogenannten Nrnberger Gesetze aus dem Jahre 1935 (das sog. Blutschutzgesetz und das Reichsbrgergesetz), die einen gewissen Hhepunkt der gesetzlichen Massnahmen zur Entrechtung und Diffamierung der jdischen deutschen Mitbrger bildeten. Das Blutschutzgesetz (RGBl. 1935 I, 1146) verbot die Eheschliessung zwischen Juden und "Staatsangehrigen deutschen oder artverwandten Blutes", sowie den ausserehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und diesen Personengruppen. Juden durften keine weiblichen Angestellten "deutschen oder artverwandten Blutes" unter 45 Jahren in ihrem Haushalt beschftigen.
Das Reichsbrgergesetz fhrte neben der Staatsangehrigkeit die sogenannte Reichsbrgerschaft ein, die durch Verleihung des Reichsbrgerbriefes erworben werden sollte (wozu es allerdings niemals gekommen ist). Reichsbrger konnten nur Staatsangehrige "deutschen oder artverwandten Blutes" werden. Nur Reichsbrger sollten in den Genuss der vollen politischen Rechte nach Massgabe des Gesetzes kommen.
Eine weitere Diffamierung bedeutete u.a. die Einfhrung des Kennkartenzwanges fr jdische Brger durch die Bekanntmachung vom 23.7.1938 und die durch die VO vom 17.8.1938 erlassenen Vorschriften, dass mnnliche Juden ab 1.1.1939 ihrem nichtjdischen Vornamen den Vornamen "Israel" und weibliche Juden den Vornamen "Sara" beizufgen hatten.
Verschrft wurde die Judenverfolgung in Deutschland, nachdem der Juden Herschel Grnspan den deutschen Legationssekretr vom Rath in Paris erschossen hatte. In der Nacht vom 8. zum 9.11.1938 kam es zu der bekannten sogenannten "Reichskristallnacht", in der im deutschen Reichsgebiet Synagogen in Brand gesteckt, ber 7000 jdische Geschfte zerstrt und viele jdische Menschen verletzt, gettet oder verhaftet wurden. Gegen diesen von Dienststellen der Partei und ihrer Gliederungen organisierten Terror schritten die zustndigen Polizeibehrden auf hhere Weisung nicht ein. Den Juden in Deutschland wurde zustzlich noch die Zahlung einer "Busse" von zunchst 1 Milliarde spter 1 1/4 Milliarde Reichsmark auferlegt. Ca. 30000 wohlhabende jdische Brger wurden in Konzentrationslager eingewiesen, spter allerdings zum grssten Teil wieder entlassen, wenn sie sich zur Auswanderung bereit erklrten.
Nach Beginn des zweiten Weltkrieges wurden die Juden dadurch diskriminiert, dass sie ihre Rundfunkgerte abliefern mussten, dass man sie zur Kndigung ihrer Fernsprechanschlsse zwang und dass sie keine Kleiderkarten erhielten und schliesslich, dass man Ausgehverbote gegen sie erliess.
Der erwhnten Gesetze, Verordnungen und administrativen Massnahmen gegen die Juden sowie die Gewalttaten gegen sie zielten zunchst daraufhin, die deutschen Juden mglichst rasch zur Auswanderung zu bringen und damit den "deutschen Volkskrper" von dieser - nach Auffassung der NS-Machthaber - "minderwertigen Rasse" zu reinigen. Nach Ausbruch des Krieges am 1.9.1939 fielen weitgehend die Voraussetzungen fr eine Auswanderung bzw. Austreibung der deutschen Juden weg, wenn auch der Weg ber neutrale Staaten zunchst noch offenblieb. Man strebte daher bald eine radikalere Lsung des Judenproblems an. Erste Anzeichen einer solchen radikalen Lsung fr den Fall eines bewaffneten Konfliktes hatte es schon vor dem Kriege gegeben. So hatte Gring schon in einer Konferenz vom 12.11.1938, bei der Heydrich noch ein grosses Auswanderungsprogramm fr die Juden entworfen hatte, erklrt: "Wenn das deutsche Reich in irgendeiner absehbaren Zeit in aussenpolitischen Konflikt kommt, so ist es selbstverstndlich, dass auch wir in Deutschland in allererster Linie daran denken werden, eine grosse Abrechnung an den Juden zu vollziehen."
Hitler hatte am 30.1.1939 anlsslich der Feier des Tages der sogenannten Machtbernahme vor dem Reichstag unter anderem erklrt:
"Und eines mchte ich an diesem vielleicht nicht nur fr uns Deutsche denkwrdigen Tag nun aussprechen: Ich bin in meinem Leben sehr oft Prophet gewesen und wurde meistens ausgelacht. In der Zeit meines Kampfes um die Macht war es in erster Linie das jdische Volk, das nur mit Gelchter meine Prophezeiungen hinnahm, ich wrde einmal in Deutschland die Fhrung des Staates und damit des ganzen Volkes bernehmen und dann unter vielen anderen auch das jdische Problem zur Lsung bringen. Ich glaube, dass dieses damalige schallende Gelchter dem Judentum in Deutschland unterdes wohl schon in der Kehle erstickt ist. Ich will heute wieder ein Prophet sein: Wenn es dem internationalen Finanzjudentum innerhalb und ausserhalb Europas gelingen sollte, die Vlker noch einmal in einen Weltkrieg zu strzen, dann wird das Ergebnis nicht die Bolschewisierung der Erde und damit der Sieg des Judentums sein, sondern die Vernichtung der jdischen Rasse in Europa."
Sptestens im Jahre 1941 entschloss sich Hitler zu der in der erwhnten Rede angedeuteten Lsung, nmlich, die in seinem Machtbereich lebenden europischen Juden auszurotten. Mit der Verwirklichung dieses Planes, den er "die Endlsung der Judenfrage" nannte, beauftragte er Himmler, seinen getreuen Gefolgsmann, der mit der ihm unterstellten Polizei und SS die Gewhr einer genauen Durchfhrung des Planes bot. Allerdings ist ein schriftlicher Befehl Hitlers ber die "Endlsung der Judenfrage" nicht bekannt. Der genaue Zeitpunkt, wann Hitler die physische Vernichtung der Juden befohlen hat, lsst sich nicht mehr genau bestimmen. Hitler muss sie schon vor Ausbruch des Krieges mit Russland mndlich angeordnet haben. Denn die vor Beginn des Russlandfeldzuges entsprechend der Einteilung der Heeresgruppen gebildeten Einsatzgruppen aus Sipo und SD hatten den Auftrag die sogenannten potentiellen Gegner zu vernichten, also zu tten, wobei man sich darber im klaren war, dass dazu in erster Linie - ausser den politischen Kommissaren - die im rckwrtigen Heeresgebiet anzutreffenden Juden gehrten. Den Fhrern der Einsatzgruppen, die in Einsatzkommandos und Sonderkommandos gegliedert waren, wurde im Mai 1941 unter strengster Geheimhaltung mndlich befohlen, die Juden zu erschiessen. Nach Einmarsch der deutschen Truppen in das Gebiet der Sowjetunion begannen auch bald im rckwrtigen Heeresgebiet in grossem Umfang Massenerschiessungen von Juden durch die Einsatzkommandos. Schliesslich stellte man diesen Kommandos auch Gaswagen zur Verfgung, in denen die Juden durch Gas gettet wurden. Alle Juden konnten jedoch in dieser ersten Phase der Massenttung nicht beseitigt werden. Die berlebenden wurden in grosse Ghettos konzentriert und durch einen gelben Judenstern auf Brust und Rcken gekennzeichnet. Bald folgte eine zweite Phase von Massenttungen und eine allmhliche Rumung der Ghettos.
Inzwischen hatten im Reichsgebiet seit Herbst 1941 grosse als "Umsiedlungsaktion" getarnte Deportationen von Juden zu den Ghettos in Lodz, Warschau, Kowno, Minsk, Riga usw. begonnen. Ziel dieser Deportationen war die schliessliche Vernichtung der deportierten Menschen durch Arbeit oder in dafr einzurichtenden Vernichtungslagern oder Vernichtungsanstalten. Hier soll nicht im einzelnen die organisatorische Durchfhrung der gesamten Aktion im Rahmen der sogenannten "Endlsung der Judenfrage", die verschiedenen Zustndigkeiten und Verantwortlichkeiten aufgezeigt werden. Es war nicht Aufgabe des Schwurgerichts, dies im einzelnen aufzuklren und aufzuzeigen. Erwhnt sei nur, dass Gring durch Erlass vom 31.7.1941 Heydrich aufforderte, ihm alsbald die sachlichen und materiellen Voraussetzungen zur angestrebten "Endlsung der Judenfrage" vorzulegen. Auch das spricht dafr, dass Hitler schon vor diesem Zeitpunkt den Befehl fr die physische Vernichtung der Juden gegeben hat.
In diesem Erlass heisst es u.a.:
"In Ergnzung der Ihnen bereits mit Erlass vom 24.1.1939 bertragenen Aufgabe, die Judenfrage in Form der Auswanderung oder Evakuierung einer den Zeitverhltnissen entsprechend mglichst gnstigen Lsung zuzufhren, beauftrage ich Sie hiermit, alle erforderlichen Vorbereitungen in organisatorischer, sachlicher und materieller Hinsicht zu treffen fr eine Gesamtlsung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa.
Sofern hierbei die Zustndigkeiten anderer Zentralinstanzen berhrt werden, sind diese zu beteiligen.
Ich beauftrage Sie weiter, mir in Blde einen Gesamtentwurf ber die organisatorischen, sachlichen und materiellen Vorausmassnahmen zur Durchfhrung der angestrebten Endlsung der Judenfrage vorzulegen."
Heydrich berief unter Bezugnahme auf diesen Erlass eine Konferenz am 20.1.1942 im Gebude der Interpol am grossen Wannsee ein, zu der die zustndigen Behrden zu einer "Staatssekretrbesprechung" geladen wurden.
Die Konferenz (Wannsee-Konferenz genannt) wird allgemein als die organisatorische Grundlage fr die sogenannte "Endlsung der Judenfrage" bezeichnet. An ihr nahmen hohe Vertreter der Parteikanzlei, der Reichskanzlei, des Amtes Frank, die Staatssekretre der einzelnen Ministerien, insbesondere aber Angehrige des RSHA teil. Heydrich, der den Vorsitz fhrte, betonte zunchst, dass die Federfhrung bei der Bearbeitung "der Endlsung der Judenfrage" ohne Rcksicht auf geographische Grenzen zentral beim Reichsfhrer SS und Chef der deutschen Polizei liege. Dann erklrte er u.a., dass die Juden nach ihrer Evakuierung nach dem Osten einem harten Arbeitseinsatz zugefhrt werden mssten, wobei zweifellos ein grosser Teil durch natrliche Auslese ausfallen werde. Schliesslich erklrte er: "Der allfllig endlich verbleibende Restbestand wird, da es sich bei diesem zweifellos um den widerstandsfhigsten Teil handelt, entsprechend behandelt werden mssen, da dieser, eine natrliche Auslese darstellend, bei Freilassung als Keimzelle eines neuen jdischen Aufbaues anzusprechen ist (siehe die Erfahrung der Geschichte)."
Was mit den Arbeitsunfhigen geschehen solle, wurde in dem Protokoll ber diese Konferenz nicht festgehalten. Hier ist auf die Worte "wird entsprechend behandelt werden mssen" hinzuweisen, weil bei den spteren schriftlichen Befehlen, sonstigen Berichten und Schriftstcken, die in Zusammenhang mit der massenweisen Vernichtung der Juden standen, niemals ausdrcklich von einer Ttung die Rede ist. Die Ttungen wurden vielmehr stets mit Worten umschrieben wie "Sonderbehandlung", "Evakuierung", "Judenumsiedlung" und hnlichen Ausdrcken. Alle Aktionen wurden unter Einhaltung strengster Geheimhaltungsvorschriften durchgefhrt. Niemand, der nicht unmittelbar damit befasst war, durfte etwas davon erfahren.
Auf den weiteren Inhalt der Beratungen whrend der Wannsee-Konferenz soll hier nicht nher eingegangen werden. Das Ergebnis der Konferenz zeigte sich bald: Die bereits begonnenen Deportationen wurden in verstrktem Umfang fortgesetzt. In allen vom deutschen Reich besetzten Lndern Europas wurden Juden zusammengetrieben, in Eisenbahnzge gepfercht, zum grossen Teil in Gterwaggons, und in Lager nach dem Osten deportiert, wo sie zum grssten Teil gettet wurden. Die in den Ghettos im Osten konzentrierten Juden wurden nach und nach ebenfalls in Vernichtungslager abtransportiert und zum grssten Teil gettet.
Die Zentrale fr die Aktion war das RSHA unter Heydrich, spter Kaltenbrunner. Im RSHA war das Amt IV unter SS-Obergruppenfhrer Mller fr die Judendeportationen zustndig. Es bediente sich bei der Durchfhrung der Aktionen er ihm unterstellten Polizei- und SS-Dienststellen. Im Amt IV war Leiter des Referates IV B 4 (Judenangelegenheiten), das spter in IV A 4 umbenannt wurde, SS-Obersturmbannfhrer Eichmann.
Auch das Konzentrationslager Auschwitz wurde als Vernichtungslager fr die "Endlsung der Judenfrage" ausersehen. Hss, der erste Lagerkommandant von Auschwitz, erhielt - wie oben schon erwhnt - im Sommer 1941 vom RFSS den Befehl, im KL Auschwitz, die Voraussetzungen fr die Massenttungen von Juden zu schaffen. Dabei wurde ihm strengstes Stillschweigen auch Vorgesetzten gegenber befohlen. Von Eichmann wurde Hss nher in die beabsichtigten Vernichtungsaktionen eingeweiht. Mit ihm besprach er, wie die Ttung der Juden im Lager Auschwitz durchzufhren sei. Beide kamen berein, dass als Ttungsmittel nur Gas in Frage kme, da die Ttung der zu erwartenden Menschenmassen auf andere Weise nicht ausfhrbar erschien. Bei einer Besichtigung des Gelndes stiessen sie auf ein Bauerngehft in der Nordwestecke des spteren Bauabschnittes B III. Da es durch Wald und Hecken gegen Einsicht geschtzt war, hielten sie er fr geeignet, um darin - nach entsprechenden Umbauten und der Installierung der erforderlichen technischen Einrichtungen - gleichzeitig mehrere hundert Menschen durch Gas zu tten. Der Umbau des Gehftes fr den vorgesehenen Zweck wurde alsbald in Angriff genommen.
Wann genau die ersten Judentransporte im Rahmen der sogenannten "Endlsung der Judenfrage" in Auschwitz angekommen sind, liess sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Im damaligen Sprachgebrauch wurden diese Transporte RSHA-Transporte genannt. Die deportierten Juden, die mit diesen Transporten ankamen, nannte man RSHA-Juden. Anfangs - ab Oktober 1941 - wurden vereinzelt kleinere Gruppen von Juden, die im Rahmen des Vernichtungsprogramms Hitlers in Auschwitz gettet werden sollten, in LKWs gebracht. Sie wurden im kleinen (alten) Krematorium teils durch Genickschsse gettet, teils durch Gas umgebracht. Hierauf wird noch bei der Errterung der Straftaten des Angeklagten St. zurckzukommen sein. Ab Anfang 1942 kamen grssere RSHA-Transporte aus Ostoberschlesien an, denen dann fast ununterbrochen bis Herbst 1944 eine nicht mehr festzustellende Zahl von Transporten aus allen besetzten Lndern Europas folgte.
Grssere Transporte, die mit Ausnahme der Anfangszeit die Regel wurden, kamen in Eisenbahnzgen an. Die Zge wurden auf einem Anschlussgleis, das man vor der Hauptstrecke Kattowitz - Auschwitz - Krakau auf das freie Feld in die Nhe des Stammlagers gefhrt hatte, geleitet. Dort liess man die Menschen auf eine eigens fr diesen Zweck gebaute 500 m lange Holzrampe, die im Jahre 1943 durch eine Betonrampe ersetzt wurde, aussteigen.
Ursprnglich sollten nach dem Befehl Himmlers alle mit sogenannten RSHA-Transporten angekommenen Menschen gettet werden. Dies geschah auch bei den ersten Transporten aus Ostoberschlesien. Bald aber erging ein weiterer Befehl, dass alle arbeitsfhigen Juden, Mnner und Frauen, aus den Transporten auszusuchen und im Lager fr Rstungszwecke einzusetzen seien. In der Folgezeit wurden dann jeweils aus den RSHA-Transporten zwischen 10 und 15%, in seltenen Ausnahmefllen auch mehr, jedoch nie ber 25% arbeitsfhiger Mnner und Frauen aus den Transporten ausgesucht, die dann in das Lager aufgenommen wurden. Alle anderen jdischen Menschen wurden durch Gas gettet. Bevor der Umbau des Bauernhauses vollendet war, erfolgten die Ttungen durch Gas im kleinen Krematorium. Ab Sommer 1942 diente das inzwischen in eine Gaskammer umgebaute Bauernhaus als Vernichtungssttte. Da seine Kapazitt zur Ttung der immer dichter werdenden Transporte nicht ausreichte, wurde noch ein weiteres Bauernhaus in der Nhe des ersten zu einer Gaskammer umgebaut und zustzlich als Vernichtungssttte benutzt. Beide Gaskammern wurden auch Bunker I und II genannt. Die Leichen der getteten Menschen wurden zunchst in grossen Gruben begraben, spter in langen Grbern verbrannt.
Da bald vorauszusehen war, dass die Kapazitt der beiden Gaskammern fr die Ttung der noch zu erwartenden Judentransporte nicht ausreichen werde, wurde der Bau von zwei grossen und zwei etwas kleineren Krematorien mit dazugehrigen Gaskammern in Angriff genommen. Wie oben schon ausgefhrt, wurden die grsseren Krematorien (Krematorium I und Krematorium II), die westlich vom Lagerabschnitt B I und B II lagen, im Frhjahr 1943 in Betrieb genommen. Die beiden kleineren Krematorien (Krematorium III und Krematorium IV) wurden ebenfalls im Jahre 1943 vollendet und in Betrieb genommen.
Der Bunker I wurde spter bei Beginn des Aufbaues des Lagerabschnitts B III abgerissen, der Bunker II, der nach der Inbetriebnahme der vier neu erbauten Krematorien auch spter noch zur Ttung von Menschen benutzt wurde, wenn die Kapazitt der vier Krematorien nicht ausreichte oder eine der vier neu gebauten Gaskammern aus irgendeinem Grund ausfiel, wurde nun als Bunker V bezeichnet.
Ab Frhjahr 1944 wurden die Transporte auf die - oben bereits erwhnte - Rampe in Birkenau geleitet, von wo die Menschen unmittelbar nach der Ausmusterung der Arbeitsfhigen in die neu erbauten Gaskammern gefhrt wurden.
Eine genaue Darstellung ber die Empfangnahme, Einteilung und Vernichtung eines RSHA-Transportes, die Ausmusterung der Arbeitsfhigen, die auch als "Selektion" bezeichnet wird, wobei nicht sicher feststeht, ob dieser Ausdruck bereits damals gebraucht worden ist oder man ihn erst spter eingefhrt hat, wird im Zusammenhang mit der Errterung der Straftaten des Angeklagten Mulka gegeben werden.
Die Anzahl der getteten jdischen Menschen, die mit sogenannten RSHA-Transporten nach Auschwitz deportiert worden sind, konnte auch nicht annhernd festgestellt werden, da sichere Beweisunterlagen fehlen.
Allein im Jahre 1944, als in grossem Umfang ungarische Juden nach Auschwitz deportiert und mit Ausnahme der als arbeitsfhig Ausgemusterten gettet worden sind, wurden in den Monaten zwischen Mai und Oktober mehr als eine halbe Million jdischer Menschen gettet.
Zwischenstck:
Beweismittel und Beweisgrundlagen fr die im ersten und zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen
1. Die Feststellungen ber die Einrichtung und Entwicklung von Konzentrationslagern im NS-Staat beruhen auf den ausfhrlichen und sachkundigen Gutachten der Sachverstndigen Dr. Broszat ber "die Entwicklung der nationalsozialistischen Konzentrationslager", Dr. Buchheim ber "SS und Polizei im NS-Staat" und den einschlgigen Gesetzen und Verordnungen aus der damaligen Zeit, die in Gesetz- und Verordnungsblttern verffentlicht worden sind. Das Gericht hat sich den beiden berzeugenden und fundierten Sachverstndigengutachten angeschlossen.
2. Die Feststellungen im zweiten Abschnitt hat das Gericht getroffen auf Grund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den glaubhaften Aussagen der Zeugen bzw. der Zeuginnen Dr. F., Fr., B., Erich K., Dow K., H., Hu., Kr., Ko., Ka., Kl., Kag., La., Lei., Dr. Li., Dr. M., de Ma., Dr. Mo., Mi., O., P., Pi., R., Po., Scha., So., Dr. T., W., Wa., W., Dr. C., Dr. D., Helmut Ba., Dr. Wo. und weiterer Zeugen, die noch bei der Beweiswrdigung im Rahmen der Errterung der Straftaten der einzelnen Angeklagten anzufhren sein werden, den Skizzen vom Stammlager und vom Lager Birkenau, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und deren bereinstimmung mit den tatschlichen rtlichen Gegebenheiten in der hier fraglichen Zeit von den Angeklagten besttigt worden ist, den Gutachten der Sachverstndigen Dr. Broszat ber "die Entwicklung der nationalsozialistischen Konzentrationslager", Dr. Buchheim ber "SS und Polizei im NS-Staat", Dr. Krausnick ber "Judenpolitik und Judenverfolgung 1933 bis 1945", Dr. Broszat ber "Nationalsozialistische Polenpolitik", Dr. Jakobsen ber den "Kommissarbefehl", deren berzeugenden und fundierten Darlegungen sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen hat, und auf Aufzeichnungen, die der erste Lagerkommandant des KL Auschwitz, der frhere und inzwischen hingerichtete SS-Obersturmbannfhrer Hss whrend seiner Krakauer Untersuchungshaft im Jahre 1946 handschriftlich niedergeschrieben hat, als er auf seine Aburteilung durch den polnischen Obersten Gerichtshof wartete. Dem Schwurgericht lag allerdings das Original der handschriftlichen Aufzeichnungen nicht vor. Fotokopien der handschriftlichen Aufzeichnungen besitzt das Institut fr Zeitgeschichte in Mnchen. Der Sachverstndige Dr. Broszat hat glaubhaft versichert, dass er sich persnlich in Polen davon berzeugt habe, dass die Fotokopien mit den handschriftlichen Originalen bereinstimmen. An der Urheberschaft des Lagerkommandanten Hss knne nach dem klaren handschriftlichen Befund kein Zweifel bestehen, zumal ein handschriftlicher Vergleich mit von Hss handschriftlich geschriebenen Zeugnissen aus frheren Zeiten mglich gewesen sei. Broszat hat die autobiographischen Aufzeichnungen und die handschriftliche Niederschrift ber "Die Endlsung der Judenfrage" in dem Taschenbuch "Kommandant in Auschwitz, autobiographische Aufzeichnung" ungekrzt getreu nach den ihm vorliegenden Fotokopien verffentlicht. In der Hauptverhandlung sind die in dem Buch abgedruckten autobiographischen Aufzeichnungen zum Teil und die Aufzeichnung ber "Die Endlsung der Judenfrage" verlesen worden. Das Schwurgericht ist der berzeugung, dass die aus dem Buch verlesenen Teile mit dem Original der handschriftlichen Aufzeichnungen des frheren Lagerkommandanten Hss wrtlich bereinstimmen. Das Gericht hat diese berzeugung nicht nur aus der glaubhaften Versicherung des Sachverstndigen Broszat gewonnen, sondern auch aus dem Inhalt der verlesenen Schriften selbst. Daraus ergibt sich nmlich, dass Urheber der Aufzeichnungen eine mit den Verhltnissen in Auschwitz wohl vertraute Person sein muss, die nicht nur einen Teilbereich des Lagers berschauen konnte, sondern einen Gesamtberblick gehabt haben muss. Die Schilderung der allgemeinen Verhltnisse und die Darstellung ber die Abwicklung eines RSHA-Transportes ist auch in vielen Punkten durch die Angeklagten und die oben genannten Zeugen besttigt worden.
Von den Angeklagten und ihren Verteidigern ist die bereinstimmung der verlesenen Schriften mit den handschriftlichen Originalen des frheren Lagerkommandanten Hss auch ernstlich nicht bestritten worden.
Das Gericht ist auch berzeugt, dass Hss in den Niederschriften die allgemeinen Dinge ber die Grndung des Konzentrationslagers Auschwitz, die dortigen Verhltnisse, die Errichtung und Einrichtung der Krematorien und die Tatsachen ber die Vernichtung der RSHA-Transporte richtig dargestellt hat. Seine Angaben sind insoweit glaubhaft. Denn aus dem verlesenen Inhalt der Aufzeichnungen ergibt sich, dass Hss sich mit grossem Eifer um Exaktheit und Sachlichkeit bemht hat. Mit buchhalterischer Genauigkeit hat er die Einzelheiten geschildert. Da darber hinaus seine Angaben in den Punkten, ber die Zeugen gehrt werden konnten, von diesen besttigt worden sind, erschienen auch die anderen in den verlesenen Niederschriften geschilderten Tatsachen glaubhaft und zutreffend mit Ausnahme verschiedener Zeit- und Datumsangaben, bei denen sich eine gewisse Unsicherheit des Autors ergibt.
Die im zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen beruhen ferner auf der von Hss im Krakauer Untersuchungsgefngnis handschriftlich aus dem Gedchtnis niedergeschriebenen Lagerordnung fr das KL Auschwitz und andere Konzentrationslager. Eine Abschrift dieser Niederschrift wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Auch hier hat sich der Sachverstndige Dr. Broszat von der bereinstimmung der Abschrift mit dem Original berzeugen knnen, so dass das Gericht keinen Zweifel hatte, dass die verlesene Abschrift mit der Urschriftsurkunde bereinstimmt. Das Gericht ist berzeugt, dass die von Hss niedergeschriebene Lagerordnung der damals tatschlich im KL Auschwitz geltenden Lagerordnung entspricht. Diese berzeugung sttzt sich auf folgendes: Die von Hss in der Lagerordnung aufgezeigte innere Organisation der SS im KL Auschwitz ist von den Angeklagten als richtig besttigt worden. Die Angeklagten haben auch, soweit sie sich ber die Aufgabenbereiche ihrer Abteilungen geussert haben - mit Ausnahme des Angeklagten Mulka - besttigt, dass von Hss die Aufgaben dieser Abteilungen in der Lagerordnung zutreffend angegeben worden sind. Nur der Angeklagte Mulka bestreitet, dass ihm als Adjutanten - entgegen den Angaben von Hss - die Fahrbereitschaft unterstanden habe. Er behauptet ferner, dass er entgegen der von Hss niedergeschriebenen Lagerordnung weder die Geheimsachen zu bearbeiten noch das Geheimtagebuch zu fhren gehabt habe.
Das Gericht ist jedoch berzeugt, dass Hss auch die dem Adjutanten des Lagerkommandanten zufallenden Aufgaben richtig aus dem Gedchtnis wiedergegeben hat. Denn mit dem Adjutanten, als seinem ersten Gehilfen, hatte er am meisten und engsten zusammenzuarbeiten. Es ist daher nur natrlich, dass er dessen Aufgaben am besten kannte. Zieht man weiter in Betracht, dass Hss - wie schon ausgefhrt - um Genauigkeit bemht war und die Aufgaben der brigen Abteilungen zutreffend geschildert hat, so bestehen keine Zweifel, dass er auch in diesem Punkt nicht geirrt hat. Hinzu kommt aber noch, dass - wie noch bei der Errterung der Straftaten des Angeklagten Mulka im Rahmen der dortigen Beweiswrdigung auszufhren sein wird - eine Reihe von Zeugen besttigt haben, dass dem Adjutanten die Fahrbereitschaft unterstanden hat. Auch aus Urkunden, die noch zu errtern sein werden, ergibt sich das gleiche.
Schliesslich beruhen die im zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen auch auf einem Bericht, den der Angeklagte Broad im Jahre 1945 fr eine kleine englische Einheit, deren Aufgabe die Vernehmung von deutschen Kriegsgefangenen war, aus freien Stcken allein handschriftlich niedergeschrieben hat (sog. Broad-Bericht).
Dem Gericht lag zwar die Urschrift des Berichtes nicht vor. Es konnte daher nur eine Abschrift gemss 249 StPO verlesen werden. Das Gericht hat sich jedoch von der genauen bereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift berzeugt. Der Zeuge Wi., der einen ausgezeichneten und glaubwrdigen Eindruck gemacht hat und klar, knapp und przise aussagte, war damals in der genannten englischen Einheit. Er hat - nach seiner glaubhaften Schilderung - dem Angeklagten Broad, der sich freiwillig bei dem Vorgesetzten des Zeugen Wi., dem Zeugen van het Kaa., gemeldet und mndlich ber das KL Auschwitz berichtet hatte und daraufhin aus dem Kriegsgefangenenlager herausgenommen und in dem Quartier der englischen Einheit untergebracht worden war, Bleistift und Papier zur Abfassung eines ausfhrlichen schriftlichen Berichtes gegeben. Broad hat dann, wie der Zeuge weiter glaubhaft ausgesagt hat, in einem Einzelzimmer allein mehrere Tage geschrieben und dann einen lngeren handschriftlichen Bericht abgegeben. Der Zeuge, der die deutsche Sprache beherrscht, hat den Bericht Wort fr Wort mit der Schreibmaschine abgeschrieben, eine dritte Person hat dabei nicht mitgeholfen. Auch hat niemand irgendwelche Zustze oder Abstriche gemacht. Die von dem Zeugen Wi. gefertigte Abschrift lag dem Gericht vor und wurde verlesen. Dem Zeugen wurde die Abschrift zur Einsichtnahme vorgelegt. Er besttigte, nachdem er sich den Bericht angesehen hatte, dass es die von ihm gefertigte Abschrift, die getreu dem Original entsprche, sei.
Die Angaben des Zeugen Wi. wurden in den wesentlichsten Punkten von dem Zeugen van het Kaa., der ebenfalls einen ausgezeichneten und glaubwrdigen Eindruck hinterlassen hat, besttigt. Es besteht daher kein Zweifel, dass die verlesene Abschrift der handschriftlichen Urschrift entspricht.
Aus dem gesamten Inhalt des Berichtes ergibt sich, dass er von einem intelligenten Autor, der mitten in dem geschilderten Geschehen gestanden hat und, soweit es nicht seine eigene Person betraf, nichts verschweigen und beschnigen wollte, niedergeschrieben worden ist. Dem Bericht ist anzumerken, dass er aus einem eigenen persnlichen unmittelbaren Erleben heraus abgefasst worden ist. Er ist klar, verstndlich und bersichtlich. Die geschilderten Verhltnisse im Lager sind, soweit eine berprfung mglich war, auch von anderen Angeklagten und Zeugen besttigt worden. Das Gericht hat daher keine Bedenken, die im zweiten Abschnitt getroffenen Feststellungen auch auf diesen Bericht, zu dem der Angeklagte Broad nicht mehr in allen Punkten stehen wollte, zu sttzen und - wie noch spter bei der Errterung der Straftaten der einzelnen Angeklagten auszufhren sein wird - zur Untersttzung anderer Beweismittel mit heranzuziehen.
[to be continued]
Custom Signature
~ A German jurist by the name of Baumann in the German juridical magazine NJW, quoted in: Bailer-Galanda/Benz/Neugebauer (ed.), Die Auschwitzleugner, Berlin 1996, page 261.
Translation:
Quote:
Allgemein bekannte geschichtliche Tatsachen zu leugnen kann keine Strafe verdienen. Wer etwa behauptet, Deutschland habe am 1. Weltkrieg nicht teilgenommen, oder Adenauer habe 333 bei Issus mitgewirkt, ist durch seine Dummheit genug bestraft. Gleiches muss fr die Leugnung der Scheusslichkeiten und Verbrechen der jngsten deutschen Vergangenheit gelten.
~ A German jurist by the name of Baumann in the German juridical magazine NJW, quoted in: Bailer-Galanda/Benz/Neugebauer (ed.), Die Auschwitzleugner, Berlin 1996, page 261.
Translation:
Quote:.
Denial of generally known historical facts should not be punishable. For those who maintain, for instance, that Germany did not take part in World War I or that Adenauer fought at Issus in 333, their own stupidity is punishment enough. The same should apply to the denial of the horrors and crimes of the recent German past.
